Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, stellt eine Befristung dar und ist daher nach der bis 31.12.2024 maßgebenden Rechtslage schriftlich zu vereinbaren. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD/TV-L enthält eine solche Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Bisher gab es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur insoweit eine Erleichterung, als das gesetzliche Schriftformerfordernis bei normativer Tarifbindung bzw. Vollverweisung im Arbeitsvertrag auf den TVöD/TV-L keine Anwendung findet
Mit Artikel 63 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 41 SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2025 das Formerfordernis für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze von der gesetzlichen Schriftform (eigenhändige Originalunterschrift) auf die Textform geändert.
§ 41 Abs. 2 SGB VI lautet:
"Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."
Die Textform ist in § 126b BGB definiert:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Regelaltersgrenze kann damit beispielsweise vereinbart werden, indem der befristete Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber mit einer eingescannten oder digital beigefügten Unterschrift versehen als PDF-Dokument an den Arbeitnehmer geschickt wird und der Arbeitnehmer diesen mit seiner eingescannten Unterschrift gegengezeichnet per E-Mail wieder an den Arbeitgeber zurückschickt.
Die Formerleichterung auf die Textform gilt allerdings nur für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Befristungen aus anderen Sachgründen (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und Befristungen ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2TzBfG) bedürfen weiterhin der Schriftform, d. h. der eigenhändigen Unterschrift!
Das Textformerfordernis findet – wie zuvor das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG – nur dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.