Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorarbeiterzuschlag. Begriff der Arbeitsgruppe
Orientierungssatz
Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 57 ALTV 2 folgt daß derjenige, der eine solche nur aus "Nicht-Arbeitnehmern" bestehende Arbeitsgruppe leitet, keinen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 Ziff 2b (1) ALTV 2 erhalten soll und daß eine solche Personengruppe somit auch keine Arbeitsgruppe im Sinne des § 57 ALTV 2 darstellt.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 1998 - 14 Sa 49/97 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1996 - 10 Ca 156/96 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Vorarbeiterzuschlages.
Der Kläger ist seit 1982 bei den französischen Stationierungsstreitkräften als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Vor seiner Umsetzung auf Grund eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1994 war er unstreitig als Vorarbeiter beschäftigt und erhielt einen Vorarbeiterzuschlag. Der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1994 nennt als "Art der Beschäftigung": Kraftfahrzeugmechaniker. Außerdem heißt es im Arbeitsvertrag:
"Auf das obige Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der französischen Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 - TVAL II (Frz) - mit allen seinen künftigen Änderungen und Ergänzungen Anwendung."
Auf Grund dieses Arbeitsvertrages ist der Kläger als Kfz-Mechaniker, Lohngruppe A 3/6 in einer Lkw-Reparaturwerkstatt in R tätig. Ihm sind keine Arbeitnehmer, sondern vier französische Wehrpflichtige, aufgeteilt in zwei Gruppen, zugeteilt.
Eine von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung bezüglich des Arbeitsplatzes des Klägers lautet:
"Genaue und detaillierte Stellenbeschreibung
Haupttätigkeiten: Reparation sowie Organisation der Reparation der Lastkraftwagen des Regiments
Nebentätigkeiten: -
Voraussetzungen: Ausbildung und Erfahrung erwünscht
Entscheidungsbefugnis: bedeutend
mittel
gering
keine
Selbständigkeitsgrad: unabhängig im Rahmen seiner Tätigkeit
Besonderheiten: Funktionskenntnisse von Dieselmotoren
In der gleichen Werkstätte beschäftigte Arbeitnehmer
4 - 6 Wehrpflichtige
Direkter Vorgesetzter
Dienstgrad und Funktion: Offizier, Leiter des technischen Dienstes
Direkter technischer Vorgesetzter:
Dienstgrad und Funktion: - Offizier / Mechaniker - Unteroffizier / Werkstattleiter NTI/1 AEB"
In einem Informationsblatt (Fiche) vom 2. Mai 1996 wird die Tätigkeit des Klägers wie folgt beschrieben:
"...
* 50 % der Arbeitszeit:
- Vorarbeitertätigkeit - er beaufsichtigt andauernd mindestens zwei Arbeitsgruppen mit jeweils 2 Wehrpflichtigen
- Vorbereitung der Revision der in die Werkstatt gebrachten Lkws
- Kontrolle dieser Fahrzeuge nach der Revision
- Beurteilung des reparaturbedürftigen Materials
- Erledigung verwaltungstechnischer Aufgaben bezüglich aller Fahrzeuge der Werkstatt unter seiner Verantwortung
* 40 % der Arbeitszeit
Technische Unterweisung der ihm unterstellten Personen
* 10 % der Arbeitszeit
Mechanikertätigkeit im eigentlichen Sinne (Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern)
Herr G übt die Vorarbeiterfunktion aus zwei wesentlichen Gründen aus:
- Als qualifizierter und äußerst kompetenter Mitarbeiter besitzt er die besonderen Eigenschaften, die für eine solche Stelle erforderlich sind.
- Entsprechend der Norm hat ein Unteroffizier für drei Wehrpflichtige verantwortlich zu sein. Zwei Unteroffiziere/Vorarbeiter sind der Werkstatt mit 14 Wehrpflichtigen zugeteilt. Herr G gleicht somit den Mangel an Führungskräften aus, da derzeit kein weiterer Unteroffizier zugeteilt werden kann.
Über diesen Verantwortungsgrad hinaus übt Herr G die Funktion des Werkstattleiters "Lkw" aus, wenn bei Truppenübungen alle Führungskräfte abwesend sind."
Dieses Informationsblatt wurde durch Änderungsbescheid vom 10. Mai 1996 abgeändert. In diesem Bescheid heißt es:
"...
Anstelle: - 50 % Vorarbeiterfunktion ...
- 40 % Unterweisung der Beschäftigten ...
- 10 % Mechaniker ...
Jetzt: - 35 % Vorarbeiterfunktion ...
- 30 % Unterweisung der Beschäftigten
- 35 % Mechanikertätigkeit im eigentlichen Sinne bzw. Arbeiten an Batterien
Der Rest ohne Änderung."
Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorarbeiterzuschlages. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Norm könne eine Arbeitsgruppe auch aus Wehrpflichtigen gebildet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm den Vorarbeiterzuschlag gemäß § 57 TVAL II (Frz) ab dem 1. August 1995 zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorarbeiterzuschlages, weil er keine Arbeitsgruppe im Tarifsinne leite. Der Begriff "Arbeitsgruppe" setze nämlich voraus, daß in dieser auch Arbeitnehmer beschäftigt seien. Außerdem obliege dem Kläger nicht die fachliche Leitung einer Arbeitsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Vorarbeiterzuschlages gemäß § 57 TVAL II.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger übe zu über 50 % Vorarbeitertätigkeiten aus. Auch leite er eine Arbeitsgruppe im Sinne des § 57 Ziff. 1 TVAL II. Die Voraussetzungen des Tarifmerkmals "Arbeitsgruppe" seien erfüllt, da eine solche auch ausschließlich aus Wehrpflichtigen bestehen könne.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger nicht die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 TVAL II erfüllt.
1. Diese Tarifnorm lautet:
"§ 57
Vorarbeiter
1. Vorarbeiter sind Arbeiter,
die einem Meister oder einem anderen Aufsichtführenden unterstellt sind und eine Arbeitsgruppe in fachlicher Hinsicht verantwortlich leiten, oder
die mit der fachlichen Leitung einer Arbeitsgruppe in eigener Verantwortung beauftragt sind.
Zum Aufgabenbereich des Vorarbeiters gehören die Arbeitszuweisung und die Aufsicht.
2. a) Der Vorarbeiter wird zumindest in diejenige Lohngruppe eingruppiert, in der sich der höchsteingruppierte Arbeiter der Arbeitsgruppe befindet. Außerdem erhält er einen Vorarbeiterzuschlag.
b) (1) Der Vorarbeiterzuschlag beträgt 10 v.H. seines Tabellenlohnes (§ 16 Ziff. 1 a (1)).
(2) Erreichen der Tabellenlohn des Vorarbeiters und der Vorarbeiterzuschlag gemäß Abs. (1) nicht den Betrag von 110 v.H. des Tabellenlohnes des Arbeiters der Arbeitsgruppe mit dem höchsten Tabellenlohn, so wird der Vorarbeiterzuschlag entsprechend erhöht.
..."
Die Tarifvertragsparteien haben zur Neufassung des § 57 TVAL II durch den Änderungsvertrag vom 13. Dezember 1980 folgende Hinweise gegeben:
"Die Neuregelung stellt sicher, daß der Lohnsatz des Vorarbeiters - einschließlich Vorarbeiterzuschlag - mindestens 10 v.H. über dem Tabellenlohn des höchsteingruppierten unterstellten Arbeiters der Arbeitsgruppe liegt.
Ein höherer Lohn kann sich z.B. aufgrund der eigenenEingruppierung des Vorarbeiters ergeben."
2. Der Kläger ist alleine schon deshalb kein Vorarbeiter im Sinne des § 57 TVAL II, weil er keine Arbeitsgruppe im Sinne der Tarifnorm leitet.
a) Was der Tarifvertrag unter dem Begriff "Arbeitsgruppe" versteht, ist nicht näher erläutert, so daß seine Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist.
b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Ferner gilt es, die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteile vom 11. März 1998 - 10 AZR 673/96 - n.v.; vom 5. April 1997 - 10 AZR 639/96 - AP Nr. 14 zu § 33 a BAT; vom 10. Mai 1995 - 4 AZR 74/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst).
c) Nach diesen Grundsätzen ergibt eine sachgerechte Auslegung des in § 57 Ziff. 1 TVAL II verwendeten Begriffes "Arbeitsgruppe", daß darunter keine Arbeitsgruppe fällt, in der kein Arbeitnehmer, sondern nur Soldaten tätig sind.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Arbeitsgruppe" eine Personengruppe, die gemeinsam (und arbeitsteilig) an etwas arbeitet bzw. etwas bearbeitet (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., S. 246). Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, aus welchen Personen eine Arbeitsgruppe bestehen muß. So kann nach dem Sprachgebrauch auch eine nur aus Soldaten bestehende Gruppe, die gemeinsam eine Arbeitsaufgabe erfüllt, eine Arbeitsgruppe darstellen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 57 TVAL II folgt aber, daß derjenige, der eine solche nur aus "Nicht-Arbeitnehmern" bestehende Arbeitsgruppe leitet, keinen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 Ziff. 2 b (1) TVAL II erhalten soll und daß eine solche Personengruppe somit auch keine Arbeitsgruppe im Sinne des § 57 TVAL II darstellt.
So richtet sich der Lohn eines Vorarbeiters nach dieser tariflichen Regelung grundsätzlich nach dem Lohn, den der höchsteingruppierte Arbeiter der von ihm geleiteten Arbeitsgruppe erhält. Dies folgt aus § 57 Ziff. 2 a TVAL II, wo es heißt:
"Der Vorarbeiter wird zumindest in diejenige Lohngruppe eingruppiert, in der sich der höchsteingruppierte Arbeiter der Arbeitsgruppe befindet. Außerdem erhält er einen Vorarbeiterzuschlag."
Damit stellt § 57 Ziff. 2 a TVAL II klar, daß sich die Eingruppierung eines Vorarbeiters grundsätzlich nach derjenigen des höchsteingruppierten Arbeiters seiner Arbeitsgruppe richtet. Darüber hinaus soll dem Vorarbeiter dann der Vorarbeiterzuschlag von 10 % seines Tabellenlohnes zustehen, § 57 Ziff. 2 b (1) TVAL II. Weiter gewährleistet die Regelung des § 57 TVAL II, daß der Vorarbeiter auch tatsächlich einen Verdienst erhält, der 110 % des Lohnes beträgt, den der höchsteingruppierte Arbeiter seiner Arbeitsgruppe tatsächlich erzielt. § 57 Ziff. 2 b (2) TVAL II sieht nämlich vor, daß dann, wenn der Tabellenlohn des Vorarbeiters, d.h. der Lohn, der sich unter Berücksichtigung der Lohngruppe und der Altersklasse ergibt, § 16 Ziff. 1 a (1) TVAL II, nicht den Betrag von 110 % des Tabellenlohnes des Arbeiters der Arbeitsgruppe mit dem höchsten Tabellenlohn erreicht, der Vorarbeiterzuschlag entsprechend erhöht wird. Lediglich dann, wenn der Vorarbeiter bereits auf Grund der von ihm ausgeübten Tätigkeit in derselben oder einer höheren Lohngruppe eingruppiert ist als der höchsteingruppierte Arbeiter seiner Arbeitsgruppe, kommt der Regelung des § 57 Ziff. 2 a TVAL II keine praktische Bedeutung zu, weil diese lediglich die Mindesteingruppierung regelt, wie die Formulierung "wird zumindest in diejenige Lohngruppe eingruppiert" zeigt. Dies haben auch die Tarifvertragsparteien durch folgenden Hinweis zu § 57 TVAL II klargestellt: "Ein höherer Lohn kann sich z.B. aufgrund der eigenen Eingruppierung des Vorarbeiters ergeben."
Damit will § 57 Ziff. 2 TVAL II gewährleisten, daß der Vorarbeiter tatsächlich einen Lohn erzielt, der um mindestens 10 % höher ist als der Lohn des Arbeiters, der in seiner Arbeitsgruppe den höchsten Lohn bezieht. Daß dies erklärtes Ziel der Tarifvertragsparteien war, ergibt sich auch aus deren Hinweis zu § 57 TVAL II:
"Die Neuregelung stellt sicher, daß der Lohnsatz des Vorarbeiters - einschließlich Vorarbeiterzuschlag - mindestens 10 v.H. über dem Tabellenlohn des höchsteingruppierten unterstellten Arbeiters der Arbeitsgruppe liegt."
