(1) 1Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. 2Das Beteiligungsverfahren kann zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen.

 

(3) 1Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. 2Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. 3Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden in den Vorlagen für die Bürgerschaft unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

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