(1) 1Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. 2Die Entlassung wird im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist; § 29 bleibt unberührt.

 

(2) 1Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

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