Das Gesetz enthält unterschiedliche zeitliche Höchstgrenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen mit dem in § 57a Satz 1 HRG genannten Personenkreis. Weiter werden die Berechnung der Fristen und zeitlichen Höchstgrenzen sowie Ausnahmetatbestände geregelt.
Nach den durch die ständige Rechtsprechung des BAG allgemein anerkannten Grundsätzen zur Befristungskontrolle hat sich die von den Vertragsparteien bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vereinbarte Vertragsdauer an den Sachgründen für die Befristung zu orientieren, d.h., die vereinbarte Vertragsdauer muss auch in zeitlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt sein. Dies erfordert grundsätzlich eine Prognose darüber, wie lange der sachliche Grund für eine Befristung vorliegt. Dabei kommt es im Hinblick auf den Befristungszweck auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Befristungsdauer muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nachvollziehbar sein.
8.9.1 Besonderheiten im HRG
Mit der Regelung in § 57c HRG hat der Gesetzgeber für die in § 57b Abs. 2 bis 4 HRG aufgeführten Tatbestände die Dauer der Befristung vom sachlichen Grund abgekoppelt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung ist demnach nicht davon abhängig, wie lange evtl. die sachlichen Gründe für die Befristung vorliegen.
Die Dauer der Befristung bestimmt sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung.
Dies gilt auch dann, wenn die vom Mitarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben auch eine kürzere oder längere Vertragsdauer rechtfertigen würden. Die Wirksamkeit der Befristungsdauer ist nicht abhängig von einer Prognose des Arbeitgebers, wie lange die sachlichen Gründe für eine Befristung vorliegen werden. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen in § 57c Abs. 2 HRG ist jede Vereinbarung über eine kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare Dauer zulässig.
Durch die Abkoppelung der Wirksamkeit der Befristung von der Prognose des Arbeitgebers wird das Risiko der unrichtigen Prognose vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt.
Die Bestimmung der Vertragsdauer wird - in den zeitlichen Grenzen der Abs. 2 bis 6 - allein den Vertragsparteien überlassen. Die von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle finden demnach keine Anwendung.
Beachten Sie bitte, dass die Dauer der Befristung nach § 57c Abs. 1 Satz 2 HRG auf alle Fälle kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss.
Die Dauer ist dann kalendermäßig bestimmt, wenn die Vereinbarung einen bestimmten Tag nach dem Kalender benennt, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Formulierungsbeispiel:
Frau Dr. Maria S. wird in der Zeit vom 1.10.1996 bis 30.6.1999 als ... eingestellt.
oder:
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.9.1998, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Dauer ist kalendermäßig bestimmbar, wenn sich das Ende des Arbeitsverhältnisses - ausgehend von einem anderen bekannten Datum (Anfangsdatum) - zweifelsfrei errechnen lässt.
Formulierungsbeispiel:
Herr Peter M. wird ab 1.7.1997 für die Dauer von zwei Jahren als ... eingestellt.
8.9.2 Höchstgrenzen der Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG kann bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden.
Damit trifft § 57 c Abs. 2 HRG Regelungen zur allgemeinen Höchstdauer befristeter Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich. Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderbestimmungen.
8.9.2.1 Allgemeine Höchstdauer
Gem. § 57c Abs. 2 Satz 1 HRG beträgt die allgemeine Höchstdauer für diese Arbeitsverträge max. 5 Jahre. Diese Höchstgrenze gilt nach Abs. 2 Satz 2 nur für Verträge an derselben Hochschule; der wissenschaftliche Mitarbeiter kann daher grundsätzlich bei demselben Arbeitgeber an verschiedenen Hochschulen jeweils bis zu der Höchstgrenze von 5 Jahren arbeiten, ohne dass die Beschäftigungsdauer des zurückgelegten Arbeitsverhältnisses bei einer anderen Hochschule anzurechnen ist, d.h., bei einer Beschäftigung an einer anderen Hochschule beginnt die Fünf-Jahres-Frist neu zu laufen.
Die Höchstgrenze gilt selbst dann, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein zeitlicher Zwischenraum (Unterbrechung) bestehen sollte. Auch wenn es sich um mehrere Verträge handelt und die Befristungen auf verschiedenen Tatbeständen beruhen sollten, darf die allgemeine Höchstgrenze von insgesamt 5 Jahren nicht überschritten werden. So hat das BAG erkannt, dass die in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG und § 57 b Abs. 3 HRG normierten Befristungsgründe auch inhaltlich nicht mit der früheren, durch dieRechtsprechung geprägten Rechtslage übereinstimmen. Nach Auffassung des BAG handelt es sich hierbei um Sondertatbestände, durch die die Möglichkeiten zum Abschluss von Zeitverträgen mit wissenschaftlichem Personal im Hochschulbereich abgesichert und zusätzlich die bereits nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten erweitert werden sollten.
Die damit geschaffenen g...