(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag die Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn
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die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und |
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dienstliche Belange nicht entgegenstehen. |
(3) 1Nebentätigkeiten sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Diese ist für die Aufgaben nach § 106 zuständig. 3§ 104 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Ermäßigung der Arbeitszeit auszugehen ist. 4Ausnahmen von Satz 3 kann die nach Satz 1 zuständige Behörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 5Werden Nebentätigkeiten entgegen Satz 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 104 ausgeübt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.
(4) 1Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen; er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
(5) 1Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. 2Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 3Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. 4Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.
(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBi. | S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden den Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
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bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, |
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bei einem Dienstherrenwechsel oder |
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in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. |
5Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. 6Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.
(7) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.
(8) 1Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein solcher Antrag gestellt worden ist, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschni...