Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 18.01.1996; Aktenzeichen 3 Ca 286/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18.01.1996 – AZ.: 3 Ca 286/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.878,28 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag aus DM 3.939,14 seit 20.05.1996 und aus DM 878,28 seit 18.04.1996 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden, am 27.06.1995 beim Arbeitsgericht Mannheim eingeleiteten Verfahren zuletzt das Weihnachtsgeld für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von DM 7.878,28 brutto.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15.10.1979 als Karosseriebauer und Spengler beschäftigt.

Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im KfZ-Gewerbe in Baden-Württemberg zwischen dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. und der IG Metall (in der Folge: MTV) Anwendung.

Der Kläger ist seit längerer Zeit krank und hat seit 1994 kein Entgelt erhalten.

Mit Schreiben vom 18.05.1995 (vgl. Bl. 7 d.A.) verlangte der Kläger das Weihnachtsgeld für das Jahr 1994 mindestens in Höhe des 1993 bezahlten Betrages, was die Beklagte unter Berufung auf § 14.1.1 des MTV abgelehnt hat.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, weder aus dem Arbeitsvertrag oder dem MTV, noch aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergebe sich ein Ausschluß des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung. Er hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.939,14 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit 20.05.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe kein Weihnachtsgeld zu, weil dieser krankheitsbedingt auch keine Vergütung erhalten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Außerdem verlangt er mit klagerweiterndem Schriftsatz vom 04.04.1996 (eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 09.04.1996. dem Beklagtenvertreter am 18.04.1996 zugestellt) auch das Weihnachtsgeld des Jahres 1995.

Er trägt vor, der MTV regelt in eindeutiger Weise unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigten einen Anspruch auf eine Sonderzahlung hätten. Eine der vorgesehenen Ausnahmen liege nicht vor.

Er stellt den Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18.01.1996 – AZ.: 3 Ca 286/95 – wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.878,28 brutto nebst 4% Zinsen aus DM 3.939.14 brutto errechnenden Nettobetrag seit dem 20.05.1995 sowie 4% Zinsen aus dem sich aus DM 3.939.14 brutto errechnenden Nettobetrags seit Klagerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die ganze Systematik der tarifvertraglichen Regelung könne nur dahingehend verstanden werden, daß die am Abschluß des Tarifvertrages beteiligten Parteien erreichen wollten, daß nur derjenige anspruchsberechtigt sein solle, der im Bemessungszeitraum tatsächlich Bezüge erhalten habe.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die erkennende Kammer konnte sich der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht anschließen. Dem Kläger steht sowohl der in erster Instanz streitige, als auch der Betrag für das Jahr 1995 zu.

I.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.04.1996, da die Klagerweiterung jedenfalls aufgrund der Einlassung der beklagten Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig war (§§ 263, 267, 523 ZPO).

II.

Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger die rechnerisch unstreitigen Beträge gem. § 14 des MTV zustehen. In der mündlichen Verhandlung war die Anwendbarkeit des Tarifvertrages zwischen den Parteien – ebenso wie in der ersten Instanz – nicht streitig. Abgesehen davon ergäbe sich die Anwendbarkeit aus einer betrieblicher Übung, die sich den vorgelegten Unterlagen (Bl. 59-73 d.A.) entnehmen läßt.

§ 14 des MTV lautet:

13. Monatseinkommen

14.1 Leistungen und deren Voraussetzungen

14.1.1 Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem festen, ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

14.1.2 Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffelung gezahlt:

14.1.2.1 Arbeiter und Angestellte:

Nach

6

Monaten Betriebszugehörigkeit

20%

Nach

12

Monaten Betriebszugehörigkeit

30%

Nach

24

Monaten Betriebszugehörigkeit

40%

Nach

36

Monaten Betriebszugehörigkeit

50%

der Bemessungsgrundlage;

14.1.2.2.2 Auszubildende:

50% der im jeweiligen Auszahlungsmonat fälligen tariflichen Ausbildungsvergütung.

Dauert das Ausbildungsverhältnis im ersten Leh...

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