(1) 1Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. 2Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.

 

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

 

1.

durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

 

a)

in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und

 

b)

in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und

 

2.

Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

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