Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zu der von ihr vorgenommenen und auch in Zukunft beabsichtigten Anrechnung von Erhöhungen der Pensionskassenversorgung auf die von ihr gezahlte Betriebsrente nicht befugt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Herabsetzung der Leistungen der Beklagten im Hinblick auf die Zuweisung von Überschußanteilen seitens der Pensionskassen sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Versorgungsregelung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. In diesem Falle gelte eine auf den Arbeitgeber und seine Versorgungsträger bezogene Einheitsbetrachtung. Eine ausdrückliche Verrechnungsregelung fehle jedoch. Die Versorgungsrichtlinien der Beklagten sähen ein Kürzungsrecht nicht vor. Nach § 6 Nr. 6 werde eine Neuberechnung nach Eintritt des Versorgungsfalls nur für den Fall angeordnet, daß wegen veränderter Berechnungsgrundlagen der Sozialversicherungsrente diese umgestellt werde und ein neuer Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers ergehe. Im übrigen enthielten die Richtlinien keine Regelung zur Anrechnung sonstiger Versorgungsleistungen oder zur Herabsetzung des Rentenzuschusses nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen. Ob die Überschußleistungen der Pensionskasse auf den Anspruch des Klägers nach § 16 BetrAVG angerechnet werden könnten, könne dahinstehen. Der Kläger strebe nicht eine Anpassung seiner Betriebsrente an, sondern die Fortzahlung des im Versorgungsfall ermittelten Betrags für die monatlichen Versorgungsraten. Die behauptete wirtschaftliche Notlage des Trägerunternehmens der Beklagten berechtige nicht zur Herabsetzung des Rentenzuschusses. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers habe die Versorgungszusage bislang nicht widerrufen. In den Anrechnungserklärungen vom 23. Dezember 1997 und 17. September 1998 könne ein Widerruf nicht gesehen werden. Hier mache die Beklagte lediglich ein angebliches Anrechnungsrecht geltend, ohne ein Gestaltungsrecht ausüben zu wollen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsstandpunkt, die “Kürzung” des Zuschusses sei keine Rechtsgestaltung, sondern Vollzug der Regelungen in ihren Richtlinien. Nicht die “Kürzung” bedürfe einer Rechtsgrundlage, sondern der Zahlungsanspruch des Klägers. Dies ergebe sich aus dem vom Trägerunternehmen geschaffenen Gesamtversorgungssystem. Die von demselben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen seien in der Regel als Einheit anzusehen, wenn sie auch auf verschiedene Versorgungsformen verteilt seien. Eine gesetzliche Regelung, die verhindere, daß eine solche Verrechnung zwischen verschiedenen Teilbeträgen des insgesamt versprochenen Versorgungsanspruchs erfolge, existiere nicht. § 5 Abs. 1 BetrAVG sei in einem solchen Fall nicht verletzt. Auch die Versorgungsrichtlinien sähen ein Anrechnungsverbot nicht vor. Die versprochene “Vollversorgung” von insgesamt 75 % des Berechnungseinkommens solle die Obergrenze der Leistungen des Arbeitgebers sein. Es entspreche nicht dem Zweck einer betrieblichen Altersversorgung, dem Arbeitnehmer Leistungen zuzuwenden, mit denen er im Ruhestand mehr “verdiene” als zu seiner aktiven Zeit. Genau dies würde aber bei Anwendung eines in die Richtlinien hineininterpretierten “Anrechnungsverbotes” eintreten, weil die Pensionskasse regelmäßig Leistungserhöhungen aus Überschußbeteiligungen gewähre. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage verkennen nach Auffassung der Beklagten die Rechtsgrundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es bedürfe insoweit nicht der Ausübung eines Gestaltungsrechtes, sondern lediglich der Geltendmachung des Rechtsmißbrauchseinwandes.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Die Beklagte ist nicht zur teilweisen Anrechnung der Erhöhung der Pensionskassenversorgung auf Grund der Zuweisung von Überschußanteilen auf die von ihr geschuldete Betriebsrente berechtigt.
1. Eine solche Verrechnungsbefugnis in der Rentenbezugsphase, wie sie die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, bedarf einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung.
Wenn die Versorgungsordnnung dies vorsieht, können Anhebungen der Leistungen des einen Versorgungsträgers zur Herabsetzung der Leistungen des anderen Versorgungsträgers führen (Höfer BetrAVG Stand August 2001 § 5 Rn. 2431; zustimmend Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 5 Rn. 41). In einem solchen Fall gilt auch für die Erfüllung der Pflichten aus § 16 BetrAVG die auf den Arbeitgeber und die von ihm eingeschalteten Versorgungsträger bezogene Einheitsbetrachtung.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angezogenen Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (– 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 51 = EzA BetrAVG § 17 Nr. 7). In diesem Urteil ging es um eine Versorgungsregelung, die ausdrücklich eine Neuberechnung der Zusatzversorgungsleistung in einem Gesamtversorgungssystem vorsah, “wenn sich die anrechenbaren Bezüge … nach Eintritt des Versorgungsfalls geändert haben”. Die hierin liegende ausdrückliche vertragliche Verrechnungsmöglichkeit mit in das Gesamtversorgungssystem eingestellten Betriebsrentenleistungen eines anderen Versorgungsträgers hat der Senat anhand des § 5 Abs. 1 BetrAVG geprüft und für diesen Fall festgehalten, daß mit einer solchen Regelung kein Verstoß gegen das Auszehrungsverbot verbunden sei, weil die vom selben Arbeitgeber zugesagten Leistungen in einem solchen Fall in der Regel als Einheit zu betrachten seien (– 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310, 317 = aaO). Der Senat hat die Vereinbarung einer Verrechnung der verschiedenen Versorgungsleistungen miteinander in der Rentenbezugsphase und so deren Verklammerung festgestellt. Ohne eine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung der Erhöhungen von Leistungen des einen Versorgungswegs mit Versorgungsleistungen aus dem anderen Versorgungsweg besteht keine Grundlage für die von der Beklagten angestrebte Einheitsbetrachtung.
2. Es kann unentschieden bleiben, ob in Gesamtversorgungssystemen, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger geschaffen hat, immer ausdrücklich ein Anrechnungsvorbehalt für die Rentenbezugsphase vorgesehen sein muß, oder ob er sich im Zweifel auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt, das sich aus Leistungen des Sozialversicherungsträgers und mehrerer vom selben Arbeitgeber finanzierter Träger der betrieblichen Altersversorgung zusammensetzt. Jedenfalls die dem Kläger versprochene Versorgung erlaubt keine Verrechnung, wie sie die Beklagte seit dem Jahre 1998 vorgenommen hat und in Zukunft weiter vornehmen will.
a) Der Arbeitsvertrag des Klägers verklammert die Versorgungsansprüche aus der vom Kläger mit zu finanzierenden Pensionskassenversorgung nicht mit dem Versorgungsanspruch, den der Kläger nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien der Zuschußkasse erwerben kann. § 8 des Arbeitsvertrages vom 21. Juli 1970 stellt vielmehr beide Rentenleistungen verbindungslos nebeneinander, stellt Zahlungen aus beiden unterschiedlich finanzierten externen Quellen unabhängig voneinander in Aussicht.
b) Die Verbindung erfolgt erst durch § 6 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 der Richtlinien der Beklagten. Hiernach ist der Zuschuß so zu bemessen, daß er “im Zuschußfall”, also im Versorgungsfall, zusammen mit der gesetzlichen Rente und der Pensionskassenversorgung einen bestimmten Prozentsatz des für den Arbeitnehmer gültigen Berechnungseinkommens ausmacht. Im Rahmen dieser Berechnung auf den Zuschußfall können die genannten Renten angerechnet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien).
c) Eine Regelung dazu, daß die so errechnete Zuschußzahlung entsprechend der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Pensionskassenversorgung immer wieder neu berechnet werden muß, was eine andauernde Verklammerung der aus verschiedenen Versorgungsformen zusammengesetzten Gesamtversorgung bewirken würde, findet sich in den Richtlinien nicht. Sie läge, da für Pensionskassenversorgungen Erhöhungen aus Überschußzuweisungen typisch sind, aber nahe, hätte es einen entsprechenden Willen des Richtliniengebers gegeben. Tatsächlich hat die Beklagte die nun von ihr in Anspruch genommene Anrechnungsbefugnis im Verhältnis zum Kläger auch sieben Jahre lang nicht ausgeübt, was gegen einen entsprechenden Regelungswillen in den Richtlinien spricht.
d) § 6 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinien schließt eine solche Verrechnung im Verhältnis zwischen Unterstützungskassen-Zuschuß und Pensionskassen-Versorgung aus. In dieser Bestimmung wird die Regel aufgestellt, daß der Zuschuß unter Einbeziehung der übrigen Versorgungsleistungen nur einmal berechnet wird, bei Eintritt des Rentenfalles. Neuberechnungen des Zuschusses sollen in der Rentenbezugsphase also grundsätzlich nicht erfolgen. In § 6 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 der Richtlinien findet sich im Anschluß an diese Festlegung nur eine einzige Ausnahme von dieser Regel, nämlich die, daß der Zuschuß dann neu zu berechnen ist, wenn wegen veränderter Berechnungsgrundlagen die Sozialversicherungsrente, die zuvor ausdrücklich angesprochen worden ist, umgestellt wird und ein neuer Rentenbescheid der Sozialversicherung ergeht. Nur bei einer solchen grundlegenden Veränderung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen soll eine neue Berechnung erfolgen.
