Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer Kur auf den Urlaubsanspruch
Normenkette
LohnFG § 7; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB V § 4 Abs. 1-2; BSHG § 36 Abs. 2; ZPO § 563; BGB §§ 284, 286 Abs. 1, § 287 S. 2, § 249 S. 1; BMTG-II § 47a
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.01.1989; Aktenzeichen 2 Sa 132/88) |
ArbG Reutlingen (Urteil vom 16.08.1988; Aktenzeichen 2 Ca 212/88) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 1989 – 2 Sa 132/88 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) krankenversichert. Auf Antrag bewilligte die DAK der Klägerin eine ambulante Badekur, nachdem der behandelnde Arzt der DAK berichtet hatte, es bestehe eine psychovegetative Erschöpfung und eine rezidivierende Bronchitis, der Gesundheitszustand habe sich „in den letzten sechs Monaten erheblich verschlechtert bzw. es” bestehe „eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit” und die Voraussetzungen, unter denen der Rentenversicherungsträger medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchführe (Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert und kann wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden), seien erfüllt.
Die Klägerin führte die Kur zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn in der Zeit vom 8. Februar bis zum 14. März 1988 im DRK-Mütterkurheim N. durch, das der Arzt vorgeschlagen hatte. Die DAK trug neben den Badearzt-, Heilmittel- und Arzneimittelkosten von den Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten einen Anteil von täglich 25,– DM.
Die Beklagte hat die Fortzahlung des Gehalts der Klägerin für die Zeit der Kur abgelehnt mit Ausnahme der Tage vom 1. bis zum 8. März 1988, an denen die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte hat die übrige Zeit der Kur auf den restlichen Jahresurlaub der Klägerin für 1988 angerechnet, der unstreitig 17 Tage betrug. Dabei hat die Beklagte sich auf den Manteltarifvertrag für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom 30. Januar 1985 (MTV-Holz) berufen, der auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung findet.
§ 9 Nr. 3 Buchst. b MTV-Holz enthält über die Lohnfortzahlung folgende Regelung:
„In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordneter und vom Hausarzt bestätigter Schonzeit ist das durchschnittliche Entgelt der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen. Die Entgeltsberechnung erfolgt nach § 13 IV Ziff. 23 MTV.”
§ 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz bestimmt über den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer:
„Zeiten einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder von einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordneten Schonungszeit dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kur falle unter § 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, die Zeit der Kur auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Mit der am 3. Juni 1988 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt
festzustellen, daß ihr für das Jahr 1988 noch ein Urlaubsanspruch von 17 Arbeitstagen zusteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses muß feststellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer bewilligten Vorbeugungskur vorlagen.
I. Ob der Anspruch der Klägerin auf restlichen Erholungsurlaub für das Jahr 1988 dadurch erloschen ist, daß die Beklagte die Zeit der Kur auf den Urlaub angerechnet hat, läßt sich aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Zwar diente die Kur entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Vorbeugung im Sinne des § 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz. Sie war der Klägerin auch von der DAK, die eine Ersatzkasse und damit ein Träger der Sozialversicherung ist (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V in Verb. mit § 29 Abs. 1 SGB IV), bewilligt und von der Stadt R., einem sonstigen Sozialleistungsträger im Sinne der Tarifnorm, nach § 36 BSHG als Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe gewährt worden. Ungeklärt ist aber, ob die Durchführung der Kur den Anforderungen entsprach, die in tatsächlicher Hinsicht an eine „bewilligte” Kur im Sinne der Tarifbestimmung zu stellen sind.
1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin dargetan, daß die Kur der Vorbeugung diente.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, eine Vorbeugungskur liege nur vor, wenn die Kur dazu diene, einer Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund einer bestimmten Krankheit unmittelbar bevorsteht, entgegenzuwirken. Dies setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Krankheit und Kur voraus. Diesen habe die Klägerin nicht dargetan. Die ärztlichen Stellungnahmen ließen nicht erkennen, daß zwischen Diagnose und Kurvorschlag ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Außerdem sei nicht ersichtlich, daß die akute Gefahr einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Das Landesarbeitsgericht stützt sich für diese Beurteilung insbesondere auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben der DAK vom 25. Februar 1988, wonach ein Lohnfortzahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit der Kur nur bei Arbeitsunfähigkeit bestehe.
b) Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Begriff der Vorbeugungskur im Sinne des § 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz ebenso zu verstehen ist wie in § 7 LohnFG. Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe „Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur” im Tarifvertrag nicht näher bestimmt. Sie haben sich aber derselben Wortfassung bedient, die der Gesetzgeber in der für die Lohnfortzahlung der Arbeiter geltenden Regelung des § 7 LohnFG verwendet hat. Da keine Anhaltspunkte für einen von diesen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen abweichenden Begriffsinhalt bestehen, ist auf die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung zurückzugreifen, an die der Tarifwortlaut sich anlehnt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: BAGE 5, 338 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 22, 201 = AP Nr. 1 zu § 6 BUrlG).
Unabhängig von ihrer Bezeichnung ist unter einer Vorbeugungskur eine Kur zu verstehen, die der Verhütung einer Erkrankung dient, zumeist der Verschlimmerung einer Krankheit oder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorbeugen soll. Im Gegensatz dazu soll eine Heilkur eine bestimmte Krankheit ausheilen und eine Genesungskur den Organismus nach überstandener Krankheit stärken (BAG Urteil vom 29. November 1973 – 5 AZR 205/73 – AP Nr. 2 zu § 7 LohnFG, mit weiteren Nachweisen). Das tarifliche Anrechnungsverbot setzt eine gezielte therapeutische Maßnahme in bezug auf ein konkretes Krankheitsgeschehen voraus. Nicht erfaßt werden solche Kuren, die lediglich allgemein vorbeugender Natur sind (vgl. BAG, a.a.O.).
Die Kur der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen einer Vorbeugungskur. Dies ergibt sich aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen.
Dem Kurvorschlag vom 10. Dezember 1987 und dem Attest vom 28. Juni 1988 ist zu entnehmen, daß der behandelnde Arzt die Kur in bezug auf ein konkretes Krankheitsgeschehen für erforderlich gehalten hat. In dem Bericht des Arztes wird als bestehende Erkrankung der Klägerin eine psychovegetative Erschöpfung und rezidivierende Bronchitis diagnostiziert. Aus ihm ergibt sich auch, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich in den letzten sechs Monaten erheblich verschlechtert hat und eine anhaltende erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit besteht. Das ärztliche Attest vom 28. Juni 1988 bestätigt, daß die Kur durch die Erkrankungen der Klägerin indiziert war. Die Kur diente somit dazu, der Verschlimmerung der Erkrankungen der Klägerin vorzubeugen. Dies hat die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten. Der vom Landesarbeitsgericht vermißte zeitliche Zusammenhang zwischen Krankheit und Kur ergibt sich schon daraus, daß Kurantrag, Bericht des behandelnden Arztes und Bewilligung der Kur durch die DAK unmittelbar aufeinander folgten. Die medizinische Notwendigkeit der Kur steht mit ihrer Bewilligung durch den Sozialleistungsträger fest (vgl. BAG Urteil vom 29. November 1973, a.a.O.).
2. Nicht festgestellt ist aber bisher, ob die Kur als Vorbeugungskur im Sinne der Tarifnorm durchgeführt wurde. Dies wird das Berufungsgericht nachholen müssen.
a) Eine die Lohnfortzahlungspflicht auslösende und damit dem Anrechnungsverbot des § 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz unterliegende Kur setzt voraus, daß die Maßnahme vom Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird. Das erfordert eine sachgerechte medizinische Betreuung und einen ausreichenden Einfluß auf die Lebensführung des Arbeitnehmers während der Kurzeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung für vergleichbare tarifliche Regelungen im öffentlichen Dienst, die ebenfalls an die Bestimmungen des § 7 LohnFG anknüpfen, gefordert (BAGE 18, 1 = AP Nr. 6 zu § 50 BAT; Urteil vom 14. November 1979 – 5 AZR 930/77 – AP Nr. 4 zu § 7 LohnFG). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung für Kuren im Sinne des § 47 a Abs. 1 BMTG-II angeschlossen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 – 8 AZR 633/89 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Für die hier anzuwendende Tarifbestimmung gilt nichts anderes.
Die Klägerin hat die Kur als sogenannte „Badekur” und als „Mutter-Kind-Kur” durchgeführt. Dies erfordert eine Klärung der Frage, ob die Kurgestaltung den vorgenannten Anforderungen entsprach, oder ob der Aufenthalt der Klägerin in N. sich in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt abspielte, was dem Anspruch auf Lohnfortzahlung entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1979, a.a.O.). Der bisher vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt gibt insoweit keinen Aufschluß.
b) Daß die Kur als Badekur durchgeführt worden ist, spricht nicht von vornherein gegen die planvolle Gestaltung des Kurablaufs durch den Sozialversicherungsträger. Der Klägerin war keine sogenannte freie Badekur verschrieben worden, bei der der Versicherte über die Ausgestaltung der Kur weitgehend selbst entscheiden kann. Vielmehr wurde die Maßnahme in einem Kurheim durchgeführt. In der Regel werden schon durch eine solche Unterbringung die erforderliche medizinische Betreuung und Einflußnahme auf die Lebensführung des Versicherten gesichert (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1979 – 5 AZR 930/77 – AP, a.a.O., zu 3 c der Gründe). Zu der verantwortlichen Durchführung und Gestaltung der Kurmaßnahme gehört auch die überwiegende Kostentragung durch die bewilligende Stelle (BAGE 18, 1 = AP Nr. 6 zu § 50 BAT; Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990, a.a.O.). Die Klägerin erhielt von der Krankenkasse einen Zuschuß in Höhe von 25,– DM täglich zu den Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten. Außerdem übernahm das Sozialamt der Stadt R. als Sozialleistungsträger im Sinne des § 13 Abschnitt II Nr. 11 MTV-Holz weitere Kosten. Ob letzteres in bezug auf die Kurmaßnahme der Klägerin geschah oder aber als Unterstützung für das Kind, das die Klägerin zur Kur mitgenommen hat, ist den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Auskunft der Stadt R. vom 22. Juni 1988 läßt dies nicht erkennen. Dem wird das Landesarbeitsgericht ebenso nachgehen müssen wie der Frage, in welchem Verhältnis die von der DAK und gegebenenfalls der Stadt R. übernommenen Kosten sowie die Eigenkosten der Klägerin zu den Gesamtkosten der Kur stehen, d.h., ob von einer überwiegenden Kostentragung der bewilligenden Stellen gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht wird dabei die Grundsätze berücksichtigen müssen, die der Senat im Urteil vom 12. Dezember 1990 aufgestellt hat. Bei der Beurteilung, ob eine planvolle Kurgestaltung durch den Sozialleistungsträger vorliegt, muß auch beachtet werden, daß die Kur nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine sogenannte Mutter-Kind-Kur war. Derartige Kuren werden nach § 36 Abs. 2 BSHG im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe gewährt. Diese Bestimmung spricht insoweit von Erholungskuren. Solche Maßnahmen sind somit im Regelfall nicht streng der Bedarfslage einer vorwiegend medizinischen Kur angepaßt (Hauck/Heines, SGB V, K § 24 Rz 1). Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen. Es wird tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen haben, wie die Kur im einzelnen ausgestaltet war. Beispielsweise anhand des Kurplans wird es beurteilen müssen, ob die Klägerin durch eine Kur- oder Hausordnung einem geregelten, streng festgelegten Kurablauf unterworfen war, so daß von einer maßgeblichen Gestaltung durch den Sozialleistungsträger gesprochen werden kann. Konnte die Klägerin ihre Kur weitgehend nach eigenem Ermessen gestalten, so kann von einer bewilligten Vorbeugungskur im Tarifsinne nicht die Rede sein.
II. Die Revision ist nicht nach § 563 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsurteil stellt sich nicht deshalb als richtig dar, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zwischenzeitlich erloschen ist.
Zwar ist der Erholungsurlaub der Klägerin für das Jahr 1988 am 31. Dezember 1988 verfallen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt und genommen wurde (§ 13 Abschnitt II Nr. 16 MTV-Holz). Die Beklagte befand sich in diesem Zeitpunkt jedoch mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug. Für den durch den Untergang des Anspruchs entstandenen Schaden muß die Beklagte der Klägerin einstehen (§ 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB). An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs ist als Schadenersatzanspruch ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe getreten, § 249 BGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 26. Mai 1988, BAGE 58, 304 = AP Nr. 19 zu § 1 BUrlG; Urteil vom 31. Mai 1990 – 8 AZR 296/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Verzug der Beklagten ergibt sich daraus, daß diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin vor Erhebung der Klage (3. Juni 1988) und somit vor Ablauf des Urlaubsjahrs zu erkennen gegeben hat, daß sie nicht bereit sei, ihre Anrechnungsentscheidung zu revidieren. Darin lag eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten als Schuldnerin des Urlaubsanspruchs, die eine Mahnung (§ 284 Abs. 1 BGB) der Klägerin, falls es an ihr gefehlt haben sollte, entbehrlich machte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 284 Rz 24).
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Dr. Pühler, B. Hennecke
Fundstellen