Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Architekt nach ALTV 2

 

Orientierungssatz

Eingruppierung von Architekt nach ALTV 2 Gehaltsgruppe C 8.

 

Normenkette

ALTV § 51; ALTV 2 § 51

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 11.05.1987; Aktenzeichen 14 Sa 1372/86)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.07.1986; Aktenzeichen 14 Ca 79/85)

 

Tatbestand

Der Kläger, der graduierter Ingenieur ist, ist seit dem 11. September 1979 bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wurde zunächst als Ingenieur beschäftigt und erhielt Vergütung nach Gehaltsgruppe C 7. Später wurde er in der Architekturabteilung eingesetzt. Seit seiner Tätigkeit als Architekt im Projekt-Management ab 1. Juli 1981 erhält er Vergütung nach Gehaltsgruppe C 8.

Die Abteilung Projekt-Management, die einem Abteilungsleiter untersteht, ist in mehrere Unterabteilungen gegliedert, die jeweils für Bauvorhaben in einem bestimmten Gebiet zuständig sind. Die Unterabteilungen werden jeweils von einem Fachvorgesetzten geleitet. Das Aufgabengebiet des Klägers in einer dieser Unterabteilungen umfaßt die Planung von zivilen und militärischen Bauvorhaben der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte und insbesondere die Abstimmung zwischen diesen und den deutschen Behörden. Seit September 1983 wurde dem Kläger der Arbeitsplatz B 2809 zugewiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 9 erfülle. Dieser Arbeitsplatz sei auch zuvor nach dieser Gehaltsgruppe bewertet worden. Bei den von ihm zu verrichtenden Arbeiten handele es sich um solche von ganz besonderem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad auf technischem Gebiet. Diese Tätigkeit erfordere gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufs und die Fähigkeit, ein sicheres Urteil zu fällen und persönlich die Initiative zu ergreifen. Auf seinem früheren Arbeitsplatz habe er zunächst nach Anweisung von übergeordneten Ingenieuren gearbeitet; umfangreiche technische Probleme habe er an den Vorgesetzten mit einem Lösungsvorschlag weiterleiten müssen. Seit September 1983 habe er erheblich mehr Entscheidungsfreiheit. Er trete an seinen Vorgesetzten ausschließlich mit Grundsatzproblemen heran und erhalte keinerlei Anleitung und Überwachung mehr. Charakteristisches Merkmal sei die völlig eigenverantwortliche Durchführung der Projekte, wobei das Schwergewicht seiner Tätigkeit auf den Verhandlungen mit allen beteiligten Stellen liege. Die von ihm zu behandelnden Projekte seien auch technisch komplizierter, zahlreicher und vom Volumen her umfangreicher geworden. Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad seiner Tätigkeit hätten deshalb wesentlich zugenommen. Der besondere Schwierigkeitsgrad seiner Tätigkeit ergebe sich aus der Vielfalt der zu koordinierenden und überwachenden Vorgänge. Bei der Durchführung und Leitung der Projekte sei er fast ausschließlich selbständig und alleinverantwortlich tätig. Die in ähnlicher Weise in seiner Abteilung arbeitenden Projektmanager erhielten ebenfalls Vergütung nach Gehaltsgruppe C 9.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

an ihn mit Wirkung vom 1. August 1984 Vergütung

nach der Gehaltsgruppe C 9 des Tarifvertrages

vom 16. Dezember 1966 für die Zivilbeschäftigten

bei den US-Streitkräften im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland in der geltenden Fassung

vom 9. Februar 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Seine Arbeiten unterlägen der Überprüfung durch den Fachvorgesetzten, dessen Anweisungen er zu befolgen habe und der für die Planung verantwortlich sei. Aus der teilweise übertariflichen Vergütung anderer Mitarbeiter der Abteilung könne der Kläger keine Rechte herleiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger Vergütung nach Gehaltsgruppe C 9 nicht zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Demgemäß kommt es darauf an, ob die überwiegende Tätigkeit des Klägers den Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 9 entspricht (§ 51 Ziffer 2 und 3 b TVAL II).

Vergütung nach Gehaltsgruppe C 8 erhalten:

Angestellte, die unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht

Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und

Verantwortungsgrad

auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Kontrolle

und Verwaltung im Büro, im Betrieb, im Finanzwesen u.

ä. ausführen, oder

andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen

Schwierigkeit und Verantwortung verrichten

Die Gruppe erfordert:

Umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll-

und Verwaltungsfragen, oder

eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem

schwierigen Spezialgebiet, oder

gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufs,

eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes,

u n d

weitgehende eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen

sowie persönliche Initiative

B e i s p i e l e

.......

