Grundsätzlich sollte jeder befristete Arbeitsvertrag folgende Vereinbarungen enthalten:

  • die Form der Befristung:

    • Befristung mit Enddatum (Zeitbefristung) bzw.
    • Zweckbefristung
  • den Sachgrund für die Befristung

    • Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grunds aus der anerkannten Typologie (§ 14 Abs. 1 TzBfG), z. B. zur Vertretung des in Elternzeit befindlichen Beschäftigten bis zum …

Darüber hinaus ist es sinnvoll, standardisiert weitere Abreden aufzunehmen, soweit die in den Absätzen 2 bis 5 des § 30 TVöD geregelten Besonderheiten keine Anwendung finden:

  • Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts,
  • Vereinbarung einer Probezeit bei längerer Befristungsdauer.

Schließlich sollte in allen Verträgen geregelt sein

  • die Vereinbarung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für Verlängerungen.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des befristeten Vertrags nach den auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen üblichen Vereinbarungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


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