Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragliche Zwölftelung des Urlaubs. Günstigkeitsvergleich
Normenkette
BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1-2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 04.09.1990; Aktenzeichen 6 Sa 41/90) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.02.1990; Aktenzeichen 15 Ca 9/89) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. September 1990 – 6 Sa 41/90 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten seit Juni 1985 beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit war auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 20. Juli 1989.
Die Parteien vereinbarten im Anstellungsvertrag vom 10. Dezember 1985 u.a.:
„1. Urlaub: Die M. GmbH gewährt je nach Alter bezahlten Jahresurlaub. Der Urlaubszeitpunkt muß mit den Erfordernissen des Betriebes abgestimmt werden. Im Jahr des Eintritts und des Ausscheidens beträgt der Urlaub pro Monat der Beschäftigung 1/12 des Jahresurlaubs. Anspruch auf Urlaub besteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.”
Der Kläger hatte zuletzt einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Mit der Lohnzahlung für Juli 1989 zahlte die Beklagte ihm Urlaubsabgeltung für 15 Tage in Höhe von 2.167,20 DM sowie 495,– DM zusätzliches Urlaubsgeld.
Der Kläger hat die Abgeltung weiterer 7,5 Tage verlangt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.083,60 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter sein Klageziel. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für weitere 7,5 Urlaubstage verneint.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 22,5 Urlaubstagen.
a) Der Kläger hat nach den §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 BUrlG im Jahr 1989 den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 18 Werktagen erworben. Da der Kläger nach der Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, entstand nicht nur Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG. Der Urlaub war auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG zu kürzen.
b) Da der Kläger nicht an sechs Werktagen der Kalenderwoche arbeitete, sondern nur an fünf Werktagen, war sein Urlaubsanspruch entsprechend der Verteilung seiner Arbeitszeit zu bemessen. Er belief sich auf 15 Arbeitstage (BAGE 45, 199 = AP Nr. 15 zu § 13 BurlG; BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG).
c) Der Urlaubsanspruch für 15 Arbeitstage war dem Kläger nach § 7 Abs. 4 BurlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Das ist – der Höhe nach unstreitig – geschehen.
2. Der Kläger hat über den gesetzlichen Anspruch hinaus keinen vertraglichen Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 22,5 Urlaubstagen nach Nr. 1 Satz 3 des Anstellungsvertrages vom 10. Dezember 1985 in Verb. mit § 7 Abs. 4 BUrlG. Der vertraglichen Urlaubsregelung kann nicht der Wille der Vertragsparteien entnommen werden, den Kläger im Jahr des Eintritts und des Ausscheidens neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich einen nach der Dauer der Beschäftigung anteiligen vertraglichen Urlaub zu gewähren. Vielmehr läßt der mangels weiterer Umstände maßgebliche Wortlaut der Erklärung den Willen der Parteien erkennen, im Jahr des Eintritts und des Ausscheidens einen einheitlichen Urlaub entstehen zu lassen. Dieser beträgt bei einem Ausscheiden im Laufe des Monats Juli 15 Arbeitstage (30: 12 × 6). Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist damit gewahrt.
3. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch auf 22,5 Urlaubstage, wenn die vertragliche Vereinbarung gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG verstieße und deswegen unwirksam wäre. Deshalb kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob die vertragliche Vereinbarung das Günstigkeitsgebot des § 13 BurlG beachtet oder nicht. Denn entgegen der Auffassung der Revision hätte die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung nicht zur Folge, daß der Urlaubsanspruch in einen unabdingbaren und in einen abdingbaren Bestandteil aufzuteilen und der unabdingbare Teil uneingeschränkt und der abdingbare Teil anteilig nach der Dauer der Beschäftigung abzugelten wäre. Vielmehr hätte der Kläger auch dann nur einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs in Höhe von 15 Arbeitstagen erworben. Dieser ist erfüllt.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Dr. Lipke, Dörner, Roeder, Binzek
Fundstellen