(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.2Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

 

(2) 1Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. 2Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. 3Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. 4Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.

 

(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind wiederholt zu bewerten und müssen bei prognostischer Wertung die zweifelsfreie Feststellung der Bewährung ergeben. 2Bei vorzeitiger Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder bei Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ist mindestens einmalig eine Bewertung abzugeben.

 

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

 

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.

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