(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt fünf Jahre.

 

(2) 1Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes soll alle zwei Jahre überprüft werden. 2Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. 3§ 44 gilt entsprechend. 4Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Absatz 1 zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.

 

(3) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

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