Nach den durch die ständige Rechtsprechung des BAG allgemein anerkannten Grundsätzen zur Befristungskontrolle hat sich die von den Vertragsparteien bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vereinbarte Vertragsdauer an den Sachgründen für die Befristung zu orientieren, d.h., die vereinbarte Vertragsdauer muss auch in zeitlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt sein.
Dies erfordert grundsätzlich eine Prognose darüber, wie lange der sachliche Grund für eine Befristung vorliegt. Dabei kommt es im Hinblick auf den Befristungszweck auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befristungsdauer muss dann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nachvollziehbar sein.
7.3.1 Besonderheiten des Gesetzes
Alte Rechtslage
In der bis zur Neufassung geltenden Regelung in § 1 Abs. 2 hatte der Gesetzgeber für die in § 1 Abs. 3 aufgeführten Tatbestände die Dauer der Befristung vom sachlichen Grund abgekoppelt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war demnach nicht davon abhängig, wie lange evtl. die sachlichen Gründe für die Befristung vorlagen. Es war also nicht erforderlich, dass sich die Befristungsdauer zeitlich z.B. mit dem zum Erwerb der Anerkennung als Facharzt notwendigen Zeitraum gedeckt hat. Die Dauer der Befristung hat sich demnach ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung bestimmt.
Die Bestimmung der Vertragsdauer war – in den zeitlichen Grenzen der Abs. 3 und 4 – allein den Vertragsparteien überlassen. Die von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle fanden insoweit keine Anwendung.
Neue Rechtslage
Durch das Anfügen der Sätze 5 und 6 im neuformulierten § 1 Abs. 3 des Gesetzes wird die Befristungsmöglichkeit in der Weiterbildung jetzt dahingehend eingeschränkt, dass die Dauer der Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Diese Einschränkung bedeutet, dass, wenn z.B. der Arzt eine fünfjährige Weiterbildungsbefugnis besitzt, der Vertrag einmalig auf diese fünf Jahre befristet werden darf, aber nicht mehrmals auf nur ein Jahr. Damit will der Gesetzgeber ausschließen, dass Weiterbildungsärzte "willkürlich" kurzen Befristungen ausgesetzt werden. Aus Sicht der Arbeitgeber ist diese Neuregelungnicht praktikabel, da das Gesetz selbst keine Möglichkeiten zulässt, auf Änderungen der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes (z.B. "Verkürzung der Weiterbildungsbefugnis durch die Landesärztekammer aufgrund einer veränderten Krankenhaustruktur") oder auf einen Chefarztwechsel während während der Vertragsdauer zu reagieren. Die starre Verknüpfung der Befristung der Arbeitsverträge mit der Weiterbildungsbefugnis, die keine Anpassung dieser so befristeten Arbeitsverträge erlaubt, ist nicht praxisgerecht.
Bitte beachten Sie, dass die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss.
Die Dauer ist dann kalendermäßig bestimmt, wenn die Vereinbarung einen bestimmten Tag nach dem Kalender benennt, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Formulierungsbeispiel
Herr Dr. Fritz M. wird in der Zeit vom 1. 10. 1998 bis 30.9.2003 eingestellt.
oder
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.9.2003, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Dauer ist kalendermäßig bestimmbar, wenn sich das Ende des Arbeitsverhältnisses – ausgehend von einem anderen bekannten Datum (Anfangsdatum) – zweifelsfrei errechnen lässt.
Formulierungsbeispiel
Frau Petra S. wird ab 1.1.1999 für die Dauer von fünf Jahren eingestellt.