(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

 

(2) 1Auskünfte über den Inhalt der Personalakte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. 2Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.3§ 13b des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.

 

(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

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