Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: "Aufhebungsvertrag zum Zwecke der Wahrnehmung eines Mandats als Kreisrat - Inkompatibilität zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einem Landkreis und der Mitgliedschaft im Kreistag".

 

Normenkette

ZuwAngTVtr § 1 Abs. 5, 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1; LKreisO BW § 26 Abs. 2 S. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.02.1991; Aktenzeichen 3 Sa 51/90)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.11.1990; Aktenzeichen 8 Ca 232/90 A)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch über den im Wege der Widerklage vom beklagten Landkreis gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 1989.

Die Klägerin war beim Beklagten seit dem 1. Juli 1988 als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) Anwendung. Die tariflichen Bestimmungen des Zuwendungs-TV haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen.

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im öffentlichen Dienst gestanden hat ...

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

...

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

1. der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,

...

(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absat- zes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt. Protokollnotizen:

...

3. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein un- mittelbarer Anschluß im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

Bei der Kommunalwahl am 22. Oktober 1989 wurde die Klägerin zum Kreisrat des Beklagten gewählt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a Landkreisordnung (LKrO) können Angestellte des Landkreises nicht Kreisrat sein. Der Kreistag sollte sich zum 15. Dezember 1989 konstituieren. Deshalb bat die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 14. Dezember 1989. Der Beklagte stimmte dem zu. In einem auf den 28. November 1989 datierten Auflösungsvertrag wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Dezember 1989 vereinbart. Am 4. Januar 1990 erhielt die Klägerin in einem Vorstellungsgespräch die Zusage, daß sie ab 16. Januar 1990 eine Tätigkeit als Krankenschwester beim Landkreis E aufnehmen könne. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zum 16. Januar 1990 geschlossen.

Mit der Vergütung für den Monat November 1989 hatte die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 2.986,26 DM brutto erhalten. Diesen Betrag verrechnete der Beklagte in der Januarabrechnung mit noch ausstehenden Vergütungsansprüchen der Klägerin und machte mit Schreiben vom 5. März 1990 geltend, daß die Klägerin noch 329,84 DM zurückzuzahlen habe.

Die Klägerin hat ihre Vergütungsansprüche für Dezember im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 20. September 1990 im wesentlichen stattgegeben und die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung für unzulässig gehalten. Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung von 2.986,26 DM nunmehr in voller Höhe weiter. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin sei nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet. Auf die Widerklageforderung sei ein Betrag in Höhe von 521,89 DM bereits verrechneter Sozialversicherungsabgaben anzurechnen. Die Klägerin sei auf eigenen Wunsch zum 14. Dezember 1989 und damit vor dem 31. März 1990 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV) und nicht im unmittelbaren Anschluß von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV).

Mit der Widerklage hat der Beklagte zuletzt beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.986,26 DM abzüglich bereits verrechneter 521,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1990 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die tariflichen Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung lägen nicht vor. Sie habe ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eigenen Wunsch beendet. Eine Beendigung auf eigenen Wunsch liege nur vor, wenn der Wunsch des Angestellten durch Eigennutz bestimmt sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei vielmehr durch einen Auflösungsvertrag erfolgt, der beiderseitigen Interessen entsprochen habe. Sie habe ein Interesse daran gehabt, ihr Mandat wahrzunehmen. Der Landkreis sei daran interessiert gewesen, daß die gewählten Mandatsträger ihr Amt ungehindert ausüben könnten. Einer anderweitigen Auslegung der tariflichen Bestimmungen stehe § 26 Abs. 2 LKrO entgegen, wonach eine berufliche Benachteiligung wegen der Übernahme des Amtes unzulässig sei.

Die Klägerin macht ferner geltend, sie sei im unmittelbaren Anschluß an ihr Arbeitsverhältnis beim Beklagten von dem Landkreis E als einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden. Der geringe zeitliche Abstand zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 14. Dezember 1989 und der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Vorstellungsgespräch vom 4. Januar 1990 rechtfertige die Annahme eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs, da sie vor dem 4. Januar 1990 keine Gelegenheit zum Abschluß eines anderen Arbeitsvertrages gehabt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit Schlußurteil vom 7. November 1990 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch stehe nicht die zunächst vom Beklagten geltend gemachte Aufrechnung gegen die Klageforderung entgegen, da das Arbeitsgericht die Aufrechnung für unzulässig gehalten habe. Die Widerklage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung folge aus § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV. Die Klägerin sei zum 14. Dezember 1989 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie habe um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten, um einen in ihrer Person liegenden Hinderungsgrund zur Übernahme des Mandats als Kreisrat zu beseitigen. Damit habe sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Interesse herbeigeführt. Sie sei auch nicht im unmittelbaren Anschluß von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen worden. Das Arbeitsverhältnis beim Beklagten habe am 14. Dezember 1989 geendet. Auch wenn zu ihren Gunsten von einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Landkreis E am 4. Januar 1990 ausgegangen werde, hätten zwischen den Arbeitsverhältnissen mehrere Werktage gelegen, an denen kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein unmittelbarer Anschluß i.S. der Nr. 3 der Protokollnotiz zu § 1 Zuwendungs-TV liege damit nicht vor.

Die tarifliche Regelung verstoße auch nicht gegen den Mandatsschutz in § 26 Abs. 2 LKrO, wonach eine berufliche Benachteiligung wegen der Übernahme eines Mandates als Kreisrat unzulässig sei. Eine Übernahme des Mandates komme erst in Betracht, wenn der Hinderungsgrund der Inkompatibilität nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO beseitigt sei. Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Übernahme des Mandats liege damit außerhalb des Schutzbereichs von § 26 Abs. 2 LKrO. Im übrigen wäre es der Klägerin durchaus möglich gewesen, ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im unmittelbaren Anschluß an ihre Beschäftigung beim Beklagten zu begründen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV verpflichtet, die Zuwendung für das Jahr 1989 zurückzuzahlen, da sie durch den Auflösungsvertrag vom 28. November 1989 in der Zeit bis zum 31. März 1990 auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist, ohne daß sie im unmittelbaren Anschluß an ihr Arbeitsverhältnis beim Beklagten von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen worden ist.

1. Die Klägerin ist auf eigenen Wunsch zum 14. Dezember 1989 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch liegt vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgt. Dies ist der Fall, wenn er den Beendigungstatbestand unmittelbar verursacht und herbeiführt (BAG Urteile vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 21. Februar 1991 - 6 AZR 617/89 - n.v. und vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 539/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Wenn die Klägerin demgegenüber geltend macht, ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch fordere eine ausschließlich von Eigennutz bestimmte Motivation, so ist dies in der tariflichen Bestimmung nicht zum Ausdruck gekommen. Die Tatbestände, die in irgendeiner Weise ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten betreffen, sind dem tariflichen Rechtsbegriff "aus eigenem Verschulden" zuzuordnen.

Demgegenüber kommt es bei dem Merkmal "auf eigenen Wunsch" nur darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgt ist. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV Tatbestände aufgeführt, in denen auch bei einem Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch der Anspruch auf die Zuwendung erhalten bleibt. Kündigt der Angestellte oder schließt er einen Aufhebungsvertrag aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 (Personalabbau, Körperbeschädigung, Gesundheitsschädigung, Altersruhegeld) oder den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 (Schwangerschaft, Niederkunft, Altersruhegeld) genannten Gründen, so bleibt der Anspruch auf die Zuwendung unberührt. Daraus folgt, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien andere für die vom Angestellten veranlaßte Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebende Motive bei der Beurteilung des Zuwendungsanspruches keine Berücksichtigung finden sollen. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien regeln können, daß der Anspruch auf die Zuwendung auch erhalten bleibt, wenn der Angestellte im Hinblick auf eine Inkompatibilitätsregelung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. März des Folgejahres veranlaßt. Dies ist jedoch nicht geschehen. An diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beendigung auf eigenen Wunsch nicht nur einseitig durch eine Kündigung seitens des Angestellten, sondern auch durch einen Auflösungsvertrag erfolgen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Maßgeblich ist danach, von wem die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt wird, nicht aber die formale Art der Beendigung. Wenn die Klägerin demgegenüber darauf verweist, daß die Auflösung des Arbeitsvertrages auch im Interesse des Beklagten gelegen habe, weil für die Wahrnehmung des Mandats durch die Klägerin als einer gewählten Vertreterin in den Kreistag ein gewichtiges öffentliches Interesse bestanden habe, so übersieht sie, daß es vorliegend auf die Interessenlage des Landkreises als Arbeitgeber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und nicht auf sein Interesse als Gebietskörperschaft an der Funktionsfähigkeit seiner Organe ankommt. Dafür, daß der Landkreis als Arbeitgeber ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin hatte, ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.

