Dem folgt der Senat im Wesentlichen.
I. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG, wenn bei Ausspruch der Kündigung im Beschäftigungsbetrieb des Klägers mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt waren. In diesem Fall ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt. Bei Ausspruch der Kündigung lagen hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten mit dem 31. März 2002 der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen würde.
1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (st. Rspr. BAG 18. Januar 2001 – 2 AZR 514/99 – BAGE 97, 10; 9. Februar 1994 – 2 AZR 666/93 – AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116; 22. Mai 1986 – 2 AZR 612/85 – AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 12. April 2002 – 2 AZR 256/01 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 18. Januar 2001 – 2 AZR 514/99 – BAGE 97, 10; 10. Oktober 1996 – 2 AZR 477/95 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96 – BAGE 86, 20).
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Kündigungszeitpunkt hinreichend greifbare Anhaltspunkte für die Betriebsstilllegung zum 31. März 2002 vorlagen. Nach dem 31. März 2002 bestand bei der Beklagten kein Beschäftigungsbedarf mehr für den Kläger. Die Beklagte hatte den Stilllegungsbeschluss etwa vier Wochen vor der Kündigung gefasst. Darüber hatte sie sowohl ihre Arbeitnehmer als auch den Betriebsrat unterrichtet. Sie hat sodann allen Arbeitnehmern gekündigt. Anschließend hat sie die Vereinbarungen mit der BA aufgelöst, die Übernahme weiterer Aufträge gegenüber Kunden abgelehnt und, wie der Kläger selbst behauptet hat, Anfang 2002 die letzte eigene Baustelle abgeschlossen sowie weiter die schließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte Liquidation betrieben. Dass die Beklagte über den Kündigungstermin hinaus tätig gewesen wäre, trägt der Kläger nicht vor. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe nach der Kündigung liegende Umstände nicht berücksichtigen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs ankommt (vgl. BAG 12. April 2002 – 2 AZR 256/01 – aaO; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550; yningen- Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 406). Das schließt aber – insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt – nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. Für den ähnlich liegenden Fall prognosegeprägter Befristungsgründe entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die spätere Entwicklung ein wichtiger Hinweis auf die Stichhaltigkeit der Prognose sein kann (BAG 3. November 1999 – 7 AZR 846/98 – aaO; 12. September 1996 – 7 AZR 790/95 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142). Nur in diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt. Es hat hervorgehoben, die die Kündigung rechtfertigende unternehmerische Entscheidung sei vor der Kündigung getroffen worden und die Beklagte habe nach der Kündigung eben das getan, was sie zuvor beschlossen hatte.
b) Am Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung ändert sich auch dann nichts, wenn der der Beklagten zugeordnete und stillgelegte Arbeitsbereich bis zum 31. März 2002 Teil eines mit der BA gebildeten Gemeinschaftsbetriebes war. Dieser Umstand hat hier nicht zu einem Fortbestehen des Beschäftigungsbedarfs geführt. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, der bisher bei der Beklagten bestehende Arbeitskräftebedarf habe ab 1. April 2002 von der BA gedeckt werden sollen, etwa, indem dort Neueinstellungen zur Erledigung der bisher von der Beklagten geleisteten Arbeiten vorgenommen würden. Dass diese Tätigkeiten von der BA weitergeführt wurden, hat der Kläger nicht behauptet.
3. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.
a) Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken (BAG 13. September 1995 – 2 AZR 954/94 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48). Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG 13. September 1995 – 2 AZR 954/94 – aaO). Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst und damit die “gemeinsame Klammer”, die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen.
b) Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Kündigungsgrund ist in einem solchen Fall das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebsteils zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb kommt damit nicht mehr in Betracht. Wird, wie dies regelmäßig geschieht und auch hier – wenn überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb vorlag – geschehen ist, mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Der Inhaber des stillzulegenden Betriebs ist damit nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer, denen wegen der Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen ist, in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen (vgl. BAG 18. September 2003 – 2 AZR 139/03 – zVv.). Damit fehlt es für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit.
c) Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte auch dann keine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn sie mit der BA einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem 31. März 2002 ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat. Sie hat überdies die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der BA gekündigt. Der Gemeinschaftsbetrieb war damit zum Kündigungstermin aufgelöst.
II. Die Kündigung ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 – Ayse Süzen; vgl. nur 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209; 16. Mai 2002 – 8 AZR 320/01 – AP InsO § 113 Nr. 9; 18. April 2002 – 8 AZR 346/01 – AP BGB § 613a Nr. 232 = EzA BGB § 613a Nr. 207; 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1; 26. August 1999 – 8 AZR 827/98 – BAGE 92, 251).
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, die BA habe von der Beklagten weder materielle Betriebsmittel, noch Kundenbeziehungen noch Arbeitnehmer und im Wesentlichen auch kein know-how übernommen. Das ist nicht zu beanstanden.
a) Die Revision wendet sich auch nicht gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sondern sie macht geltend, beim Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb sei grundsätzlich von einem Betriebsübergang auszugehen, zumindest müsse die Regelung des § 613a BGB sinngemäß angewendet werden.
b) Dem stimmt der Senat nicht zu. Die Regelung des § 613a BGB setzt voraus, dass der Betrieb mitsamt der betrieblichen Tätigkeit weitergeführt wird. Nur wenn diese Voraussetzung nach Maßgabe der in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt ist, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Eben daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte ab Ende 2001/Anfang 2002 keine Aufträge mehr angenommen hat. Dass die von ihr abgelehnten Aufträge an die BA übergeleitet worden wären, behauptet der Kläger nicht. Zu Unrecht stützt sich die Revision auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. April 1997 (– 8 Sa 1202/95 – NZA-RR 1998, 242). Dort wird nicht die Auffassung vertreten, bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb liege stets ein Betriebsübergang vor. Lediglich für den dort entschiedenen Fall – in dem nach dem Ausscheiden des einen Unternehmens lediglich einem Teil der Arbeitnehmer dieses ausgeschiedenen Unternehmens gekündigt worden war, während die betriebliche Tätigkeit ungeschmälert fortgesetzt wurde – hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es liege ein Betriebsübergang vor.
III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.