1Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig. 3Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden. 4Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig.

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