Kommt es somit für die Beurteilung, ob die Klägerin auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist, darauf an, ob der Auflösungsvertrag durch sie veranlaßt worden ist, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1989. In diesem bat die Klägerin ausdrücklich um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 14. Dezember 1989, um ihr Mandat im Kreistag wahrnehmen zu können.

2. Für den Fall des Ausscheidens auf eigenen Wunsch ist in § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV vorgesehen, daß die erhaltene Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV vorliegt. Insoweit ist allein in Betracht zu ziehen, ob die Klägerin im unmittelbaren Anschluß an ihr Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienst in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV).

Dies war nicht der Fall. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Zuwendungs-TV erläutert, unter welchen Umständen kein unmittelbarer Anschluß i.S. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV vorliegt. Zwischen den Arbeitsverhältnissen dürfen nicht ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen kein Arbeitsverhältnis bestand. Ein längerer Zeitraum ist nur dann unschädlich, wenn der Angestellte während dieses Zeitraums arbeitsunfähig krank war oder diese Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Beklagten am 14. Dezember 1989 und dem zugunsten der Klägerin unterstellten Abschluß eines Arbeitsvertrages beim Landkreis Esslingen am 4. Januar 1990 mit Wirkung zum 16. Januar 1990 lagen mehrere Werktage. Die Klägerin war während dieser Zeit weder arbeitsunfähig krank noch benötigte sie die Zeit für einen Umzug. Auf eine mögliche Verhinderung an der Stellungssuche aus anderen Gründen kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Zuwendungs-TV nicht an.

3. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht auch aus, daß die tarifliche Regelung, die zum Verlust des Anspruchs auf die Zuwendung führt, den Mandatsschutz nach § 26 Abs. 2 LKrO nicht berührt. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LKrO darf niemand gehindert werden, das Amt eines Kreisrates zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LKrO unzulässig.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Mandatsschutz nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LKrO wird durch die tarifliche Regelung nicht berührt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO können Angestellte des Landkreises nicht Kreisräte sein. Die Inkompatibilität zwischen einem Arbeitsverhältnis als Angestellter beim Landkreis und der Wahrnehmung eines Mandats als Kreisrat stellt den gewählten Angestellten somit vor die Entscheidung, ob er das Arbeitsverhältnis beendet und die Wahl annimmt oder nicht. Beendet er das Arbeitsverhältnis, so wird der gesetzliche Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO beseitigt. Die Beseitigung des gesetzlichen Hinderungsgrundes kann damit nicht zugleich eine berufliche Benachteiligung i.S. § 26 Abs. 2 Satz 2 LKrO sein. Mit Recht führt daher das Landesarbeitsgericht aus, daß sich der Schutzbereich der Norm nicht auf die Rechtsfolgen erstreckt, die sich aus der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes ergeben. Dies gilt nicht nur in bezug auf den Wegfall der tariflichen Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch, sondern auch für alle weiteren Rechtsfolgen, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung der Inkompatibilität im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO ergeben. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 LKrO führt nicht dazu, daß der Mandatsträger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis behält, das er wegen der Mandatsübernahme gerade beenden mußte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Matthes Dr. Freitag Hauck

Plenge Hannig

 

Fundstellen

ZTR 1993, 208-209 (ST1-2)

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