Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Erzieherin nach BAT-O
Leitsatz (redaktionell)
Erzieherin in Horten und Heimen mit der Lehrbefähigung für die Fächer Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der Tätigkeit einer Grundschullehrerin in einer Integrationsklasse, in der bei einem Drittel der Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO §§ 566, 515 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. März 1995 – 6 Sa 146/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Am 4. Juni 1973 legte die Klägerin nach einem am 1. September 1970 begonnenen Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung in Groß-Berlin ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Nach einem Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Pädagogik „F.A.W. Diesterweg” vom September 1977 bis März 1979 legte die Klägerin am 7. März 1979 die Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades „Diplompädagoge” ab. Nach erfolgreicher Teilnahme am postgradualen Studium mit Fachabschluß am Institut für Weiterbildung, Schulpraxis und Lehrerforschung in Ludwigsfelde vom 1. September 1989 bis zum 19. Dezember 1990 wurde der Klägerin am 10. Dezember 1990 das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Lehrer für Hilfsschulen” zu führen.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Dagegen ist die Geltung der Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Lehrkräfte (LehrerRL-O), arbeitsvertraglich nicht vereinbart. Die Klägerin unterrichtet an einer Grundschule in einer sog. Integrationsklasse mit etwa einem Drittel körperlich behinderter Schüler. Sie erhält Vergütung nach VergGr. V c BAT-O. Vom beklagten Land verlangte sie erfolglos Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, hilfsweise VergGr. V b BAT-O ab Januar 1992.
In einem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport an die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB – Landesverband Berlin – vom 5. Januar 1995 betreffend die Eingruppierung von Sonderschullehrern im Angestelltenverhältnis, die in Integrationsklassen an Grundschulen im Ostteil arbeiten, heißt es:
„…
Wir erheben keine Bedenken, wenn bei der Anwendung des tariflichen Merkmals „Unterricht an einer Sonderschule” die Tätigkeit in den Integrationsklassen an Grundschulen wegen des äußerst nahen Bezugs zum Sonderschulwesen als Unterrichtserteilung an einer Sonderschule – im tariflichen Sinne – gewertet wird, wenn sichergestellt ist, daß die betroffene Lehrkraft weiterhin aus einer Stelle für Sonderschullehrer, bewertet im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lehrerrichtlinien-Ost bzw. der Ämter der 2. BesÜV bezahlt wird. Wir hoffen damit einen – auch tarifrechtlich gegenüber der Senatsinnenverwaltung abgesicherten – zufriedenstellenden Lösungsweg vorgeschlagen zu haben.
…”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihres pädagogischen Fachschulexamens erfülle sie die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zur zweiten Besoldungsübergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (2. BesÜV), die der VergGr. IV b BAT-O entspricht. Da sie aufgrund ihrer Qualifikation als ausgebildete Sonderschullehrerin in einer Integrationsklasse beschäftigt werde, sei ihre Tätigkeit der an einer Sonderschule gleichzusetzen.
Sofern ihre Tätigkeit nicht von der 2. BesÜV erfaßt werde, sei sie um eine Vergütungsgruppe niedriger und damit in VergGr. V b BAT-O einzugruppieren. Dies folge aus dem in Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert sind.
Eine Eingruppierung nach den LehrerRL-O komme nicht in Betracht, da deren Anwendung arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach VergGr, IV b BAT-O, hilfsweise nach VergGr. V b BAT-O, seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen,
hilfsweise
das beklagte Land zu verurteilen, ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1992 die Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, hilfsweise nach VergGr. V b BAT-O, anzubieten.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei keine Lehrerin i.S. der 2. BesÜV, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügte. Da nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 die Anlage 1 a zum BAT-O auf Lehrkräfte nicht anzuwenden ist, sei auch eine mittelbare Anwendung von Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT ausgeschlossen und damit eine Eingruppierung der Klägerin in die nächstniedrigere VergGr. V b BAT-O.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer mit Schriftsatz vom 3. Mai 1995 eingelegten Revision hat die Klägerin zunächst ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1995 hat sie Feststellung beantragt, daß das beklagte Land unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile verpflichtet sei, ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Vergütung nach VergGr. V b BAT-O zu zahlen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
I. Gegenstand der Revision der Klägerin ist noch deren Feststellungsbegehren, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Vergütung nach VergGr. V b BAT-O zu zahlen, wie sich aus dem Antrag der Klägerin in Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 26. Juni 1995 ergibt. Dies ist eine teilweise Rücknahme ihrer mit Schriftsatz vom 3. Mai 1995 in vollem Umfang der Beschwer eingelegten Revision. Die Klägerin konnte die Revision ohne Einwilligung des revisionsbeklagten Landes teilweise zurücknehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 566, 515 Abs. 1 ZPO).
II. Die zulässige Revision ist aber unbegründet. Der Klägerin steht ein über die Vergütung nach VergGr. V c BAT-O hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder ein Vergütungsanspruch nach VergGr. IV b noch nach V b BAT-O zu.
Eine Eingruppierung der Klägerin nach der 2. BesÜV komme nicht in Betracht, da die als Erzieherin ausgebildete Klägerin über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfüge.