Eine Neuberechnung des Zuschusses auf Grund von Erhöhungen der Pensionskassenleistungen auf der Grundlage von Überschußzuweisungen sprechen die Richtlinien weder ausdrücklich an, noch gibt es irgendwelche Hinweise, daß nach den Richtlinien eine solche Anrechnung möglich sein sollte. Solcher Hinweise hätte es aber nach der klaren Regelung in § 6 Abs. 6 der Richtlinien bedurft.
Hierfür spricht auch, wenn es um eine solche Erhöhung der Pensionskassenversorgung geht, daß Überschußzuweisungen seit langem dazu dienen, zumindest teilweise die Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF hat nur eine bereits lange zuvor bestehende Praxis in das Gesetz aufgenommen und zugleich die Anpassungspflicht bei entsprechender Vereinbarung hierauf begrenzt. Will man der Zuweisung von Überschußanteilen in der Rentenbezugsphase eine andere Funktion zuweisen, nämlich nur die, zu der ursprünglich versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, schrittweise zu entlasten, muß dies deutlich werden. Dies gilt besonders dann, wenn Versorgungsregelungen wie die Richtlinien der Beklagten keine Regelung dafür vorsehen, wie der Realwert der versprochenen Gesamtversorgung anderweitig aufrechterhalten werden soll.
Die Beklagte stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, das Trägerunternehmen habe nur einen Gesamtversorgungsgrad von 75 % versprochen und könne deshalb Erhöhungen in den Leistungen einzelner Versorgungsträger ohne weiteres bei anderen Versorgungsleistungen mindernd einsetzen. Grundsätzlich schuldet das Trägerunternehmen und mit ihm mittelbar auch die Beklagte im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen eine Erhaltung des Realwertes des Gesamtversorgungsniveaus. Dies wird typischerweise in der Form sichergestellt, daß die Sozialversicherungsrente und die aufstockenden betrieblichen Versorgungsleistungen über unterschiedliche rechtliche Wege angehoben werden, um den Kaufkraftverlust der im Versorgungsfall ermittelten Geldleistungen, deren es zur Erreichung des Gesamtversorgungsniveaus bedarf, auszugleichen. Bei Unterstützungskassen- oder Direktzusagen muß regelmäßig eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG erfolgen, bei Direktversicherungen und Pensionskassen erfolgt der Ausgleich typischerweise über die Zuweisung von Überschußbeteiligungen. Es mag sein, daß man solche Erhöhungen funktional auch anders einsetzen und grundsätzlich nur die einmal in einem Geldbetrag festgelegte Gesamtversorgung garantieren und diese dann insgesamt § 16 BetrAVG unterwerfen kann. Ein solcher besonderer Regelungswille müßte aber zum Ausdruck kommen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung nicht mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Trägerunternehmens der Beklagten gerechtfertigt werden kann.
Ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage wäre, wenn überhaupt, nur seitens des Versorgungsschuldners, des Trägerunternehmens der Beklagten, möglich. Dieses hat sich dem Kläger gegenüber bisher aber nicht darauf berufen, es sei infolge einer wirtschaftlichen Notlage gezwungen, seine Dotierung der Unterstützungskasse teilweise zurückzunehmen. Die beiden einschlägigen Schreiben, in denen die vorgenommene Verrechnung mit einer wirtschaftlichen Notlage begründet wird, stammen von der Beklagten und nicht von deren Trägerunternehmen.
Darüber hinaus setzt eine Einschränkung der ursprünglich versprochenen Versorgungsleistung, also ein Eingriff in den bereits erdienten Besitzstand, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht voraus, daß der Versorgungsschuldner zuvor den Pensions-Sicherungs-Verein mit dem Ziel einer Übernahme der Versorgungsverpflichtungen eingeschaltet hat (22. Oktober 1991 – 3 AZR 486/90 – BAGE 68, 368 = AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 17 mwN). Daß dies geschehen wäre, wird nicht behauptet.
Hiernach kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten die Annahme rechtfertigt, der Bestand ihres Trägerunternehmens sei bei Fortbestand der Versorgungslasten gefährdet und die Kürzung der über die Beklagte erbrachten Leistungen sei ein geeignetes Mittel, zur Sanierung beizutragen (vgl. Senat 22. Oktober 1991 – 3 AZR 486/90 – aaO), was materielle Voraussetzung für einen wirksamen (Teil-)Widerruf von Versorgungsleistungen wäre.