BAG, Urteil v. 21.3.2017, 7 AZR 369/15
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirke, was bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen Vergleich der Fall ist.
Bei der Befristungskontrolle dürfen sich die Gerichte nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen.
Sachverhalt
Die Klägerin war in der Zeit vom 1.8.2000 bis zum 26.5.2012 mit mehreren Unterbrechungen (z. B. von Januar 2003 bis April 2006 und Dezember 2008 bis Januar 2011) auf der Grundlage von 16 befristeten Arbeitsverträgen als Codiererin bei der Beklagten beschäftigt. Die Dauer der einzelnen Verträge betrug zwischen 1 Monat und ca. 1,5 Jahre. Gegen die letzte Befristung vom 19.4.2012 (abgeschlossen für die Zeit vom 1. bis 26.5.2012) zur Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit einer Mitarbeiterin erhob sie Befristungskontrollklage. In der Güteverhandlung erklärte sich die Klägerin auf Anregung des Vorsitzenden zu einem Vergleich bereit. Die Beklagte teilte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin außergerichtlich mit, sie sei ebenfalls mit dem Abschluss eines Vergleichs über eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2012 einverstanden. Dieser übermittelte dann dem Arbeitsgericht einen Vergleichsentwurf und bat das Gericht, den Parteien diesen als Vergleich vorzuschlagen. Nachdem die Beklagte dem Gericht ebenfalls einen – abweichenden – Vergleich vorschlug, einigten sich die Parteien schließlich auf eine Fassung, welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 20.6.2012 mitteilte. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.6.2012 ihr Einverständnis mit dem Vergleich erklärt hatte, stellte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21.6.2012 das Zustandekommen dieses Vergleichs fest.
Am 13.12.2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie vertritt die Auffassung, für die Befristung habe kein Sachgrund bestanden; denn sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommen sei.
Die Entscheidung
Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg, vor dem LAG jedoch nicht. Das BAG konnte die Sache nicht abschließend entscheiden, hat das Urteil des LAG jedoch aufgehoben und an dieses zurückverwiesen; denn mit der vom LAG gegebenen Begründung konnte die Klage nach Auffassung des Gerichts nicht abgewiesen werden.
Zunächst urteilte das BAG, dass es sich nicht um eine wirksame Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gehandelt habe. In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung stelle das Gericht fest, dass ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann erfülle, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirke. Das sei bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen Vergleich der Fall. Dagegen wird ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG i. d. R. nicht gerecht. "Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es i. d. R. an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts. Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag – abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB – regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt."
Das BAG konnte jedoch auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, auf den sich die Beklagte berufen hat, gerechtfertigt war, sodass die Sache zurückzuweisen war.
Das Gericht führte in diesem Zusammenhang einige wichtige Grundsätze für die Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Befristung auf:
- Bei der Befristungskontrolle dürfen sich die Gerichte nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsv...