Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zur Entscheidung des Senats vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen
Normenkette
BAT-O § 11 S. 2; 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 19.11.1993; Aktenzeichen 2 Sa 52/92) |
ArbG Berlin (Urteil vom 02.09.1992; Aktenzeichen 67 A Ca 20214/91) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. November 1993 – 2 Sa 52/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin besuchte bis zum 31. August 1971 die polytechnische Oberschule. Während dieser Zeit war sie auch als Gruppenpionierleiterin tätig. Anschließend bewarb sie sich am Institut für Lehrerbildung in B.-K. mit dem Berufsziel „Lehrerin der Unterstufe”. Die Aufnahmekommission schlug vor, sie als nicht geeignet abzulehnen. Sie wurde jedoch für die Ausbildung als Pionierleiterin immatrikuliert und legte am 5. Juli 1975 am Institut für Lehrerbildung Berlin „Clara Zetkin” die staatliche Abschlußprüfung ab. In dem Zeugnis hierüber heißt es:
„Sie erlangt damit die Befähigung als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer: Deutsch, Wahlfach Musik”,
Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28. Juni 1977 war sie ab 1. August 1975 bei dem Rat des Stadtbezirks B.-L. Abteilung Volksbildung als Pionierleiterin tätig. Mit Schreiben vom 16. März 1978 an die FDJ-Kreisleitung beantragte die Klägerin ihre Abberufung von der Funktion als Freundschaftspionierleiterin und den Abschluß eines Überleitungsvertrages zwischen der FDJ, der Abteilung Volksbildung und ihr selbst auf Weiterbeschäftigung als Unterstufenlehrerin an der gleichen Schule. Daraufhin wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1979 von der FDJ „aus ihrer Funktion als Freundschaftspionierleiter der 39. Oberschule B. L.” abberufen. Dieses wurde unter dem 9. Juli 1979 bestätigt. Am 10. Juli 1979 schlossen die Klägerin und der Rat des Stadtbezirks einen Änderungsvertrag, demzufolge die Klägerin ab 1. August 1979 als „Lehrerin” weiterbeschäftigt wurde. Zum 1. August 1982 wurde sie vom Rat des Stadtbezirks B.-M. als Lehrerin übernommen. Seit dem 1. September 1986 stand die Klägerin nach dem Überleitungsvertrag vom 31. August 1986 in den Diensten des Rates des Stadtbezirks B.-H., dem Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1991 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie werde ab dem 1. Juli 1991 nach dem BAT-O vergütet und in die VergGr, VI b eingruppiert. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1991 und verlangte gleichzeitig ihre Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O, da sie die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik, Deutsch und Musik erworben habe.
Mit der dem beklagten Land am 31. Oktober 1991 zugestellten Klage hat die Klägerin weiterhin Vergütung aus der VergGr. IV b BAT-O verlangt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe neben der Prüfung in den Fächern Deutsch/Musik auch einen Abschluß des Institutes für Lehrerbildung im Fach Mathematik/Methodik erworben. Seit 1975 habe sie dieses Fach auch unterrichtet. Das Zeugnis über den Abschluß sei ihr verlorengegangen, einen Nachweis könne sie lediglich aufgrund von schriftlichen Bestätigungen des Bezirksstadtrates für Bildung und Kultur des Bezirksamtes L. von B. erbringen. Die Ausbildungsgänge für Lehrer für die unteren Klassen und Freundschaftspionierleiter mit bestimmter Lehrbefähigung in den unteren Klassen hätten sich nur in der Ausbildung für das Fach Mathematik und Mathematik/Methodik unterschieden. In den Jahren 1972 bis 1975 habe sie das Fach Mathematik/Methodik am Institut für Lehrerbildung belegt und dort einen Abschluß in der Zusatzausbildung erlangt. Das Abschlußzeugnis sei in ihre Personalakte genommen worden, allerdings dort nicht mehr vorhanden. Nach zweimonatigem Unterricht im Fach Mathematik habe sie im Oktober 1975 die unterrichtspraktische Prüfung abgelegt. Ein Ersatzzeugnis könne sie nicht vorlegen, da das aufgelöste Institut für Lehrerbildung über keine Fachschulzeugnisse aus dem Jahre 1975 mehr verfüge. Da sie die Zusatzausbildung im Fach Mathematik besitze, sei sie in Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, müsse sie in die Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert werden, da es üblich sei, Arbeitnehmer, die nicht die volle Qualifikation hätten, eine Gruppe niedriger einzugruppieren. Da sie sich acht Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie auch aus diesen Gründen in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O seit dem 1. Juli 1991 Vergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe nach den Lehrerrichtlinien nur eine Vergütung nach der VergGr. VI b BAT-O zu. Eine einzelvertragliche Vereinbarung einer höheren Vergütung existiere nicht. Sie könne keinen Berufsabschluß einer Unterstufenlehrerin mit der Lehrbefähigung in Deutsch und Mathematik und einem Nebenfach aufweisen. Ein Rechtssatz, derjenige, der einen Qualifikationsmangel aufweise, sei eine Stufe niedriger einzugruppieren, bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Senats das nach § 256 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung zu bejahen ist (Senatsurteile vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§22, 23 BAT 1975; vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
II. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie die für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen (§ 5 des Arbeitsvertrages vom 6. März 1992) Anwendung.
1.a) Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a des BAT-O nicht heranzuziehen sind. Denn nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist die Anlage 1 a auf Lehrkräfte nicht anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden unter „Lehrkräfte” solche Angestellte verstanden, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes für die Tätigkeit maßgebend ist, worunter nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne der Sonderregelungen 2 l und vergleichbaren Einrichtungen gemeint sind (BAGE 55, 53, 63 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In diesem Sinne zählt der Freundschaftspionierleiter zu den Lehrkräften. Er mag zwar bei der FDJ angestellt gewesen sein, aber die Tätigkeit wird durch die Vermittlung von Wissen an Schulen bestimmt. Zu diesen Lehrkräften gehört aber auch die Klägerin.
b) Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die folgenden Bestimmungen an:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen.
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
…
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) …
Protokollnotiz:
Lehrkräfte i.S. dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu den §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht aufgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 in der seit 1. Mai 1992 geltenden Neufassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I 1993 S. 778 ff.)
§ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird i.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Die Berücksichtigung der in der Bundesbesoldungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu legen. Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsordnung A. zugrunde zu legen. Für die Leiter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr als 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden. Die Zulage gehört unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(2)…
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 10
Lehrer 1) 2) 3)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1–4 einer allgemeinbildenden Schule –
– …
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer 1) 2)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1–4 an einer allgemeinbildenden Schule –
– …
Lehrer 1) 3) 4) 5)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1–4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
…
2. Die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O enthaltene Verweisung auf die für beamtete Lehrer geltenden Besoldungsvorschriften begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O für die Zeit ab 1. Juli 1991.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 (entsprechend IV b BAT) deswegen nicht erfüllt, weil sie nicht „Lehrer” im Sinne dieser Vorschrift ist.
a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin sei nicht „Lehrer” im Sinne dieser Vorschriften, sondern ausgebildete „Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung”. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1993 (– 8 AZR 246/92 – = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag = DB 1993, 1247 = NZA 1993, 650) festgestellt, die Freundschaftspionierleiter (FPL) seien nicht ungeeignet, eine Lehrtätigkeit an Schulen wahrzunehmen. Deshalb sei eine Kündigung nach dem Einigungsvertrag (Art. 37, 20 Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4, Ziff. 1) unzulässig, weil der FPL eine mit einem Lehrer vergleichbare Ausbildung durchlaufen habe. Dies sei jedoch eingruppierungsrechtlich unerheblich. Der FPL habe im Fach und in der Methodik der Mathematik keine oder nur eine geringe Ausbildung im Vergleich zur Lehrerausbildung erhalten. Er sei dafür in den Gebieten Jugendpolitik, Geschichte der revolutionären deutschen Jugend- und Kinderbewegung, internationale Jugend- und Kinderbewegung, Methodik der Pioniertätigkeit ausgebildet worden.
b) Dem folgt der Senat, denn auch in den Stundentafeln der ehemaligen DDR für die Ausbildung von Lehrern und Freundschaftspionierleitern wird unterschieden zwischen der Ausbildung der zukünftigen Lehrer einerseits und der der zukünftigen Freundschaftspionierleiter andererseits. Hinzu kommt, daß nach dem vom Ministerrat der ehemaligen DDR – Ministerium für Volksbildung – mit Wirkung vom 1. September 1987 in Kraft gesetzten Studienplan für die Ausbildung von Lehrern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und der Freundschaftspionierleiter sowohl bei dem Ausbildungs- und Erziehungsziel wie bei dem dargestellten Inhalt der Ausbildung zwischen Lehrern einerseits und Freundschaftspionierleitern andererseits unterschieden worden ist.
