Der Arbeitgeber hat – unaufgefordert – dem Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 BUrlG).

Die Bescheinigung ist schriftlich in einem gesonderten Papier zu erteilen. Sie muss beinhalten:

  • Name des Beschäftigten, falls notwendig Geburtsdatum, Anschrift
  • Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird,
  • Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
  • Höhe des in diesem Urlaubsjahr zustehenden Urlaubsanspruch
  • Anzahl und Zeitraum der für das Kalenderjahr gewährten Urlaubstage

    (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr)

  • Anzahl der Urlaubstage, für die eine Abgeltung gezahlt worden ist und
  • ggf. einen Hinweis auf eine Abweichung von der 5-Tage-Woche.
 
Hinweis

Urlaubsbescheinigung

Die Urlaubsbescheinigung ist insbesondere relevant bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Urlaubsjahr. Im nachfolgenden Arbeitsverhältnis besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Der Beschäftigte benötigt die Urlaubsbescheinigung zur Vorlage bei dem neuen Arbeitgeber. Denn nur bei Vorlage der Urlaubsbescheinigung kann der Beschäftigte darlegen und beweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzung – Urlaub bereits vom früheren Arbeitgeber erteilt – nicht vorliegt.[1]

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