Eine Gesamtzusage ist eine einzige Willenserklärung, die sich an die gesamte Belegschaft oder an bestimmte Arbeitnehmergruppen richtet. Der Arbeitgeber erklärt sein Angebot in allgemeiner Form, z.B. auf einer Betriebsversammlung, durch Aushang am schwarzen Brett oder mit Rundschreiben. Die wohl herrschende Meinung nimmt hier an, das dadurch jedem einzelnen Arbeitnehmer ein Vertragsangebot unterbreitet wird, das jeder einzelne Arbeitnehmer auch durch schlüssiges Verhalten annehmen oder ausdrücklich ablehnen kann.[1]

Von einer betrieblichen (oder arbeitsvertraglichen) Einheitsregelung spricht man, wenn der Arbeitgeber allen oder einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gleichlautende Vertragsangebote mit jeweils identischen Inhalten macht (auch als "gebündelte Arbeitsverträge" bezeichnet) und die Arbeitnehmer diese Angebote (auch durch schlüssiges Verhalten) annehmen, wovon im allgemeinen ausgegangen werden kann.[2] Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung liegt zum Beispiel vor, wenn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber einen nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anwendet ohne das diesbezüglich eineausdrückliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erfolgt. Hierin sieht man ein stillschweigendes Angebot des Arbeitgebers (durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch die dauernde Anwendung) an jeden einzelnen Arbeitnehmer, den Tarifvertrag anzuwenden, welches jeder Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten (Entgegennahme der Leistungen des Tarifvertrages) annimmt.

Gesamtzusagen und arbeitsvertragliche Einheitsregelungen sind nichts anderes als auf besondere Art und Weise zustande gekommene arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Da die betriebliche Übung eine ganz konkrete, stark personenbezogene Gestaltung des Arbeitsvertrags zum Ziel und Inhalt hat, ordnet man sie ebenfalls in den Geltungsbereich der Arbeitsverträge ein.[3]

Gesamtzusagen, betriebliche Übung und betriebliche Einheitsregelungen sind also (gewordene) vertragliche Ansprüche.

[1] Molkenbur in HzA Gruppe 10, Rdnr. 16.
[2] Molkenbur in HzA Gruppe 10, Rdnr. 16.
[3] Gaul in DB 1980, 98, 100.

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