§ 4 BhV regelt das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer solchen mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger.
Danach geht u. a. eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter einer Beihilfeberechtigung als beamtenrechtlicher Versorgungsempfänger vor. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte zuerst seine Beihilfeansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen muss. Führt diese vorgehende Beihilfeberechtigung bei einzelnen Aufwendungen zu keiner Beihilfe, wird die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger wirksam. Räumt die Beihilfeberechtigung als Beschäftigter dagegen zu einzelnen Aufwendungen einen Anspruch ein, kann aber die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger nicht aufgestockt werden.
Eine Witwengeldempfängerin ist als Pflichtversicherte tätig und beihilfeberechtigt. Sie konsultiert einen privatliquidierenden Arzt (Gebühr 120 EUR), der ihr Arzneimittel für 40 EUR verordnet. Die Kasse beteiligt sich an dem Arzthonorar mit 65 EUR.
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EUR |
a) |
Arztgebühr |
120 |
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2,3-facher Satz |
105 |
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Kassenleistung |
65 |
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beihilfefähig |
40 |
b) |
Aufwendungen für Arzneimittel |
40 |
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fiktive Kassenleistung (§ 5 Abs. 3 Satz 4 BhV) |
40 |
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beihilfefähig |
0 |
Dieselbe Beihilfeberechtigte nimmt anlässlich einer 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch. Allgemeiner Pflegesatz 285 EUR (gekürzt um Zuzahlung von 10 EUR täglich, Zweibettzimmerzuschlag 43,50 EUR, Chefarzthonorar 850 EUR (nach Kürzung um 25 %, § 6a GOÄ). Die Kasse ersetzt den allgemeinen Pflegesatz.
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EUR |
Pflegesatz |
2.850 |
Zweibettzimmerzuschlag, gekürzt um 14,50 EUR tgl. |
290 |
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3.140 |
./. Eigenanteil nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV |
100 |
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3.040 |
Arzthonorar |
850 |
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3.890 |
Kassenleistung |
2.850 |
beihilfefähig |
1.040 |
- Bei einer zahnprothetischen Behandlung (Regelversorgung) derselben Beihilfeberechtigten sind in 2005 Behandlungsgebühren von 600 EUR und M+L-Kosten von 450 EUR entstanden. Die Krankenkasse hat einen Festzuschuss von 406,22 EUR gewährt.
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EUR |
a) |
Behandlungsgebühr |
600,00 |
b) |
M+L-Kosten 450 EUR davon beihilfefähig – vgl. Ausführungen unter Punkt 14.2 (Ende) – |
0 |
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insgesamt beihilfefähig |
600,00 |
c) |
anzurechnende Kassenleistungen (Festzuschuss) |
406,22 |
d) |
Beihilfe gewähren zu |
193,78 |
Da bei Aufwendungen für Zahnersatz Pflichtversicherte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BhTV Beihilfen erhalten, bleibt die sich aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses (als Pflichtversicherte) ergebende Beihilfeberechtigung allein maßgebend.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BhV geht eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter einer Berücksichtigung als Angehöriger eines Beamten usw. vor. Hier sind die Fälle angesprochen, in denen eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter nicht zu der Beihilfe führt, die der Ehegatte als Beamter oder Versorgungsempfänger erhielte, wenn der Beschäftigte nicht berufstätig wäre. Der Ehegatte kann dann bei seinem Dienstherrn die beim Beschäftigten ausfallende Beihilfe beantragen. Beihilfe steht jedoch nur zu, wenn der Beschäftigte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einkünfte über 18.000 EUR hatte (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV).
Ehemann Landesbeamter, Ehefrau pflichtversicherte Beschäftigte des Bundes. Für die Behandlung der Beschäftigten berechnet ein Arzt 200 EUR. Die Krankenkasse ersetzt 40 EUR.
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EUR |
Arztkosten |
200 |
2,3-facher Satz |
180 |
./. Kassenleistung |
40 |
beihilfefähig |
140 |
Beihilfe der Ehefrau ist beim Land zu beantragen.
Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die schwer sehbeeinträchtigte Ehefrau hat Aufwendungen für eine Brille von 210 EUR (Gestell 150 EUR, Gläser 60 EUR). Krankenkasse gibt zu dem Gestell nichts, zu den Gläsern 50 EUR.
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EUR |
Brillengestell |
150 |
davon beihilfefähig |
0 |
Gläser |
60 |
davon beihilfefähig |
60 |
./. Kassenleistung |
50 |
verbleibende beihilfefähige Aufwendungen |
10 |
Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die Ehefrau nimmt bei einer 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung als Wahlleistungen Unterbringung im Zweibettzimmer (Zuschlag 64,50 EUR) und Chefarztbehandlung (Honorar 600 EUR, zu kürzen um 25 %, § 6a GOÄ) in Anspruch. Der allgemeine Pflegesatz beträgt 240 EUR, der auch von der Kasse ersetzt wird.
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EUR |
Pflegesatz |
2.400 |
Zweibettzimmerzuschlag (gekürzt um 14,50 EUR täglich) |
500 |
Arzthonorar (2,3-facher Satz, gekürzt um 25 v. H.) |
450 |
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3.350 |
./. Kassenleistung (2.400 EUR + Eigenanteil (100 EUR) |
2.500 |
beihilfefähig |
850 |
Beilhilfe der Ehefrau ist beim Land zu beantragen.
Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die Ehefrau hat im April 2005 Aufwendungen für Zahnersatz (Regelversorgung). Zu den Aufwendungen von 725 EUR hat die Kasse einen Festzuschuss von 471,35 EUR gewährt.
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EUR |
Aufwendungen (= beihilfefähig) |
725,00 |
./. Kassenleistungen |
471,25 |
Beihilfe gewähren zu |
253,75 |
Beihilfe der Ehefrau ist beim Bund geltend zu machen.
Sind beide Ehegatten als Beschäftigte beihilfeberechtigt, besteht kein Konkurrenzverhältnis der vorstehenden Art, unabhängig ob Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Die Beihilfe...