Leitende Ingenieure

Elektro-Ingenieure

Statiker

Architekt

Oberbauleiter

In Gehaltsgruppe C 9 sind einzugruppieren:

Angestellte, die unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht

Arbeiten von ganz besonderem Schwierigkeits- und

Verantwortungsgrad

auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Kontrolle und

Verwaltung

im Büro, im Betrieb, im Finanzwesen u. ä. ausführen,

oder

andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen

Schwierigkeit und Verantwortung verrichten

Diese Gruppe erfordert:

Umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll-

und Verwaltungsfragen oder

eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem

schwierigen Spezialgebiet, oder

gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufes

oder eines wissenschaftlichen oder künstlerischen

Fachgebietes.

Die Fähigkeit, ein sicheres Urteil zu fällen und

persönlich die Initiative zu ergreifen, ist in dieser

Stellung erforderlich

B e i s p i e l e

Rechtsberater Leitender Chemiker

Leitende Ingenieure

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 9 nicht erfülle. Sowohl in Gehaltsgruppe C 8 als auch in Gehaltsgruppe C 9 werde gefordert, daß die Tätigkeit unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht ausgeführt werde. Diese Anforderung erfülle auch die Tätigkeit des Klägers. Demgegenüber erfordere die Gehaltsgruppe C 9 objektiv eine Steigerung gegenüber der Gehaltsgruppe C 8, indem Arbeiten nicht nur von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad, sondern Arbeiten von ganz besonderem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad erforderlich seien. Zur Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe seien die Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, daß Leitende Ingenieure als Beispiele in den Gehaltsgruppen C 8 und C 9 aufgeführt seien, während die Tätigkeit eines Architekten allein in Gehaltsgruppe C 8 genannt werde. Daraus folge, daß die Tarifvertragsparteien die im Normalfall von einem Architekten zu leistende Arbeit nach Gehaltsgruppe C 8 bewerten wollten. Die Tätigkeit eines Architekten könne nur dann als Arbeit von ganz besonderem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad im Sinne der Gehaltsgruppe C 9 angesehen werden, wenn sie qualitativ über die übliche planerische, leitende, überwachende, entwerfende, konstruierende und beratende Tätigkeit eines Architekten hinausgehe. Insoweit habe der Kläger jedoch nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die einen entsprechenden Schluß zuließen. Daraus, daß andere Projektmanager früher zunächst nach Gehaltsgruppe C 8 eingestellt und nach einer Einarbeitungszeit nach Gehaltsgruppe C 9 vergütet worden seien, könne der Kläger keine Rechte herleiten. Seine Behauptung, daß sein Vorgesetzter erklärt habe, daß er eine entsprechende Vergütung erhalte, wenn er selbständig arbeiten könne, lasse den Schluß auf eine übertarifliche Vergütungsvereinbarung nicht zu.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des TVAL II bauen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. April 1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II) - wie auch die Gegenüberstellung der Gehaltsgruppen C 8 und C 9 zeigt - insofern in allgemeiner Weise aufeinander auf, als in der höheren Gehaltsgruppe höhere Anforderungen sowohl an Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden. Daraus folgt, daß die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale, um keine zu hohen Anforderungen zu stellen, die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der jeweils nächstniedrigeren Gehaltsgruppe vorzunehmen haben. Dabei kommt den in den Gehaltsgruppen genannten Tätigkeitsbeispielen besondere Bedeutung zu.

Wenn allgemein gefaßten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind grundsätzlich die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine in den Beispielen aufgeführte Tätigkeit auszuüben hat (BAG Urteil vom 24. April 1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II; Urteil vom 7. Oktober 1981 - 4 AZR 192/79 - AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II; zuletzt Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Ist ein in einer Gehaltsgruppe genanntes Tätigkeitsbeispiel allerdings in mehreren Gehaltsgruppen aufgeführt, sind die den Tätigkeitsbeispielen vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung mit heranzuziehen. Denn die Tarifvertragsparteien bringen durch die Anführung desselben Tätigkeitsbeispiels in mehreren Gehaltsgruppen zum Ausdruck, daß für diese Tätigkeit nicht nur eine, sondern die genannten mehreren Gehaltsgruppen in Betracht kommen; dann muß zur Eingruppierung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, weil sie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die einzelnen Gehaltsgruppen insoweit voneinander abgrenzen. Hierbei können für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe aus den Tätigkeitsbeispielen der einzelnen Gehaltsgruppen gewonnen werden (BAG Urteil vom 24. April 1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II). Wird hingegen ein Tätigkeitsbeispiel nur in einer einzigen Gehaltsgruppe aufgeführt, ist dieses Tätigkeitsbeispiel ohne erneute Überprüfung nach Maßgabe der vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung maßgebend. Denn hier geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, daß sie eine entsprechende Tätigkeit nur einer einzigen Gehaltsgruppe zuordnen wollen und damit bei dieser Tätigkeit stets die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe als erfüllt ansehen (BAG Urteil vom 7. Oktober 1981 - 4 AZR 192/79 - AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II). Wird eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht in vollem Umfange erfaßt, so kann je nach den Umständen des einzelnen Falles die Erfüllung der Anforderungen einer höheren Gehaltsgruppe in Betracht kommen, wenn die überwiegende Tätigkeit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen dieser Gehaltsgruppe entspricht (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgt vorliegend, daß die Tätigkeit des Klägers zutreffend nach Gehaltsgruppe C 8 zu bewerten ist. Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeit eines Architekten als Tätigkeitsbeispiel allein in der Gehaltsgruppe C 8 aufgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie die Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe erfüllt.

