Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O und zur Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. November 1998 - 7 Sa 53/98 -
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 30. Juni 1995 hinaus die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden.
Die Klägerin absolvierte ein Hochschulstudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg mit dem Schwerpunktbereich "Arbeitsrecht der DDR". Sie war seit dem 1. Januar 1978 als Leiterin der Personalstelle des Tanzensembles der ehemaligen DDR beschäftigt und wurde dort nach dem 3. Oktober 1990 zur Erledigung von Abschlußarbeiten weiterbeschäftigt. Wegen der Abwicklung dieser Einrichtung nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 2. Juli 1991.
Die Parteien unterzeichneten am 8. Juli 1991 einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin vom 3. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 als Verwaltungsangestellte im Bereich der Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten eingestellt wurde. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT-O. Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich im ehemaligen Ostberlin. Am 13. Dezember 1991 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, durch den die Klägerin als Zeitangestellte für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 eingestellt wurde. Da die Klägerin am Sitz der Senatsverwaltung in der Schillstraße im ehemaligen Westberlin arbeiten sollte, wurde in dem Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT vereinbart. Nachdem die Parteien am 21. Dezember 1992 einen vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 befristeten dritten Zeitvertrag abgeschlossen hatten, unterzeichneten sie am 15. Februar 1993 einen Arbeitsvertrag über die Weiterbeschäftigung der Klägerin auf unbestimmte Zeit. In beiden Arbeitsverträgen war die Anwendung des BAT vereinbart.
Die Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten verlegte mit Wirkung vom 1. April 1995 ihren Sitz in die Brunnenstraße im ehemaligen Ostberlin. Im Hinblick auf diesen Umzug hatte der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten, Dr. Sühlo, in einem allgemeinen, am Schwarzen Brett ausgehängten Rundschreiben vom 19. Mai 1994 mitgeteilt:
"Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die geplante Verlegung unserer Verwaltung in die Brunnenstraße ist
immer wieder Anlaß für Spekulationen, welcher Umzugstermin
realistisch ist. Dies ist bei der Vielzahl der Beteiligten (vier
Hauptverwaltungen, Architekten, Baufirmen und
Grundstückseigentümer) verständlich. Ich möchte deswegen mit
diesem Brief einige Hinweise geben.
Die Finanzverwaltung hält strikt am Kauf des Grundstücks fest und
geht von einem Vertragsabschluß im Mai/Juni aus. Die Bauverwaltung
hat für die Genehmigung der Umbauarbeiten alle Vorbereitungen und
Abstimmungen getroffen. Ein zeitlich verkürztes
Baugenehmigungsverfahren ist jedoch nur bei einem Eigentümer der
öffentlichen Hand möglich, so daß der Abschluß der
Kaufverhandlungen insoweit abzuwarten ist. Leistungsfähige
Baufirmen werden zur Baudurchführung der Arbeiten herangezogen.
Die Schätzungen und Angaben der Firmen über die Dauer der
Umbauzeit der Büroräume liegen zwischen drei und fünf Monaten. Die
Innenverwaltung hat erklärt, daß hier auf feste Termine gedrängt
werden wird. Sie geht nach wie vor von einem Umzugstermin im
Herbst 1994 aus.
Information und enge Abstimmung mit unserem Hause ist durch die
Verwaltungen sichergestellt. Über weitere Konkretisierungen werde
ich Sie unmittelbar unterrichten.
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, auf einen weiteren Aspekt der
Verlegung des Arbeitsplatzes vom Westteil in den Ostteil der Stadt
einzugehen: An der Höhe der Gehalts- und Vergütungszahlungen wird
sich für Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Umzug
nichts ändern.
Es erfolgt keine Absenkung auf 80/82 % des Gehaltsniveaus. Mit
anderen Worten: diejenigen, die "umziehen" haben insoweit
Besitzschutz.
Eine Aussage, ob dies auch für neue Kolleginnen und Kollegen
gelten wird, die nach dem Umzug in unsere Verwaltung eingestellt
werden, kann hier noch nicht getroffen werden; die Frage ist
differenziert zu beurteilen.
Eine unterschiedliche Behandlung wird es hinsichtlich der Zahlung
der Berlin-Zulage geben, die allerdings ohnehin am 31.12.94
ausläuft. Die Zahlung der Zulage erfolgt weiterhin für diejenigen,
die das Dienstverhältnis zu unserem Haus bereits vor dem 3.
Oktober 1990 begründet haben und seit dem ununterbrochen mit
Anspruch auf Berlin-Zulage beschäftigt waren.
Auswirkungen durch den Umzug auf die mit der Sozialversicherung
zusammenhängenden Fragen werden derzeit nicht gesehen. Die
Innenverwaltung hat hierzu im Juni 1993 eine Information/Merkblatt
erarbeitet, das die Personalstelle auf Anfrage gern zur Verfügung
stellt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Winfried Sühlo"
Mit Schreiben vom 9. Januar 1996 teilte das beklagte Land der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207), das sog. "Feuerwehrurteil", mit, daß sich ihr Arbeitsverhältnis seit der Rückkehr in das östliche Tarifgebiet wieder nach den Vorschriften des BAT-O richte. Im Rahmen der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O werde der Anspruch auf Rückforderung der Vergütungsdifferenzbeträge rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 vorsorglich geltend gemacht. Von Amts wegen werde aber unterstellt, die Klägerin mache hinsichtlich der entgegengenommenen Leistungen den Wegfall der Bereicherung geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für sie gelte auch über den 30. Juni 1995 hinaus der BAT. Ihr Arbeitsverhältnis weise keinen Bezug zum Beitrittsgebiet auf. Die beiden befristeten Arbeitsverträge vom 13. Dezember 1991 und vom 21. Dezember 1992 und der unbefristete Vertrag vom 15. Februar 1993 seien nicht im Beitrittsgebiet begründet. Im Zeitpunkt des Umzugs der Dienststelle vom ehemaligen Westberlin in das ehemalige Ostberlin sei ein Bezug zum Beitrittsgebiet nicht (mehr) vorhanden gewesen. Der Anspruch auf Anwendung des BAT ergebe sich auch aus den Erklärungen des beklagten Landes im Schreiben des Staatssekretärs Dr. Sühlo vom 19. Mai 1994. Auch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei das beklagte Land verpflichtet, auf ihr Arbeitsverhältnis weiterhin westliches Tarifrecht anzuwenden, denn das beklagte Land gewähre auch Angestellten, die im ehemaligen Westberlin eingestellt worden seien und nunmehr im ehemaligen Ostberlin beschäftigt würden, Leistungen nach BAT.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem
beklagten Land der BAT auch über den 30. Juni 1995 hinaus
Anwendung findet.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin richte sich nach deren Rückkehr in das östliche Tarifgebiet nach den Bestimmungen des BAT-O. Der Klägerin sei keine vom Tarifrecht losgelöste vertragliche Zusage auf Gewährung von Leistungen nach BAT erteilt worden, auch nicht in dem genannten Schreiben des Staatssekretärs Dr. Sühlo.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Auf das Arbeitsverhältnis findet, nachdem die Dienststelle der Klägerin am 1. April 1995 in das ehemalige Ostberlin umgezogen ist, der BAT-O Anwendung.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt.
a) Sie übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei dem beklagten Land aus.
b) Ihr Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - AGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 und 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf Dauer beabsichtigt war. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) zur gleichlautenden Bestimmung in § 1 TV Ang-O entschieden. Der Wortlaut des BAT enthält keinen Hinweis darauf, daß seine gegenüber dem BAT-O günstigeren Arbeitsbedingungen weitergelten sollen, wenn der Arbeitsort wieder im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O liegt, der Angestellte also wieder alle Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt. Auch nach Sinn und Zweck des BAT kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich sein Geltungsbereich in diesen Fällen auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Der BAT gilt nur in den alten Bundesländern. Die Erstreckung der dort für den öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen auf das Beitrittsgebiet hängt von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ab (Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum EV). Bis zu dieser - bisher nicht vereinbarten - Erstreckung gilt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Beitrittsgebiet der BAT-O, der gegenüber dem BAT ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsieht. Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen, in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen. Dieses Regelungsziel verbietet es, darauf abzustellen, daß der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O erfüllende Angestellte bisher im Geltungsbereich des BAT gearbeitet hat (Senatsurteil 23. Februar 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).
bb) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lag im Beitrittsgebiet. Sie war bereits seit dem 1. Januar 1978 als Leiterin der Personalstelle des Tanzensembles der ehemaligen DDR beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde vom beklagten Land fortgeführt. Seit dem 1. April 1995 ist der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet wieder hergestellt, da sich der Arbeitsplatz der Klägerin seitdem wieder im ehemaligen Ostberlin befindet. Durch den Einsatz im ehemaligen Westberlin in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 wurde der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet nicht endgültig gelöst. Lediglich während der Dauer dieser Beschäftigung fanden die Bestimmungen des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Nach der Rückkehr in das Beitrittsgebiet gilt wieder der BAT-O. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die "Verträge" vom 13. Dezember 1991, 21. Dezember 1992 und 15. Februar 1993 im Beitrittsgebiet begründet waren. Nach dem Tarifwortlaut ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Das aber ist bei der Klägerin zu bejahen. Sie wird ununterbrochen seit 1978 beschäftigt.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine für die Klägerin günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung verneint.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe in den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen nicht mit konstitutiver Wirkung die Anwendung des BAT vereinbart. Die erneute Geltung des BAT-O für die Klägerin seit dem 1. April 1995 sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin sich im Oktober 1991 auf die ausgeschriebene Stelle Nr. 73/91 beworben und diese Stelle auch erhalten habe. Dadurch sei kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, auf das unabhängig von dem vorherigen Arbeitsverhältnis und auch im Falle einer Umsetzung in das Beitrittsgebiet für die Zukunft stets nur der BAT anwendbar sei.
b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es rechtlich möglich, einzelvertraglich die Geltung normativ nicht geltender Tarifregelungen zu vereinbaren (BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3 a der Gründe). Im öffentlichen Dienst hat allerdings die Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrages grundsätzlich nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene Angestellte gilt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 21. Oktober 1992 aaO, zu I 3 b der Gründe mwN und 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152, 155). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb in solchen Fällen davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer gegenüber den vergleichbaren tarifgebundenen Angestellten nicht ungleich behandelt werden soll (vgl. Senatsurteil 1. Juni 1995, aaO).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das beklagte Land habe nur das vollziehen wollen, was der tariflichen Rechtslage entsprach, ein weitergehender Verpflichtungswille des beklagten Landes sei nicht festzustellen. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1993 festgelegt, daß auf das Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist. Diese Bestimmung besagte, daß die Klägerin deshalb nach BAT behandelt wurde, weil sie im Westteil Berlins einen auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz innehatte, weil also ihr Stammarbeitsplatz im Westteil Berlins lag. Die Vereinbarung gab nur die tarifliche Rechtslage wieder, soweit der erkennende Senat diese im Urteil vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) geklärt hatte. Aus der Erklärung des beklagten Landes konnte auch aus der Sicht eines Empfängers nicht geschlossen werden, im - arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich geregelten - Fall der Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet würden die Bestimmungen des BAT übertariflich weitergelten. Für die Annahme, die Beklagte habe sich im Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1993 zur Gewährung übertariflicher Leistungen an die Klägerin verpflichtet, hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft. Solche lagen nicht vor.
c) Auch durch das Schreiben des Staatssekretärs Dr. Sühlo vom 19. Mai 1994 hat das beklagte Land der Klägerin keine - übertariflichen - Leistungen nach dem BAT zugesagt. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Schreiben habe erkennbar nicht die individuelle Lage der Klägerin, sondern allgemein die Lage der Arbeitnehmer im Auge gehabt, die ihre Arbeitsleistungen nach dem bevorstehenden Umzug der Dienststelle in den Ostteil Berlins künftig im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O würden erbringen müssen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich die Mitteilung im wesentlichen nur an die Mitarbeiter richtete, deren Arbeitsverhältnis nicht im ehemaligen Ostberlin begründet waren. Diese Annahme des Berufungsgerichts wird durch die Ausführungen im vorletzten Absatz des Schreibens bestätigt. Die Zusicherung, daß Arbeitnehmern die Berlin-Zulage nach den Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes erhalten bleibe, wenn ein Anspruch auf Berlin-Zulage auf Grund eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses bestanden hat, ergibt keinen Sinn für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im ehemaligen Ostberlin begründet waren und die deshalb nie einen Anspruch auf Berlin-Zulage nach dem Berlinförderungsgesetz hatten. Darüber hinaus wurden im drittletzten und letzten Absatz des Schreibens personalrechtliche Festlegungen ausdrücklich vermieden. Das Schreiben enthält keine Hinweise darauf, daß eine Zusage auf übertarifliche Leistungen erteilt werden sollte.
3. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin den BAT auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden, weil es dieser bis zum 31. Dezember 1995 Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt hat. Von den in Verkennung der Reichweite des sog. "Posturteils" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) und damit rechtsirrtümlich gewährten Leistungen konnte sich das beklagte Land jederzeit lossagen. Dies hat der erkennende Senat im sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (aaO) sowie in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- 6 AZR 515/97 - aaO und - 6 AZR 238/97 - nv.) und vom 5. August 1999 (- 6 AZR 128/98 - nv.) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
4. Die Klägerin wird durch die Anwendung des BAT-O gegenüber anderen Angestellten des beklagten Landes nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 37, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.).
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit Angestellten gleich behandelt zu werden, deren Arbeitsverhältnisse nicht im Beitrittsgebiet begründet sind. Die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Angestellten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen des beklagten Landes.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet sind, unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, denn der Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse liegt nicht im Beitrittsgebiet. Sie wurden nicht für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet eingestellt, sondern für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern. Deshalb gelten für sie ausschließlich die Bestimmungen des BAT, und zwar auch dann, wenn sie später - vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit - im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. Demgegenüber ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Beitrittsgebiet begründet. Daran hat ihre Beschäftigung im ehemaligen Westberlin nichts geändert. Lediglich für die Dauer dieser Tätigkeit galten die Bestimmungen des BAT. Nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl
Steinhäuser Peter Stahlheber
Fundstellen