(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.

 

(2) 1Die Abordnung und die Versetzung werden von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

 

(3) Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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