Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen ab dieser Gliederungsnummer sind aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.
Die Bundesregierung hat den Qualifikationsweg für Hochschullehrer neu gestaltet. Insbesondere in der (im internationalen Vergleich) zu langen Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem hieraus resultierenden hohen Erstberufungsalter der Professoren sieht die Bundesregierung die Ursache zentraler Probleme im Bereich der Hochschulen. Die Neuordnung dient hauptsächlich dem Ziel, das Verfahren zur Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation zu verbessern und die Zeit bis zur Erstberufung durch Verkürzung aller Phasen der Qualifikation (einschließlich Studium und Promotion) abzuküren.
Das Reformpaket besteht aus 2 (Artikel-)Gesetzen:
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)
- Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung
Beide Gesetze sollten ursprünglich zum 1. Januar 2002 in Kraft treten, wurden aber erst am 22.02.2002 verkündet. Nach Artikel 10 des 5. HRGÄndG bzw. nach Art. 6 des ProfBesReformG sind beide Gesetze am Tag nach der Verkündung (23.02.2002) in Kraft getreten.
8.13.1 Hinweise zu befristeten Arbeitsverträgen nach dem Hochschulrahmengesetz in der Fassung des 5. HRGÄndG
Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.
Vorbemerkung
Soweit nachstehend auf Vorschriften des HRG hingewiesen wird, sind, soweit nicht ausdrücklich angegeben, immer die Bestimmungen des HRG in der ab 23.02.2002 geltenden Fassung des HRG gemeint.
Nach Art. 74 Nr. 12 GG hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich des Arbeitrechts.
Bei den Regelungen der §§ 57a ff. HRG handelt es sich demzufolge auch in der Fassung des 5. HRGÄndG nicht um Rahmenrecht, sondern um unmittelbar geltendes (Arbeits-)Recht. Dies bedeutet, dass diese Regelungen zwingend für alle ab dem 23.02.2002 nach den §§ 57a ff. HRG befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden sind.
Arbeitsrechtlich ist daher das 5. HRGÄndG auf Grund der unmittelbaren Auswirkung auf die Personalstruktur der Hochschulen und Forschungseinrichtungen und damit auf die Vertragsgestaltung mit den Wissenschaftlern in diesen Einrichtungen von erheblicher Bedeutung.
Durch dieses Gesetz wurden die Bestimmungen über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Hilfskräften (§ § 57a HRG bis 57f HRG) neu gefasst. Die bisherigen Personalkategorien Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent, Oberassistent, Oberingenieur und Hochschuldozent (§§ 47 ff. HRG sind weggefallen.
Die Personalkategorie Juniorprofessor wurde neu eingeführt. Die bisherige Möglichkeit, sich über die Habilitation als Hochschullehrer qualifizieren zu können, wurde deutlich eingeschränkt. Die Habilitation wird ihren bisherigen Stellenwert verlieren und damit mittelfristig entbehrlich.
Die Qualifikationsphase für den wissenschaftlichen Nachwuchs wurde neu definiert. Für diese Phase ist ein Zeitraum von zwölf Jahren (in der Medizin 15 Jahre) vorgesehen, in der junge Wissenschaftler promovieren, als Postdoc arbeiten bzw. als Juniorprofessor lehren und forschen sollen.
Diese Befristungsgrenzen lehnen sich an den für die Juniorprofessur vorgesehenen Zeitrahmen von max. 12 bzw. in der Medizin 15 Jahren an (3+3 Jahre Juniorprofessur im Anschluss an max. 6 bzw. 9 Jahre Promotions- und Postdocphase). Die Befristung wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ohne Promotion ist bis zu 6 Jahren möglich; nach abgeschlossener Promotion kann eine weitere Befristung bis zu 6 Jahren (in der Medizin bis zu 9 Jahren) erfolgen. Die volle Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen hängt demnach von der Frage ab, ob der Wissenschaftler seine Promotion abgeschlossen hat oder nicht.
Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand wurde im Ergebnis eine zeitliche Begrenzung der befristeten Verträge erreicht, weil die bisher möglichen Anrechnungs- und Kombinationsmöglichkeiten durch die Neuregelung ausgeschlossen wurden. Insbesondere ist eine erneute Ausschöpfung der Befristungshöchstdauer durch einen Wechsel der Hochschule oder Forschungseinrichtung nun nicht mehr möglich.
Alle befristeten Arbeitsverträge mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Priv...