BAG, Beschluss vom 16.8.2022, 9 AZR 76/22 (A)
Das BAG legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob nach dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubs eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte, ohne selbst erkrankt zu sein.
Sachverhalt
Der Kläger hatte in der Zeit vom 12.–21.10.2020 von seinem Arbeitgeber Urlaub bewilligt bekommen. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete jedoch die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21.10.2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Es wurde ihm untersagt, für diesen Zeitraum seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete trotzdem das Urlaubskonto des Klägers mit 8 Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.
Der Kläger klagte auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto mit der Begründung, dass es ihm aufgrund der Quarantäneanordnung nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Somit sei die Situation einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar, so dass ihm der Arbeitgeber entsprechend § 9 BUrlG den Urlaub nachzugewähren habe.
Die Entscheidung
Während das LAG der Klage stattgegeben hatte, setzte nun das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor; denn nach Auffassung des BAG sei es hier entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehe, wenn ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren sei, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.
Anmerkung:
Zu dieser, in der Fachliteratur sehr kontrovers diskutierten Frage, hat sowohl das LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21) wie auch das LAG Köln, (Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21) entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung des Urlaubs in analoger Anwendung des § 9 BUrlG nicht besteht. Nun bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.