Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, in anteiligem Umfang gewährt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Befristet eingestellte Arbeitnehmer müssen eingruppiert werden und erhalten die sich daraus ergebende BAT-Vergütung.
Die in vielen Einrichtungen und Betrieben immer noch verbreitete Ungleichbehandlung von befristet eingestellten Aushilfen ist mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht mehr zulässig.
Satz 2 soll sich wohl auf das in vielen Betrieben verbreitete Urlaubsgeld sowie die Jahressonderzahlung beziehen.
Grundsätzlich gewährt der BAT Urlaubsgeld und Zuwendung befristet eingestellten Arbeitnehmern anteilig, so dass dem Gesetz Genüge getan ist. Vor allem sind im Regelfall befristet und unbefristet eingestellte Arbeitnehmer gleich behandelt.
Nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte erhalten z.B. befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die spätestens zum 30. November des entsprechenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keine - auch keine anteilige - Zuwendung/Weihnachtsgeld, es sei denn, sie wechseln in unmittelbarem Anschluss zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Da jedoch für den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer die gleiche Regelung gilt, wird man vorliegend eine Diskriminierung nicht annehmen können.
Problematisch könnte durch die Regelung in § 4 Abs. 2 des TzBfG die Anordnung in § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer sein, nach der über einem Jahr befristet eingestellte Mitarbeiter anteilige Zusatzversorgung erhalten. Soweit die Beschäftigung nicht länger als ein Jahr dauert, besteht kein Anspruch auf Zusatzversorgung.
Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung - hier der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - müssen befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht generell mit unbefristet eingestellten Arbeitnehmern gleichbehandelt werden. Die Zusatzversorgung wird vor allem gewährt, um eine gewisse Betriebstreue der Mitarbeiter zu erreichen und zu honorieren. Dieses Ziel besteht kaum bei kurzfristigen - nach der BAT-Regelung bis zu einem Jahr - befristet eingestellten Aushilfen. Es besteht demnach ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung.