(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel im Durchschnitt 40 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten.

 

(2) Von dem Bezugszeitraum nach Absatz 1 kann aus Gründen der Kontinuität der Dienste oder aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen abgewichen werden.

 

(3) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

 

(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, der Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst, den Bezugszeiträumen, zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, zu alternativen Arbeitszeitmodellen und Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens sowie Ausnahmen und ergänzende Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, des Justiz- und Polizeivollzugsdienstes sowie Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

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