Leitsatz (redaktionell)

Nach BUrlG § 11 Abs 1 S 3 bleiben Verdienstminderungen infolge Kurzarbeit und Arbeitsausfall im Berechnungszeitraum nur dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht, wenn der urlaubsberechtigte Arbeitnehmer selbst Kurzarbeit geleistet hat oder unmittelbar von einem Arbeitsausfall betroffen war.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 20.08.1976; Aktenzeichen 5 Sa 455/76)

 

Fundstellen

DB 1978, 1939 (T1)

ARST 1978, 188-189 (LT1)

AP § 11 BUrlG (LT1), Nr 15

AR-Blattei, ES 1640 Nr 226 (LT1)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 226 (LT1)

EzA § 11 BUrlG, Nr 16 (LT1)

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