(1) 1Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. 2Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung.

 

(2) 1Die Senatorin oder der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. 2Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart. 3Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

 

(3) 1Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. 2Daneben findet eine mündliche Erörterung statt, wenn nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird. 3Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. 4Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. 5Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden der Bremischen Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

 

(4) Das Beteiligungsverfahren kann durch Vereinbarung zwischen Senat und Spitzenorganisationen ausgestaltet werden.

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