Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Verdienstsicherung. allgemeine Vergütungserhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine persönliche Zulage als tarifliche Verdienstsicherung nach § 5 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 zu, so führt eine allgemeine Vergütungserhöhung auch dann zu einer Erhöhung des für die Berechnung der Verdienstsicherung maßgebenden Sicherungsbetrages, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist bzw. bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 BAT erfüllen, innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres nach Aufnahme der neuen Tätigkeit erfolgt.

 

Normenkette

TVG § 1 Auslegung; Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV-Personalabbau) § 5 Abs. 2; Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV-Personalabbau) § 5 Abs. 3; Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV-Personalabbau) § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 11 Sa 218/95)

ArbG Siegburg (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 1/3 Ca 2301/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage, die dem Kläger als tarifliche Verdienstsicherung zusteht.

Der Kläger, der am 13. Februar 1939 geboren ist, ist bei der Beklagten in der Wehrbereichsverwaltung III als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV-Personalabbau) Anwendung.

Im Zuge der Umstrukturierung des Munitionsdepots E… wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. April 1994 von VergGr. VIb BAT mit seinem Einverständnis in VergGr. VII BAT herabgruppiert. Zu diesem Zeitpunkt war er mehr als 20 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Der TV-Personalabbau enthält hinsichtlich der Vergütungssicherung, soweit hier von Interesse, folgende Regelung:

§ 5

Vergütungs- und Lohnsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 eine Minderung der Vergütung/des Lohnes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung/den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus

a) bei Angestellten:

Der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1,

der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Zulagen,

(3) Für die Dauer der für den Arbeitnehmer nach § 53 Abs. 2 BAT … geltenden Frist – bei unter § 53 Abs. 3 BAT … fallenden Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres – erhält der Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den … Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.

(4) Der Arbeitnehmer, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT …) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist.

Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung … – beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung … nach Ablauf der für den Arbeitnehmer nach Absatz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist – bei dem Arbeitnehmer, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag

a) eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat,

insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel

… Eine Verminderung unterbleibt bei dem Arbeitnehmer, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeitnehmer, der

a) an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat,

jeweils um vier Viertel

der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge i.S. des Absatzes 2 Buchst. a aus der neuen Tätigkeit.

Die Beklagte berechnete die persönliche Zulage des Klägers als Differenz zwischen dem Sicherungsbetrag der VergGr. VIb BAT (3.684,77 DM) und der Vergütung nach VergGr. VII BAT (3.371,79 DM) zum 1. April 1994 auf 312,98 DM. Nach Inkrafttreten der allgemeinen Vergütungserhöhung um 2 % zum 1. Juli 1994 berechnete die Beklagte die persönliche Zulage auf 245,55 DM. Dabei ging sie von dem zum 1. April 1994 festgestellten Sicherungsbetrag und der nunmehr auf 3.439,22 DM erhöhten Vergütung nach VergGr. VII BAT aus.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die ab 1. Juli 1994 zu zahlende persönliche Zulage nicht tarifgemäß berechnet. Da er das 55. Lebensjahr vollendet habe und länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt sei, komme eine Verminderung des Sicherungsbetrages nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 TV-Personalabbau nicht in Betracht. Der Sicherungsbetrag sei vielmehr nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. a TV-Personalabbau um den sich aus der allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbetrag der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu erhöhen. Deshalb stehe ihm weiterhin eine persönliche Zulage in Höhe von 312,98 DM zu.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Gehaltsabrechnung des Klägers ab 1. Juli 1994 einen um 67,43 DM brutto monatlich erhöhten Sicherungsbetrag zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Sicherungsbetrag sei zum 1. Juli 1994 zutreffend berechnet worden. Nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 TV-Personalabbau sei sowohl die Verminderung als auch die Erhöhung des für den Kläger zum 1. April 1994 festgestellten Sicherungsbetrages aufgrund einer allgemeinen Vergütungserhöhung innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen. Erst nach Ablauf dieser Frist könne eine allgemeine Vergütungserhöhung bei der Berechnung des Sicherungsbetrages berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht auch nach der allgemeinen Vergütungserhöhung zum 1. Juli 1994 eine persönliche Zulage in Höhe von 312,98 DM als tarifliche Verdienstsicherung zu. Die allgemeine Vergütungserhöhung war bei der Berechnung des Sicherungsbetrages ab 1. Juli 1994 zu berücksichtigen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Berechnung der persönlichen Zulage ab 1. Juli 1994 sei ein um 67,43 DM brutto erhöhter Sicherungsbetrag zugrunde zu legen. Die tariflichen Bestimmungen seien dahingehend auszulegen, daß Arbeitnehmern, die, wie der Kläger, das 55. Lebensjahr vollendet hätten und mehr als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt seien, ein weitgehender Bestandsschutz gewährt werde. Da nach § 5 Abs. 3 TV-Personalabbau die persönliche Zulage nach dem “jeweiligen” Unterschiedsbetrag zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit zu berechnen sei, sei bei einer allgemeinen Vergütungserhöhung auch von einem entsprechend erhöhten Sicherungsbetrag auszugehen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, der Kläger erfülle die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütungssicherung nach § 5 TV-Personalabbau ab 1. April 1994. Die Herabgruppierung des Klägers von VergGr. VIb BAT nach VergGr. VII BAT beruhte auf Maßnahmen der Beklagten, die vom Geltungsbereich des TV-Personalabbau erfaßt werden. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf Vergütungssicherung nach § 5 Abs. 1 TV-Personalabbau zu. Dabei sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die rechnerischen Grundlagen der Vergütungssicherung zwischen den Parteien unstreitig.

Der Sicherungsbetrag, der nach § 5 Abs. 2 Buchst. a TV-Personalabbau auf der Grundlage der Vergütung nach VergGr. VIb zu berechnen ist, betrug zum 1. April 1994, dem maßgebenden Stichtag, 3.684,77 DM. Die Vergütung nach VergGr. VII BAT, die von diesem Tag an zu zahlen war, berechnete sich auf 3.371,79 DM. Die persönliche Zulage, die nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit vom Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit an zu zahlen ist, betrug demgemäß 312,98 DM.

2. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, die Beklagte habe die persönliche Zulage ab 1. Juli 1994 nicht tarifgemäß berechnet.

Die allgemeine Vergütungserhöhung, die zu diesem Zeitpunkt eintrat, führte zu einer Erhöhung des Sicherungsbetrages um 67,43 DM brutto monatlich, so daß die persönliche Zulage in Höhe von 312,98 DM weiter zu zahlen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen, die für die Tarifauslegung maßgebend sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

a) Ein Anspruch auf die persönliche Zulage besteht zunächst für die Dauer der in § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau genannten Frist, die mit dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit aufzunehmen hat (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV-Personalabbau). Da der Kläger aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 BAT erfüllte, betrug diese Frist für ihn 6 Monate zum Schluß des Kalendervierteljahres und lief damit bis zum 30. September 1994. Da der Kläger damit aber auch die Voraussetzungen einer mehr als fünfjährigen Beschäftigungszeit am 1. April 1994 erfüllte, stand ihm ein Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1 TV-Personalabbau über den 30. September 1994 hinaus zu.

Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau besteht ein Anspruch auf die persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag (d.h. der früheren Vergütung nach VergGr. VIb BAT) und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Zutreffend folgert das Landesarbeitsgericht aus der Verwendung des Begriffs “jeweilig”, daß die Höhe der persönlichen Zulage im Anspruchszeitraum entsprechend näherer tariflicher Maßgabe neu zu berechnen ist.

b) Die Voraussetzungen für die Neuberechnung im Falle einer allgemeinen Vergütungserhöhung haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 TV-Personalabbau geregelt.

aa) Dabei ist in § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 TV-Personalabbau die Verminderung des Sicherungsbetrages geregelt. Von dieser Regelung, die auch erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau genannten Frist eingreift, wird der Kläger nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 letzter Satz TV-Personalabbau nicht erfaßt, da er am maßgebenden Stichtag, dem 1. April 1994, eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

bb) Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Sicherungsbetrages haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 TV-Personalabbau geregelt. Danach ist der jeweilige Sicherungsbetrag bei Arbeitnehmern, die – wie der Kläger – am Stichtag eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet haben, um jeweils 4/4 der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu erhöhen.