So heißt es dort hinsichtlich des Ausbildungsziels der Lehrer zusammenfassend u.a.:
„Bei den Studenten werden mit dem Studium politische Grundüberzeugungen und Haltungen herausgebildet und gefestigt, die sich im Streben nach hohen Leistungen, einem hohen geistig-kulturellen Niveau und in der aktiven und engagierten Mitwirkung an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens dokumentieren.
In allen Ausbildungsbestandteilen wird ein Beitrag geleistet, bei den Studenten das dialektisch-materialistische Denken auszuprägen und die Fähigkeit zu entwickeln, sich selbständig Wissen anzueignen, sich wissenschaftlich zu orientieren und wissenschaftliche Arbeitsmethoden anzuwenden, als Voraussetzungen für ein erfolgreiches Selbststudium, für eine schöpferische Arbeit in der Schule und für das Verfolgen wissenschaftlicher Entwicklungen, besonders in Pädagogik, Psychologie und in Fachmethodiken.
Mit der theoretischen und praktischen Ausbildung erwerben die Studenten grundlegende Voraussetzungen, eine stufen- und entwicklungsgerechte pädagogische Arbeit zur optimalen Persönlichkeitsentwicklung aller Kinder der unteren Klassen zu leisten und Tätigkeiten vor allem beim Lernen so zu führen, daß bei jedem Schüler zunehmend größere Selbständigkeit und Erfolgssicherheit entwickelt sowie eine aktive- und Arbeitshaltung ausgeprägt werden. Sie werden befähigt, allen Schülern grundlegende Kenntnisse und sichere Grundfertigkeiten, insbesondere bei der Entwicklung des Lesenkönnens, des muttersprachlichen und mathematischen Könnens zu vermitteln, grundlegende Denk- und Arbeitsweisen auszuprägen und der sozialistischen Weltanschauung und Moralentsprechende Einstellungen, Verhaltensweisen und Gewohnheiten anzuerziehen, die sowohl für das Lernen und die Freizeitgestaltung der Kinder in den unteren Klassen selbst wie auch als Fundament für die nachfolgenden Stufen wirksam und verfügbar sind.
…”
Demgegenüber lautet das Ausbildungsziel für die Freundschaftspionierleiter u.a.:
„In der Fachrichtung Freundschaftspionierleiter erwerben die Studenten die theoretischen und praktischen Voraussetzungen zur erziehungswirksamen, altersgerechten Gestaltung und Führung der Pionier- und FDJ-Tätigkeit an der Schule. Sie werden darauf vorbereitet, gemeinsam mit den gewählten und berufenen Organen der Pionierfreundschaft ein niveauvolles und interessantes Pionierleben zu gestalten, die Gruppenpionierleiter zur Leitung der Pioniergruppe zu befähigen und das Gesamtkollektiv der Pionierfreundschaft zielstrebig politisch und pädagogisch zu führen. Sie lernen, das Pädagogenkollektiv für die Nutzung der erzieherischen Potenzen der Pionier- und FDJ-Kollektive zu mobilisieren und die verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte in die Gestaltung der Tätigkeit der Pionierfreundschaft einzubeziehen.
…
Es ist Aufgabe der gesamten Ausbildung, die politisch motivierte Berufseinstellung der Studenten und ihr Kulturniveau zu fördern. Im Zusammenwirken mit den Lehrkräften gestalten die Studenten in der FDJ-Grundorganisation ein niveauvolles, interessantes und abwechslungsreiches geistigkulturelles und sportliches Leben. Bestandteil des Studiums ist die Ausbildung in Zivilverteidigung. Sie wird sowohl als Prinzip in den Lehrgebieten verwirklicht als auch in Lehrgangsform durchgeführt und dient der Vermittlung von berufsspezifischen Wissen und Können, insbesondere der Befähigung der Studenten zum Schutze und zur Betreuung der Kinder und Jugendlichen.”
Weiter wird im Rahmen des Inhalts der Ausbildung in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und Diagnostische Tätigkeit des Lehrers und Erziehers jeweils zwischen zukünftigen Lehrern einerseits und Freundschaftspionierleitern andererseits unterschieden.
c) Besonders deutlich wird die unterschiedliche Ausbildung von Lehrern einerseits und Freundschaftspionierleitern andererseits im Fach Mathematik. Zukünftige Lehrer erhalten danach unter Einschluß „der Methodik des Mathematikunterrichts” in Mathematik nach der Stundentafel insgesamt 590 Stunden Unterricht, während Freundschaftspionierleiter nur in 165 Stunden geschult werden. Auch bei der Beschreibung des Ausbildungsinhalts wird im Studienplan unterschieden in „Mathematik (Lehrer für die unteren Klassen)” und in „Mathematik (Freundschaftspionierleiter)”. Als Inhalt der Ausbildung für Lehrer wird zusammenfassend ausgeführt:
Die Ausbildung in Mathematik vermittelt solides und anwendungsbereites mathematisches Wissen und Können, das in einem auf aktive Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff orientierten Studienprozeß erworben wird. Im Zusammenwirken mit der Ausbildung in Methodik des Mathematikunterrichts werden die Studenten befähigt, den Lehrstoff der unteren Klassen fachtheoretisch zu erfassen, seine fachliche Systematik zu verstehen und ihn als Fundament des weiterführenden Mathematikunterrichts der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zu erkennen. Die Ausbildung vertieft und erweitert die mathematische Allgemeinbildung der Studenten und trägt zur weiteren Ausprägung allgemein-geistiger Fähigkeiten bei.
Die Ausbildung in Mathematik umfaßt die Lehrgebiete
- grundlegende Begriffe der Mathematik
- Geometrie und
- Arithmetik
sowie den Lehrgebieten zugeordnete Aufgaben komplexen Charakters.
Für die Freundschaftspionierleiter heißt es dagegen:
Die Freundschaftspionierleiterstudenten erhalten in diesem Ausbildungsbestandteil nach Bereitstellung der erforderlichen materiellen Basis eine Einführung in die Informatik einschließlich der Befähigung zur Kommunikation mit einem Kleincomputer. In dieser Ausbildung werden ihnen auch ausgewählte Inhalte der Mathematik vermittelt.
Bis zum Zeitpunkt der Ausrüstung dieser Einrichtungen mit einem Computer-Kabinett bildet das ab 1. September 1984 eingeführte präzisierte Lehrprogramm für die Ausbildung von Freundschaftspionierleitern in Mathematik an Instituten für Lehrerbildung die Grundlage der Ausbildung.
d) Die gleiche Unterteilung der Ausbildungsinhalte für „Lehrer” einerseits, „Freundschaftspionierleiter” andererseits findet sich auch im Ausbildungsbereich „berufspraktische Ausbildung”.
Weiter wird bei den dort niedergelegten „Voraussetzungen für die Bewerbung und Zulassung zum Studium” unterschieden hinsichtlich der Lehrerbewerber einerseits und der Freundschaftspionierleiterbewerber andererseits. Hinsichtlich letzterer gilt nämlich zusätzlich die Richtlinie vom 17. April 1984 zur Tätigkeit des hauptamtlichen Freundschaftspionierleiters (Arbeitsrichtlinie) und Regelungen für die Leitung der FDJ zur Auswahl, zur Delegierung und zum Einsatz der Freundschaftspionierleiter (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 22. August 1984 Nr. 6 S. 77).
Schließlich wird auch hinsichtlich des „Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung” erneut zwischen „Lehrern für die unteren Klassen” einerseits und „Freundschaftspionierleitern” andererseits unterschieden.
3. Nach alledem sind Bezeichnung, Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte und -Ziele und Aufgaben eines Freundschaftspionierleiters schon zur Zeit der ehemaligen DDR nicht mit der eines „Lehrers” der unteren Klassen vergleichbar. Von einem solchen Lehrer geht die Zweite Besoldungsübergangsverordnung aus, so daß sie für die Eingruppierung des Klägers nicht herangezogen werden kann.
4.a) Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind als Lehrkräfte beschäftigte Angestellte „gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” einzugruppieren. In den auf diese Tarifbestimmung gestützten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien), die am 1. Juli 1991 in Kraft getreten sind, heißt es:
…
E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
I. Eingruppierung
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.
a) Allgemeinbildende Schulen
Vergütungsgruppe VI b
- Angestellte ohne Ausbildung nach Vergütungsgruppe V c Fallgr. 1, jedoch mit anderweitiger Ausbildung, in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule
- …
Vergütungsgruppe V c
- Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule
- …
- …
…
Vergütungsgruppe IV b
- …
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
- …
- …
Vergütungsgruppe IV a
- …
- …
- …
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und erfolgreich abgeschlossenem ergänzenden Studium 1), die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
…
„Anmerkungen”
1) In diese Vergütungsgruppe können nur Lehrer eingruppiert werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
…
3) Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 bis 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.
Auch diese Richtlinien gehen aber in den VergGr. IV b bzw. IV a von einem „Lehrer” aus. Die Klägerin hat aber, wie oben bereits näher ausgeführt, gerade keine Ausbildung als „Lehrer” erhalten, sondern die eines Freundschaftspionierleiters. Die Richtlinien unterscheiden insoweit auch zwischen „Angestellten in der Tätigkeit von Lehrern” einerseits und „Lehrern” andererseits. Die reine Lehrbefähigung in einem oder zwei Fächern reicht also auch nach den TdL-Richtlinien nicht aus, um in die VergGr. IVb bzw. IVa Bat-O aufzurücken, da anderfalls eine Aufteilung in „Angestellte mit entsprechender Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule” einerseits und „Lehrern mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen” anderseits unverständlich wäre.
b) Nachdem die Klägerin ihre Eingruppierung in die VergGr. V c auch nicht hilfsweise beantragt hat, braucht der Senat die Frage, ob es sich bei der Ausbildung der Klägerin um eine der Ausbildung eines Erziehers, einer Kindergärtnerin, Hortnerin, eines Kinderdiakons vergleichbare Ausbildung handelt, nicht zu entscheiden. Dafür und zugleich auch für die oben vertretene Auffassung spricht die „Ergänzung zur Konzeption vom 19. Januar 1971 für die weitere inhaltliche Gestaltung der Ausbildung von Lehrern für die unteren Klassen für den Zeitraum bis 1975” herausgegeben vom Ministerium für Volksbildung der DDR (Die Lehrerbildung in der DDR – Eine Sammlung der wichtigsten Dokumente und gesetzlichen Bestimmungen für die Ausbildung der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, Berlin 1983). Dort heißt es:
„Zur weiteren Verbesserung der Ausbildung von Freundschaftspionierleitern an den Instituten für Lehrerbildung wird festgelegt, mit Wirkung vom 1. Februar 1975 das Mathematikprogramm für die Horterzieherausbildung im Rahmen der Freundschaftspionierleiterausbildung einzuführen.
Die damit freiwerdenden Stunden sind für die Ausbildung in Theorie und Methodik der sozialistischen Erziehung und Bildung in der Jugend- und Kinderorganisation zu nutzen (je eine Semesterwochenstunde im 3. und 4. Semester und zwei Wochenstunden im 8. Semester).
Berlin, 13. Dezember 1974”
c) Die Klägerin geht im übrigen in der Revision nunmehr selbst davon aus, sie habe eine Lehrbefähigung nur in einem Hauptfach und in einem Wahlfach. Damit hält sie aber ihre Behauptung, einen Abschluß auch in Mathematik zu haben, nicht mehr aufrecht. Nach der „Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich, Anlage 1 zur Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993”, werden aber als Lehrer nur solche FPL anerkannt, die die Lehrbefähigung in zwei Hauptfächern (Deutsch und Mathematik) und einem Wahlfach haben (vgl. Tabelle Nr. 1.2 der Anlage, a.a.O.).
5. Soweit die Klägerin nunmehr darauf abhebt, sie sei wegen ihrer fehlenden Qualifikation entsprechend der Regelung in der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zu allen Vergütungsgruppen des BAT und den Eingruppierungsregelungen in der 2. BesÜV gleichwohl in die VergGr. IV b einzugruppieren, trifft dies nicht zu, weil diese Vorbemerkung sich auf die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT bezieht, die aber nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Lehrkräfte gerade nicht gelten.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Schneider, Fieberg, Schamann
Fundstellen