Zwingend erforderlich ist die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag; soweit dies unterbleibt, kann die Befristung nicht auf einen der Tatbestände dieser Vorschrift gestützt werden mit der Wirkung, dass das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines sachlichen Grundes für eine Befristung ausschließlich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.
Nach § 57b Abs. 5 HRG kann die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nur dann auf einen der in § 57b Abs. 2 bis 4 HRG normierten Tatbestände als sachlichen Befristungsgrund gestützt werden, wenn dieser Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben ist.
Es genügt zum einen die Bezeichnung des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes, auf den die Befristung gestützt werden soll. Einer konkreten Angabe des Befristungsgrundes bedarf es dann nicht.
Es genügt zum anderen aber auch, dass dem Arbeitsvertrag zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Gründe die Befristung gestützt wird und welchem Tatbestand des § 57b Abs. 2 HRG die Gründe zuzuordnen sind. Nicht erforderlich ist dann die ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Bestimmung im Arbeitsvertrag, d.h., es gibt kein Zitiergebot.
Es ist demnach also nicht ausreichend, dass einer oder mehrere der gesetzlichen Tatbestände in Abs. 2 bis 4 das Motiv für die Befristung war(en); die Aussage "ist im Arbeitsvertrag anzugeben ..." bedeutet, dass der Befristungsgrund zwingend Vertragsbestandteil sein muss. Nur dann kann die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam auf diesen Tatbestand gestützt werden.
Es ist den Vertragsparteien überlassen, wie detailliert der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben wird. Das Gesetz sagt hierüber nichts aus. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass der Befristungsgrund zweifelsfrei einem der Tatbestände in Abs. 2 bis 4 zugeordnet werden kann. Die vorgeschriebene Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag soll bei den Vertragsparteien von vornherein Klarheit darüber schaffen, ob zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer der in § 57b HRG besonders normierten Befristungsgründe in Anspruch genommen werden soll. Ist ein konkreter Sachgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag vereinbart, bringen die Vertragsparteiendamit grundsätzlich zum Ausdruck, dass eben (nur) dieser und kein anderer Grundlage der Befristung sein soll.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zwingend der Schriftform. Diese Regelung ersetzt die bisher in § 623 BGB enthaltene Bestimmung. Geschützt wird damit primär der Arbeitnehmer, dem hierdurch verdeutlicht wird, dass er nicht den mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbundenen Bestandsschutz erhält (Warnfunktion hinsichtlich der Tatsache einer Befristung).
Die Nichtbeachtung der Schriftform führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit der Befristung (nicht des Arbeitsvertrages). Diese allgemeine Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG steht unabhängig neben der Bestimmung in § 57b Abs. 5 HRG. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nämlich zwischen der "Tatsache der Befristung" und deren Grund.
"Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für befristete Arbeitsverträge nach anderen gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht besondere Regelungen enthalten. So legt § 57b Abs. 5 HRG fest, dass die fehlende Angabe der sachlichen Befristungsgründe nach § 57b Abs. 2 bis 4 HRG zur Folge hat, dass die Rechtfertigung der Befristung hierauf nicht gestützt werden kann. Wenn darüber hinaus auch kein anderer zutreffender sachlicher Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben ist, führt dies entsprechend dem vorliegenden Gesetz (TzBfG) zur Unwirksamkeit der Befristung."
Zu den Folgen unwirksamer Befristung siehe Ausführungen zu "Folgen unwirksamer Befristung".