Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG).

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Drei-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.[1]

 
Praxis-Tipp

Vereinbart ein Arbeitgeber nach einer unwirksamen Befristung mit dem Mitarbeiter erneut ein - isoliert betrachtet - wirksames befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund, so ist nach Ablauf von drei Wochen die Möglichkeit entfallen, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangehenden Vertrages geltend zu machen.[2]

[1] BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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