Dieser Mehrbetrag der Bezüge aus der neuen Tätigkeit betrug 67,43 DM. Deshalb war der Sicherungsbetrag nach VergGr. VIb BAT ab 1. Juli 1994 um diesen Betrag auf 3.752,22 DM zu erhöhen, so daß als Differenz zur Vergütung nach VergGr. VII BAT in Höhe von 3.439,22 DM weiterhin eine persönliche Zulage in Höhe von 312,98 DM zu zahlen war.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich insoweit auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. März 1987 (D III 2 – 220 141/1 –) zur vergleichbaren Regelung in den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz für Angestellte und für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 stützt, ist eine allgemeine Vergütungserhöhung bei der Berechnung des Sicherungsbetrages auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau eintritt.

aa) Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 TV-Personalabbau ist die Erhöhung des Sicherungsbetrages im Falle einer allgemeinen Vergütungserhöhung nicht erst nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau vorgesehen. Innerhalb dieser Frist ist nur eine Verminderung des Sicherungsbetrages nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 TV-Personalabbau ausgeschlossen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Regelung für die Erhöhung des Sicherungsbetrages treffen wollen, so hätte dies in § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 TV-Personalabbau zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Dies wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1 TV-Personalabbau ist die persönliche Zulage für Arbeitnehmer, die am Stichtag mehr als fünf Jahre beschäftigt sind, auch nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau zu zahlen. Wenn die Tarifvertragsparteien im Anschluß an diesen Unterabs. 1 die Fälle der Verminderung und der Erhöhung des Sicherungsbetrages in den Unterabsätzen 2 u. 3 regeln, muß sich diese Regelung deshalb sowohl auf den Zeitraum vor wie auf den Zeitraum nach Ablauf der Frist beziehen. Deshalb ist der Sicherungsbetrag auch dann zu erhöhen, wenn eine allgemeine Vergütungserhöhung innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau erfolgt. Dies war bei der allgemeinen Vergütungserhöhung zum 1. Juli 1994 der Fall.

bb) Diese Auslegung der tariflichen Bestimmungen führt auch zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung, auf die bei der Tarifauslegung Bedacht zu nehmen ist (vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 254 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II, zu III 1 der Gründe; BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Bliebe eine allgemeine Vergütungserhöhung innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau nach Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der Bemessung des Sicherungsbetrages unberücksichtigt, so würde dies zu einer dauerhaften Minderung der Verdienstsicherung führen, da der Sicherungsbetrag erst bei der nächsten allgemeinen Vergütungserhöhung erhöht werden könnte. Der Umfang der Verdienstsicherung hinge damit davon ab, in welchem zeitlichen Abstand die allgemeine Vergütungserhöhung und die die Verdienstsicherung auslösende personelle Maßnahme liegen. Arbeitnehmern, bei denen die allgemeine Vergütungserhöhung erst nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau liegt, käme die Verdienstsicherung somit in vollem Umfange zugute, während Arbeitnehmer, bei denen die allgemeine Vergütungserhöhung innerhalb der Frist liegt, dauerhaft benachteiligt sind. Für eine derartige Differenzierung finden sich jedoch in den tariflichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte. Danach soll eine allgemeine Vergütungserhöhung vielmehr bei allen Arbeitnehmern, die die sonstigen tariflichen Voraussetzungen erfüllen, zu einer Erhöhung des Sicherungsbetrages unabhängig davon führen, ob sie innerhalb oder außerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-Personalabbau eintritt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Reinecke, Gebert, Bruse

 

Fundstellen

Haufe-Index 884834

NZA 1996, 1217

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