(1) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.

 

(2) 1Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

 

(3) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. 2Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. 3Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge