(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die gesetzlichen Altersgrenzen nach den §§ 49, 151 Abs. 1, §§ 153, 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

 

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befanden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

 

(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.

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