Die Voraussetzungen für Befristungen ohne sachlichen Grund normiert seit dem 1.1.2001 der § 14 TzBfG und befristete Arbeitsverträge. Die Vorschrift unterscheidet zwischen befristeten Verträgen bei Neueinstellungen und befristeten Verträgen mit Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres.
2.4.1 Befristete Verträge bei Neueinstellungen
Es war bereits bisher nach Art. 1 § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 (BeschFG) bis zum Ablauf des Jahres 2000 zulässig, ohne sachlichen Grund zu befristen. Die Kernregelung des BeschFG wird durch § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG) beibehalten.
Es ist danach zulässig,
- mit dreimaliger Verlängerung die Befristung eines Arbeitsvertrages
- bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten zu vereinbaren,
- ohne dass ein Befristungsgrund vorliegt;
- es muss sich jedoch um eine echte Neueinstellung handeln.
Der Mitarbeiter darf vorher weder befristet noch unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, wie weit ein vorhergehender Arbeitsvertrag zurückliegt. Neueinstellungen liegen nur bei erstmaliger Beschäftigung vor!
2.4.2 Befristete Verträge mit Arbeitnehmern nach Vollendung des 52. Lebensjahres
Unter Wegfall der gerade (s. Befristete Verträge bei Neueinstellungen) geschilderten Einschränkungen ist der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. (ab dem 1.1.2007 58.) Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG).
Zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber darf ein enger sachlicher Zusammenhang jedoch nicht bestehen. Unwiderleglich vermutet wird dieser Zusammenhang, wenn ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsvertrages und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses liegt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG).
Unmittelbar im Anschluss an eine Befristung mit sachlichem Grund, z.B. die Vertretung eines Arbeitnehmers, kann eine Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG vereinbart werden.
2.4.3 Verhältnis zur SR 2 y BAT
Die SR 2 y BAT verlangt für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich einen sachlichen Grund.
Mit Wirkung vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 ging die PN Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2y, nach der Befristungen ohne Sachgrund nach BeschFG zulässig waren, ins Leere. Dies bedeutet, im Jahre 2001 war es nicht zulässig, im Bereich des BAT-West ohne Sachgrund zu befristen.
Wurden im Bereich des BAT-West während des Jahres 2001 befristete Verträge ohne sachlichen Grund geschlossen, so ist die Befristungsabrede dieser Verträge unwirksam.
Für vor dem 1. Februar 1996 geschlossene Verträge hatte das BAG bereits entschieden, dass die SR 2 y BAT eine Befristung nach Art. 1 § 1 BeschFG 1985 verdränge. Die gesetzliche Regelung lässt abweichende tarifvertragliche oder einzelvertragliche Befristungseinschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers zu (§ 22 TzBfG). Die SR 2 y BAT stellt eine solche für den Arbeitnehmer günstigere Regelung dar.
Mit Wirkung zum 1.1.2002 eröffnen die Tarifvertragsparteien auch im Geltungsbereich des BAT-West die Möglichkeit, ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG zu befristen (§ 1 Nr. 36 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 29.10.2001).