Befristungen nach einem bestimmten Zweck des Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls grundsätzlich zulässig, soweit sich die Dauer der Arbeitsleistung objektiv aus dem Zweck ergibt,

z.B. Einstellung zur Pflege eines Schwerkranken bis zur Genesung oder zum Tod des Betroffenen.

Beide Vertragsparteien müssen sich darüber einig sein, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von seinem Zweck abhängig sein soll. Die einseitig durch den Arbeitgeber geäußerte Zwecksetzung reicht nicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Zweckbefristungen sind nur zulässig, soweit sich die Dauer nicht aus dem Kalender entnehmen lässt!

Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung setzt neben dem Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes zusätzlich voraus, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist, d.h. vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt wird. Die Dauer der erforderlichen sog. Ankündigungs- bzw. Auslauffrist ist nach § 15 Abs. 2 TzBfG auf zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber festgelegt worden.

 
Praxis-Tipp

Es sei deutlich darauf hingewiesen, die Unterrichtung des Mitarbeiters bedarf der Schriftform - eigenhändige Unterschrift! Telefax reicht demnach nicht aus.

Im BAT beträgt die Auslauffrist nach der SR 2 y Nr. 7 Abs. 4 jedoch vier Wochen. Günstigere tarifliche Regelungen gehen der gesetzlichen Regelung vor.

 
Praxis-Tipp

Im BAT muss der Arbeitgeber dem Angestellten, dessen Arbeitsvertrag zweckbefristet ist, den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

Nach bisherigem Recht galt: Wurde die konkret notwendige Auslauffrist nicht eingehalten, so führte dies nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, sondern nur zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Endzeitpunkt der fiktiv zu ermittelnden Auslauffrist.[1] Ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten bleibt, muss abgewartet werden.

Nach neuem Recht soll Folgendes gelten: Erfolgt die Mitteilung verspätet, so endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung.[2]

Wird dem Mitarbeiter das Enddatum jedoch mündlich oder in keiner Weise angekündigt, so fehlt es an der nach § 15 Abs. 2 TzBfG notwendigen gesetzlichen Schriftform. Der befristete Vertrag läuft daher weiter bis zwei Wochen nach der notwendigen schriftlichen Information durch den Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Bemerkt der Arbeitgeber seinen Fehler möglicherweise erst mehrere Monate später - der Mitarbeiter ist unter Umständen nicht mehr in der Firma/Einrichtung tätig -, so ist die sachliche Rechtfertigung der Zweckbefristung infolge des Zeitablaufes wohl entfallen. Rechtsfolge: Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet!

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber sollte demnach, soweit das bevorstehende Ende allein ihm ersichtlich ist, den Arbeitnehmer möglichst frühzeitig schriftlich über das Enddatum informieren. Bei Krankheitsvertretungen z.B. wird er das Rückkehrdatum des Erkrankten möglichst frühzeitig feststellen und weitergeben.

Es kann angemessen sein, bei Zweckbefristungen eine Höchstdauer anzugeben, etwa dann, wenn das Erreichen des Befristungszweckes völlig offen ist.

"Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers ............................. an seinen Arbeitsplatz, spätestens aber am 31.12.1995."

Solche Doppelbefristungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig, da der Mitarbeiter sich auf diese Weise darauf einstellen kann, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zu dem genannten Termin endet.[3]

Unter BAT-Anwendung sollte die Höchstdauer sich bei länger laufenden Verträgen in jedem Fall an der Fünf-Jahres-Grenze, die die SR 2 y BAT, PN 2 und 3 zu Nr. 1, für befristete Verträge vorsieht, orientieren (näher befristete Verträge hierzu SR 2 y BAT, in Sonderprobleme der Befristung mit Aushilfsangestellten).

Eine mögliche Unwirksamkeit der Zweckbefristung hat auf die Wirksamkeit einer mitvereinbarten Zeitbefristung keinen Einfluss, wenn für letztere ein sachlicher Grund besteht.[4]

Beispiele für Zweckbefristungen:

  • Krankheitsvertretungen,
  • aufgabenbezogene Aushilfen,
  • Mitarbeit in Forschungsprojekten.
[2] Vgl. Richardi/Annuß, BB 2000, S. 2201; Schiefer, DB 2000, S. 2118.

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