BAG, Beschluss v. 29.1.2020, 4 ABR 8/18
Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Zudem wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist tariflich nicht erforderlich.
Bei einem Team handelt es sich demgegenüber um eine kleinere Einheit, typischerweise die Teileinheit einer Station, welche nicht organisatorisch verselbstständigt ist, sondern sich durch die Zusammenfassung von Beschäftigten auszeichnet.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist u. a. Träger verschiedener Krankenhäuser. Der TVöD-K findet auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung.
Die Arbeitgeberin entwickelte ein "Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst", das zum 1.1.2017 umgesetzt werden sollte und u. a. die Ablösung der bisherigen Funktionen von Stationsleitung und stellvertretender Stationsleitung durch die Einführung von Bereichs- und Teamleitungen beinhaltete. Hierdurch sollte eine einheitliche stations- und teilweise auch standortübergreifende Struktur der mittleren Führungsebene etabliert werden.
Die Arbeitnehmerin D, die bis zum 31.12.2016 als Gesundheits- und Krankenpflegerin nach der Entgeltgruppe KR 7a TVöD/VKA vergütet wurde, übernahm zum 1.1.2017 die Funktion der "Teamleiterin" einer Station mit 9,95 unterstellten Vollzeitkräften.
Der Arbeitnehmer A, bis Ende 2016 als Altenpfleger im Herzkatheterlabor beschäftigt, erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA. Seit dem 1.1.2017 übte er standortübergreifend die "Teamleitung" für 2 Herzkatheterlabore mit 12,06 unterstellten Vollzeitkräften aus.
Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin D in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 2, und des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 4, der am 1.1.2017 in Kraft getretenen neuen Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, die Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA sei zutreffend, da die Beschäftigten jeweils eine Station leiten würden.
Die Arbeitgeberin legte im Dezember 2017 dem Betriebsrat eine "Aufgabenbeschreibung Bereichsleitung/Teamleitung" (Aufgabenbeschreibung) vor, in der der Grad der zu tragenden Verantwortung und die Selbstständigkeit in der Aufgabenerledigung für 58 Tätigkeiten jeweils in Kompetenzstufen (von A [selbstständig handeln und entscheiden] bis D [Antrags- und Mitspracherecht, keine Entscheidungskompetenz]) definiert wurde. Dort heißt es u. a.:
„Bereichsleitung (BL): Die Bereichsleitung setzt im Rahmen der leitbildorientierten Führung die Erreichung der Ziele der Abteilung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des Konzerns um. Darüber hinaus plant die Bereichsleitung, steuert sowie überwacht die pflegerische Leistungserbringung im Verantwortungsbereich und koordiniert den wirtschaftlich sinnvollen Personal- und Betriebsmitteleinsatz. Sie kooperiert mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und setzt mit ihnen die Vorgaben des Unternehmens um. Sie ist in ihrem Verantwortungsbereich die selbstständige organisatorische Leitung.
Teamleitung (TL): Die Teamleitung ist verantwortlich für die Planung und Koordination innerhalb des Pflegedienstes einer Station oder Einheit. Sie plant und organisiert den reibungslosen Arbeitsablauf unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie fördert ein ausgeglichenes Betriebsklima in Kooperation mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Partnern.”
Aufgrund dieser Beschreibung vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, beide Beschäftigten seien als Teamleiter von großen Teams i. S. d. Entgeltgruppe P 11, Fallgruppe 1 TVöD/VKA tätig. Mit dem Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst sei ein Neuzuschnitt von Leitungsaufgaben und Verantwortungsbereichen erfolgt. Die Stationsleitung im früheren Zuschnitt gebe es nicht mehr. Dies gelte auch dann, wenn die Teamleitungen auf einer Station eingesetzt würden. Ihre Aufgabenstellung beinhalte ein reduziertes Maß an Mitverantwortung; die Leitung erfolge wie hier stationsübergreifend durch die Bereichsleitungen.
Die Entscheidung
Der Antrag der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg, da die Arbeitgeberin von einem unzutreffenden Begriff der Stationsleitung ausgegangen war.
In seinem Urteil setzte sich das BAG ausführlich mit dem Begriff der "Station" bzw. "Stationsleitung" i. S. v. Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA auseinander.
Zunächst entspreche der Begriff dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis: Stationsleitungen koordinierten die pflegerischen Aufgaben der Station, übten insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus und wirkten bei der Betriebsführung der Station mit. Dagegen sei die Übertragung der organisatorischen ...