Die Regelung des § 57 TVAL II macht damit nur einen Sinn, wenn der Vorarbeiter eine Arbeitsgruppe leitet, in der sich auch ein Arbeiter befindet. Fehlt es aber an einem solchen, weil die Arbeitsgruppe nur aus "Nicht-Arbeitnehmern" besteht, geht das gesamte Regelwerk des § 57 TVAL II ins Leere.
Den Tarifvertragsparteien war bekannt, daß es im Bereich der Stationierungsstreitkräfte vorkommt, daß bestimmte Aufgaben sowohl durch Arbeitnehmer als auch durch Soldaten erledigt werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß sie in den Sonderbestimmungen H zum TVAL II für Arbeitnehmer in Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben im Teil II Ziff. 1 d folgendes geregelt haben:
"Hängt die Eingruppierung eines Arbeitnehmers von der Zahl der unterstellten (beaufsichtigten) Arbeitnehmer ab, so zählen hierzu auch Personen, die nicht zum Geltungsbereich des TVAL II gehören (Mitglieder der Truppe und des Zivilen Gefolges oder deren Angehörige)."
Wenn den Tarifvertragsparteien somit die Problematik bekannt war, daß es Arbeitsgruppen gibt, die teilweise oder vollständig aus "Nicht-Arbeitnehmern" bestehen, und wenn sie in § 57 TVAL II eine Vergütungsregelung für Vorarbeiter getroffen haben, die nur dann praktische Bedeutung haben kann, wenn in der vom Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe mindestens ein Arbeiter tätig ist, so ist davon auszugehen, daß sie als Arbeitsgruppe im Sinne des § 57 TVAL II auch nur eine solche angesehen haben.
d) Eine entsprechende Anwendung der Regelung des Teils II Ziff. 1 d des Anhangs H zum TVAL II auf den vorliegenden Fall scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung einen anderen Regelungsbereich betrifft. Durch sie soll erreicht werden, daß unter den arbeitsrechtlichen Begriff "Arbeitnehmer" auch Mitglieder der Truppe, des Zivilen Gefolges oder deren Angehörige fallen, wenn die Eingruppierung eines Arbeitnehmers von der Zahl der unterstellten (beaufsichtigten) Arbeitnehmer abhängt. Aus dieser speziell für die Eingruppierung einer bestimmten Beschäftigtengruppe erfolgten Regelung läßt sich in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ableiten, daß für das gesamte - sehr differenzierte Regelwerk des TVAL II - Mitglieder der Truppe immer Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten.
e) Eine Auslegung des Begriffes Arbeitsgruppe im Sinne des § 57 TVAL II dahingehend, daß in einer solchen ein Arbeiter tätig sein muß, widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung über die Vorarbeiterzulage.
Grundsätzlich übt ein Vorarbeiter gegenüber den ihm unterstellten Arbeitnehmern im Rahmen seiner ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht aus. Dies rechtfertigt in der Regel seine höhere Vergütung bzw. die Zahlung eines Zuschlages. Sind einem Vorarbeiter aber lediglich Angehörige der Truppe - so wie vorliegend Wehrpflichtige - unterstellt, so hat er diesen gegenüber lediglich eine eingeschränkte Weisungsbefugnis, weil diese Truppenangehörigen in erster Linie Gehorsamspflichten gegenüber ihren militärischen Vorgesetzten haben. Hinter diese Gehorsamspflicht tritt das Weisungsrecht ihres zivilen Vorarbeiters grundsätzlich zurück. Damit ist die Vorgesetztenfunktion eines Vorarbeiters gegenüber Soldaten eingeschränkt. Aus diesem Grunde erscheint es nicht als sinnwidrig, wenn § 57 TVAL II Vorarbeitern, die lediglich aus Soldaten bestehende Arbeitsgruppen leiten, keine Vorarbeiterzulage gewährt.
3. Da § 57 TVAL II bereits aus diesem Grunde zugunsten des Klägers nicht einschlägig ist, brauchte die Frage, ob er überhaupt Vorarbeiterfunktionen wahrnimmt, vom Senat nicht entschieden zu werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO,
Dr. Freitag Dr. Jobs Böck
Staedtler Kay Ohl
Fundstellen