(1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

 

1.

während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder

 

2.

infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. 3Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

 

(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.

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