Der von der Klägerin mit der Revision noch begehrte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O ergebe sich auch nicht nach den LehrerRL-O. Trotz fehlender einzelvertraglicher Bezugnahme kämen diese Richtlinien zur Anwendung, weil die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt hätten. Nach Fallgruppe 6 der VergGr. V b BAT-O nach den LehrerRL-O sei für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe neben einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Erzieherin eine Tätigkeit als Lehrer an einer Sonderschule erforderlich. Dieses Tarifmerkmal erfülle die Klägerin mit ihrer Unterrichtstätigkeit in einer Integrationsklasse an einer Grundschule nicht, in der nur in untergeordnetem Umfang oft nur körperlich behinderte Kinder mit zu unterrichten seien. Aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Ausbildung und Sport vom 5. Januar 1995 könne die Klägerin keine Rechte herleiten, da es sich hierbei um einen bloßen Vorschlag gehandelt habe.
Diesen Ausführungen ist – soweit für die Revision noch von Bedeutung – zuzustimmen.
2. Der Klägerin steht ab 1. Januar 1992 kein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O zu.
a) Einer Vergütung nach VergGr. V b BAT-O entspricht gem. § 11 Satz 2 BAT-O eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9. Ämter für Lehrer in der Besoldungsgruppe A 9 sind in der 2. BesÜV jedoch nicht ausgebracht.
b) Ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O kommt auch nicht unter dem von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkt einer „abgesenkten” Vergütung in Betracht. In den Fällen, in denen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die in der 2. BesÜV ausgebrachten Ämter nur wegen einer fehlenden Ausbildung nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Eine entsprechende Anwendung der Vorbemerkungen Nr. 1 Abs. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O kommt nicht in Betracht.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O ausdrücklich bestimmt, daß die Anlage 1 a für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, nicht anzuwenden ist. Die Eingruppierung soll vielmehr nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls nach der Maßgabe arbeitsvertraglich zu vereinbarender Richtlinien erfolgen.
Diese eindeutige tarifliche Regelung schließt es aus, in den Fällen, in denen sich eine Eingruppierung bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften nicht ergibt, ergänzend einzelne Bestimmungen der Anlage 1 a, wie Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, für die Eingruppierung entsprechend anzuwenden (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 145/94 – nicht veröffentlicht und Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O).
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O nach den LehrerRL-O in der für das Land Berlin vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung zu.
a) Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte „gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” vorzunehmen. In den LehrerRL-O heißt es:
„…
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
…
6. Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher(in), Kindergärtner(in), Hortner(in), Kinderdiakon(in) oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung
in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen … V b
…”
b) Ob die LehrerRL-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt Anwendung finden, kann dahinstehen, denn für einen Anspruch der Klägerin nach VergGr. V b BAT-O liegen die Voraussetzungen der Richtlinien nicht vor.
Die Klägerin verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin. Sie hat die Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung in Groß-Berlin abgelegt und damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Sie ist auch als Lehrerin tätig. Sie verrichtet aber keine Tätigkeit an einer Sonderschule.
Bereits der Wortlaut spricht gegen die Auffassung der Klägerin. Durch die Präposition „an” kommt zum Ausdruck, daß der Richtliniengeber die Eingruppierung nicht funktional, sondern organisatorisch versteht. Bei einer funktionalen Betrachtung der Tätigkeit hätte der Richtliniengeber anstatt der Präposition „an” die Formulierung „als Sonderschullehrerin” verwendet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin jedoch an einer Grundschule und nicht an einer Sonderschule beschäftigt.
Auch aus dem Sinn und Zweck dieser Eingruppierungsbestimmung ergibt sich nichts anderes. Der Richtliniengeber hat die Tätigkeit an Sonderschulen mit VergGr. V b, diejenige an einer allgemeinbildenden Schule jedoch mit VergGr. V c vergütungsrechtlich niedriger bewertet. Damit trägt der Richtliniengeber den besonderen, über die des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen hinausgehenden Anforderungen und Aufgaben eines Lehrers an einer Sonderschule Rechnung. Diesen Wertungsunterschied bringt der Richtliniengeber typisierend dadurch zum Ausdruck, daß er für die Eingruppierung der Tätigkeit als Lehrer an die Organisationseinheit anknüpft.
Die Klägerin unterrichtet an einer Grundschule in einer sog. Integrationsklasse. Sie unterrichet Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. § 10 a Schulgesetz für Berlin (SchulG); GVBl. 1980 S. 2103). Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule (Grund- und Oberschule) umfaßt auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 SchulG). Dies gilt nicht für geistig- und schwer mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 SchulG), die in einer Sonderschule unterrichtet werden (§ 10 a Abs. 2 SchulG). Eine sog. Integrationsklasse, in der vorliegend 1/3 der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen, kann damit weder organisatorisch noch funktionell einer Sonderschule i.S.d. LehrerRL-O gleichgestellt werden. Für diese Bewertung kann auch ergänzend der Gedanke des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O herangezogen werden. Danach könnte nur dann von einer Tätigkeit als Lehrer an Sonderschulen ausgegangen werden, wenn die sog. Integrationsklasse mindestens zur Hälfte mit behinderten Schülerinnen und Schülern besetzt wäre. Auch dies ist vorliegend nicht gegeben.
Daß die Klägerin über einen Abschluß als „Lehrer für Hilfsschulen” verfügt, ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Nach der Eingruppierungsbestimmung in Fallgruppe 6 kommt es neben einer abgeschlossenen Ausbildung auf die konkret ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin an einer Sonderschule an. Daran fehlt es hier.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem nicht an die Klägerin, sondern an die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gerichteten Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport vom 5. Januar 1995 keine rechtliche Wirkung beigemessen. Das Schreiben enthält nur einen an den Tarifpartner gerichteten Vorschlag, nicht jedoch eine die Klägerin unmittelbar berechtigende Verpflichtungserklärung des beklagten Landes.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 566 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Gebert, Bruse
Fundstellen