Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 27.07.2004 entschieden, dass das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Gesetze wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bunde mit Art. 70, Art. 75 i.V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig ist.
Das Kernstück des Reformgesetzes, die Regelungen für die Qualifikation und Berufung von Professoren, überschreitet danach den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen für das Hochschulwesen. Den Ländern sei es aufgrund der Regelungsdichte dieser Vorschriften versagt, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig auszugestalten.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich fest, dass das Fünfte Änderungsgesetz insgesamt nichtig ist, da die Veränderung der Personalstruktur die Reform des Hochschulwesens prägt und daher mit den weiteren Regelungskomplexen des Gesetzes in engem Zusammenhang stehen würde. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts steht und fällt mit diesen zentralen Vorschriften das gesamte Gesetz. Eine Fortgeltung einzelner Vorschriften scheidet angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Reformkonzepts aus.
Hierdurch sind auch die §§ 57a - 57f HRG in der Fassung des 5. HRGÄndG bzw. in der Fassung des 6. HRGÄndG nichtig. In diesen Bestimmungen ist der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern der Hochschulen geregelt.
Diese Regelungen stellen daher kein Rahmenrecht i.S.v. Art. 75 Grundgesesetz (GG) dar, sondern beruhten auf der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zur Regelung des Arbeitsrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stand aber die Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57a ff. HRG in engem Zusammenhang mit der Einführung der Personalkategorie des Juniorprofessors und bildet mit dieser eine "teleologische Sinneinheit".
Konkret bedeutet dies, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes diese Bestimmungen nicht mehr für die Befristung von Arbeitsverträgen herangezogen werden dürfen. Weiter hat dies die Auswirkung, dass das Hochschulrahmengesetz wieder Anwendung in der Fassung vor dem 5. HRGÄndG findet. Damit haben auch die durch das 5. HRGÄndG "abgeschafften" Personakategorien "wissenschaftlicher Assistent", "künstlerischer Assistent", "Oberassistent" und "Hochschuldozent" (§§ 47ff. HRG) vorläufig wieder Gültigkeit.
Die nachstehenden Ausführungen bis einschließlich Gliederungsnummer 1.10.2 sind daher ab sofort wieder aktuell. Dies gilt auch für die ab dem 27.07.2004 abgeschlossenen Verlängerungsverträge, die insoweit einem Neuabschluss gleichzusetzen sind.
Die Ausführungen ab Dienstrechtsreform im Hochschulbereich 2002 sind dagegen für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.
Es ist zu wünschen, dass der Gesetzgeber die durch das Urteil entstandenen Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen auf die vom 23.02.2002 bis zum 26.07.2002 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge unverzüglich beseitigt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die nach den Regelungen des HRG i.d.F. des 5. und 6. HRGÄndG befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge weiter Gültigkeit haben werden und die Befristung weiterhin wirksam sein wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Befristungsregeln des HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG durch eine entsprechende gesetzliche Regelung rückwirkend für den Zeitraum vom 23.02.2002 bis 26.07.2004 wieder in Kraft zu setzen.
Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter jedoch vor dieser beabsichtigten Neuregelung geltend machen, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 sei auch die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam geworden, ist dem die Regelung des § 313 BGB entgegenzuhalten. In dieser Bestimmung sind die Folgen durch eine Störung der Geschäftsgrundlage geregelt. Zum Tragen kommt hier § 313 Abs. 2 BGB.
Nach § 313 BGB kann der von der Störung der Geschäftsgrundlage unzumutbar getroffene Vertragspartner (hier: der Arbeitgeber) die Anpassung des Vertrages verlangen. In diesen Fällen hat ein Arbeitgeber das Recht, eine Befristung nach den Vorschriften des HRG i.d.F. des 4. HRGÄndG zu verlangen (sofern die vorgegebenen Höchstgrenzen nicht überschritten sind). Sollte der Wissenschaftlicher die Anpassung nicht akzeptieren, kann das "Sonderkündigungsrecht" nach § 313 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden.