(1) 1Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. 2Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. 3Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.

 

(2) § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend.

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