Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Prüfstatikers

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 03.02.1994; Aktenzeichen 7 Sa 30/93 E)

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 09.11.1992; Aktenzeichen 2 Ca 756/92 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Februar 1994 – 7 Sa 30/93 E – aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 9. November 1992 – 2 Ca 756/92 E – wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Oktober 1992.

Der am 27. März 1939 geborene, schwerbehinderte Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ingenieurbau und seit dem 1. Oktober 1971 bei dem Beklagten als Prüfstatiker im Bauordnungsamt beschäftigt. In § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Juli 1971 ist bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 regelt und „Änderungen des BAT oder an seine Stelle tretende gesetzliche bzw. vertragliche Neuregelungen” mit dem Tage des Inkrafttretens der Änderung oder Neuregelung für das Vertragsverhältnis gelten sollen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, daß damit der BAT in der für den Bereich der VKA maßgeblichen Fassung gemeint ist.

Seit dem 1. Juli 1972 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, wobei die Parteien davon ausgehen, daß seine Tätigkeit den Merkmalen der Fallgruppe 1 des Teils II technische Berufe der Anlage 1 a zum BAT/VKA entspricht. Dieser Zeitpunkt ist in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt worden, während die Vorinstanzen aufgrund des übereinstimmenden Vertrags der Parteien davon ausgegangen sind, der Kläger werde erst ab 1982 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet.

In der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1990 hatte der Kläger 729 Fehltage wegen Krankheit und Kuraufenthalt. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Kalenderjahre des vorgenannten Zeitraums:

1983

15

Arbeitstage

1984

83,5

Arbeitstage

1985

183.5

Arbeitstage

1986

152.5

Arbeitstage

1987

46

Arbeitstage

1988

132

Arbeitstage

1989

13

Arbeitstage

1990

103.5

Arbeitstage

Nach Neufassung der Vergütungsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 hat der Kläger mit Schreiben vom 5. September 1991 seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT beantragt.

Auch in der Folgezeit ist der Kläger häufig krankheitsbedingt für die Arbeit beim Beklagten ausgefallen, nämlich 1991 an 98.5 Arbeitstagen und 1992 bis zum 15. September an 130 Arbeitstagen. Am 1. Oktober 1992 wurde ihm rückwirkend ab 10. Juni 1992 auf Zeit bis zum 30. November 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt.

Da sich der Beklagte nicht dazu bereitfand, den Kläger nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu vergüten, verfolgt der Kläger diesen Anspruch für die Zeit ab 1. März 1991 bis 31. Oktober 1992 mit seinem Feststellungsantrag weiter.

Er hat auf der Grundlage seines früheren Vortrags, ab 1982 nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet worden zu sein, geltend gemacht, er erfülle das Erfordernis der Bewährung selbst ebenso wie das achtjährige Zeiterfordernis, denn die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Bewährungszeit im Sinne von § 23 a BAT lägen nicht vor, da er nie länger als sechs Monate durchgehend gefehlt habe oder länger als sechs Monate zur Kur gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Oktober 1992 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT anstelle gezahlter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, infolge der langen Ausfallzeiten des Klägers und der daraus resultierenden Unterbrechungen liege eine ausreichende Bewährung im maßgeblichen Bewährungszeitraum der letzten acht Jahre nicht vor. Grundsätzlich würden zwar u.a. die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nicht als Unterbrechung gelten.

Dies treffe aber ausnahmsweise nicht bei einer im Verhältnis zur geforderten Zeit der Bewährung extrem langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu. Eine im Verhältnis zu der geforderten Zeit extrem lange Dauer sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Viertel der geforderten Zeit der Bewährung ausgemacht habe. Die Fehlzeitenquote des Klägers betrage in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1990 bei effektiv möglichen ca. 215 Arbeitstagen pro Jahr mehr als 42 %.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Feststellungsantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, welches der Klage stattgegeben hat.

I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Zwar enthalten die vor Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Klägers keinen ausdrücklich formulierten Antrag, welche Abänderungen des Berufungsurteils beantragt werden (Revisionsanträge im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Die in § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Revisionsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Revisionsklägers, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt werde, muß nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt werden. Sie soll den Revisionskläger dazu anhalten, Revisionsgericht und Prozeßgegner über Inhalt und Umfang seiner Angriffe möglichst schnell und sicher ins Bild zu setzen. Dazu kann es genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Revisionsklägers ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll, auch wenn einem ausdrücklich formulierten Antrag schon im eigenen Interesse des Revisionsklägers stets der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH Urteil vom 29. September 1953 – I ZR 164/52 – LM § 546 ZPO Nr. 14; BAG Urteil vom 29. Juni 1954 – 2 AZR 13/53 – AP Nr. 1 zu § 554 ZPO = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; vgl. auch die Nachweise aus der Rechtsprechung des BGH zur gleichen Rechtslage bezüglich der Berufungsanträge bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 519 Rz 17).

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers gerecht. Aus ihr ergibt sich eindeutig, daß der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang angefochten hat und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, welches der Klage vollen Umfangs stattgegeben hat und das er als zutreffend verteidigt, erstrebt.

II. Die danach zulässige Revision ist nach dem in der Revisionsinstanz klargestellten Sachverhalt begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist.

2. Die danach zulässige Klage ist auch begründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei beide Parteien übereinstimmend ebenso wie die Vorinstanzen davon ausgehen, daß die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände geltende Fassung maßgebend ist.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht – in Übereinstimmung mit den Parteien – davon aus, daß der Kläger technischer Angestellter ist. Als „technischer Angestellter” sind solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach der Zweckbestimmung und behördlichen Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84BAGE 51, 59, 66 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 2 der Gründe, m.w.N.). Der Kläger verfügt über eine einschlägige technische Ausbildung und wird seiner Ausbildung entsprechend beim Beklagten beschäftigt. Für die Eingruppierung des Klägers kommen daher allein die Tätigkeitsmerkmale des Teils II (Angestellte in technischen Berufen) der Anl. 1 a zum BAT/VKA in Betracht. Die einschlägigen Vergütungsbestimmungen hatten bis zum 31. Dezember 1990 folgenden Wortlaut:

c) In Vergütungsgruppe IV a:

Ingenieure

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Die Protokollerklärung Nr. 8 hatte folgenden Wortlaut:

Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

Die Tätigkeitsmerkmale für technische, vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte sind durch § 2 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991, gültig ab 1. Januar 1991, geändert worden. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a Fallgr. 1 ist lediglich in seiner sprachlichen Fassung verändert worden. Es lautet nunmehr:

c) In Vergütungsgruppe IV a:

Ingenieure

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Die Fassung der Protokollerklärung Nr. 8 ist unverändert geblieben.

Neu eingefügt wurde durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991 in VergGr. III die Fallgr. 1 c, die folgenden Wortlaut hat:

b) In Vergütungsgruppe III:

Ingenieure

1 c) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt,

nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.

Zur Berücksichtigung von Tätigkeiten vor dem 1. Januar 1991 als Zeit einer Tätigkeit, einer Bewährung oder einer Berufstätigkeit enthält der Tarifvertrag vom 24. April 1991 folgende Übergangsvorschrift:

§ 6

Übergangsvorschriften für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Die Sonderregelung der Nr. 3 der Übergangsvorschrift ist für den Streitfall nicht von Bedeutung.

b) Da die Zeit der Tätigkeit des Klägers in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 nach der Übergangsvorschrift des § 6 Nr. 2 so zu berücksichtigen ist, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte, ist sie somit seit dem 1. Juli 1972 für einen Fallgruppenaufstieg in die Vergütungsgruppe III zu berücksichtigen. Eine ununterbrochene Tätigkeit fordert das Eingruppierungsmerkmal nicht. Daher sind Zeiten vor und nach einer Unterbrechung zusammenzurechnen. Selbst wenn die erheblichen Krankheitszeiten des Klägers nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind und als Unterbrechung seiner Bewährungszeit gelten, wie der Beklagte annimmt, ist der Kläger kraft Bewährungsaufstiegs nach der VergGr. III zu vergüten, wenn die verbleibenden Tätigkeitszeiten in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 die Dauer von acht Jahren erreichen und er sich in dieser Zeit bewährt hat.

Dies ist der Fall. Seit seiner Eingruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. 1 am 1. Juli 1972 bis zum Ende des Jahres 1989 – der Kläger fordert Vergütung nach der Gruppe III ab 1. März 1991 – hat der Kläger in Arbeitstagen gerechnet 1.003 Fehltage wegen Arbeitsunfähigkeit bei knapp 4.000 Arbeitstagen dieses Zeitraums aufzuweisen, wobei der Berechnung des Beklagten folgend von 215 möglichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr ausgegangen worden ist. Bringt man diese als Unterbrechungszeiten von der Tätigkeitszeit zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 31. Dezember 1989 in Abzug, verbleiben rund 14 Jahre Tätigkeitszeit in VergGr. IV a Fallgr. 1, also eine weit über der geforderten Dauer von acht Jahren liegende Tätigkeitszeit. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1989 in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 23 a BAT, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs stützt, zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ausreichend ist. Die Übergangsregelung des § 6 Nr. 2 stellt nicht das Erfordernis auf, daß als Bewährungszeit nur der zeitlich unmittelbar vor der Tarifänderung liegende Zeitraum – für den streitigen Anspruch: von acht Jahren – maßgebend sein solle. Dies verkennt der Beklagte, wenn er lediglich „die dem möglichen Höhergruppierungszeitpunkt naheliegenden Bewährungszeiten” berücksichtigt wissen will.

c) Der Kläger hat sich auch in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1989 in der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 bewährt. Nachdem anhand der Personalakte festgestellt worden ist, daß der Kläger bereits seit 1. Juli 1972 eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 ausgeübt hat und dies von den Parteien auf einen Hinweis des Senats unstreitig gestellt worden ist, hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt, er habe sich auch schon in der Zeit ab 1. Juli 1972 in seiner Tätigkeit bewährt, denn er habe seine Arbeitsleistung ohne jede Beanstandung erbracht. Damit hat der Kläger das Erfordernis der achtjährigen Bewährung im Sinne des § 23 a Satz 2 Nr. 1 BAT dargetan. Diesem ergänzenden Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Somit ist auch die Bewährung des Klägers ab 1982 in der Revisionsinstanz von den Parteien unstreitig gestellt.

3. Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil, welches sich im Ergebnis als richtig erweist, ohne daß es auf die in ihm enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der Bewährungszeit bei erheblichen Fehlzeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ankommt, wiederherzustellen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093190

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