Der Kläger hat sich allerdings auch darauf berufen, daß das Schwergewicht seiner Tätigkeit im Bereich der Koordinierung und Beratung und damit außerhalb des üblichen Aufgabenbereiches eines Architekten liege, so daß seine Tätigkeit aus diesem Grunde die Anforderungen der Gehaltsgruppe C 8 übersteige. Das Landesarbeitsgericht hat damit zu Recht geprüft, ob dieser Sachvortrag den Schluß rechtfertige, daß der Kläger insgesamt Arbeiten von ganz besonderem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad im Sinne der Gehaltsgruppe C 9 verrichte. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zutreffend verneint. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung beanstandet, daß das Landesarbeitsgericht seine Koordinierungstätigkeit in der Planungsphase nicht ausreichend berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Das Landesarbeitsgericht führt vielmehr insoweit aus, daß auch Art und Ausmaß der vom Kläger zu koordinierenden Vorgänge nicht den Schluß zuließen, daß seine Tätigkeit höhere Anforderungen stelle als die von einem Architekten üblicherweise zu erbringenden Arbeiten. Zu diesen gehört nämlich gerade die Übernahme der Koordinierungsfunktion zur Zusammenführung der Leistungen aller an der Planung beteiligten Fachleute und Institutionen (Blätter für Berufskunde, 3-I N 01, S. 6).

Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Gehaltsgruppe C 9 nicht für schlüssig gehalten, wonach seine Tätigkeit nicht an der üblicherweise von einem Architekten zu fordernden Tätigkeit zu messen sei, sondern allein mit seiner Tätigkeit in der Einarbeitungszeit verglichen werden müsse, in der er auf Anweisung übergeordneter Ingenieure gearbeitet und gleichwohl Vergütung nach Gehaltsgruppe C 8 erhalten habe. Auch wenn der Kläger als Architekt zunächst in Gehaltsgruppe C 8 eingruppiert worden ist, so rechtfertigt dies noch nicht den Schluß, daß seine nach Ablauf der Einarbeitungszeit selbständigere und eigenverantwortlichere Tätigkeit bereits die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 9 erfüllte. Maßgebend ist allein die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe. Diese erfordern mehr als einen gegenüber der Einarbeitungszeit gesteigerten Grad an Selbständigkeit und Verantwortlichkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keines Hinweises des Landesarbeitsgerichts nach § 139 ZPO, um ihn zu weitergehendem Vortrag hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Gehaltsgruppe C 9 zu veranlassen. Nach dem Wortlaut der Gehaltsgruppe C 8 wird seine Tätigkeit als Architekt, die ausdrücklich auch im Arbeitsvertrag als solche bezeichnet ist, von dieser Gehaltsgruppe erfaßt, während in Gehaltsgruppe C 9 als Beispielstätigkeit, soweit sie vorliegend überhaupt in Betracht kommt, nur der "Leitende Ingenieur" aufgeführt ist. Demgemäß bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises, daß der Kläger zur Schlüssigkeit seiner Klage Tatsachen vortragen mußte, die den Schluß auf eine Zuordnung seiner überwiegenden Tätigkeit zu einem Aufgabenbereich zuließen, der außerhalb des üblichen Aufgabenbereiches eines Architekten liegt.

Soweit der Kläger mit der Revision die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ferner insoweit beanstandet, als es feststellt, daß er seine Arbeit unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht ausübt und der Kläger darüber hinaus rügt, daß das Landesarbeitsgericht die subjektiven Anforderungen der Gehaltsgruppe C 9 nicht geprüft habe, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei die objektiven Anforderungen der Ausführung von Arbeiten von ganz besonderem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad verneint hat.

Zutreffend verneint das Landesarbeitsgericht auch einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Projektmanagern bzw. einer entsprechenden betrieblichen Übung und einer übertariflichen Vergütungsvereinbarung. Insoweit werden vom Kläger in der Revisionsinstanz auch keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

H. Pallas Dr. Apfel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439584

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge