§ 4 BhV regelt das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer solchen mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger.

Danach geht u. a. eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter einer Beihilfeberechtigung als beamtenrechtlicher Versorgungsempfänger vor. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte zuerst seine Beihilfeansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen muss. Führt diese vorgehende Beihilfeberechtigung bei einzelnen Aufwendungen zu keiner Beihilfe, wird die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger wirksam. Räumt die Beihilfeberechtigung als Beschäftigter dagegen zu einzelnen Aufwendungen einen Anspruch ein, kann aber die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger nicht aufgestockt werden.

 
Praxis-Beispiel
  1. Eine Witwengeldempfängerin ist als Pflichtversicherte tätig und beihilfeberechtigt. Sie konsultiert einen privatliquidierenden Arzt (Gebühr 120 EUR), der ihr Arzneimittel für 40 EUR verordnet. Die Kasse beteiligt sich an dem Arzthonorar mit 65 EUR.

     
        EUR
    a) Arztgebühr 120
      2,3-facher Satz 105
      Kassenleistung 65
      beihilfefähig 40
    b) Aufwendungen für Arzneimittel 40
      fiktive Kassenleistung (§ 5 Abs. 3 Satz 4 BhV) 40
      beihilfefähig 0
  2. Dieselbe Beihilfeberechtigte nimmt anlässlich einer 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch. Allgemeiner Pflegesatz 285 EUR (gekürzt um Zuzahlung von 10 EUR täglich, Zweibettzimmerzuschlag 43,50 EUR, Chefarzthonorar 850 EUR (nach Kürzung um 25 %, § 6a GOÄ). Die Kasse ersetzt den allgemeinen Pflegesatz.

     
      EUR
    Pflegesatz 2.850
    Zweibettzimmerzuschlag, gekürzt um 14,50 EUR tgl. 290
      3.140
    ./. Eigenanteil nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV 100
      3.040
    Arzthonorar 850
      3.890
    Kassenleistung 2.850
    beihilfefähig 1.040
  3. Bei einer zahnprothetischen Behandlung (Regelversorgung) derselben Beihilfeberechtigten sind in 2005 Behandlungsgebühren von 600 EUR und M+L-Kosten von 450 EUR entstanden. Die Krankenkasse hat einen Festzuschuss von 406,22 EUR gewährt.
 
    EUR
a) Behandlungsgebühr 600,00
b) M+L-Kosten 450 EUR davon beihilfefähig – vgl. Ausführungen unter Punkt 14.2 (Ende) –              0
  insgesamt beihilfefähig 600,00
c) anzurechnende Kassenleistungen (Festzuschuss) 406,22
d) Beihilfe gewähren zu 193,78

Da bei Aufwendungen für Zahnersatz Pflichtversicherte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BhTV Beihilfen erhalten, bleibt die sich aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses (als Pflichtversicherte) ergebende Beihilfeberechtigung allein maßgebend.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BhV geht eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter einer Berücksichtigung als Angehöriger eines Beamten usw. vor. Hier sind die Fälle angesprochen, in denen eine Beihilfeberechtigung als Beschäftigter nicht zu der Beihilfe führt, die der Ehegatte als Beamter oder Versorgungsempfänger erhielte, wenn der Beschäftigte nicht berufstätig wäre. Der Ehegatte kann dann bei seinem Dienstherrn die beim Beschäftigten ausfallende Beihilfe beantragen. Beihilfe steht jedoch nur zu, wenn der Beschäftigte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einkünfte über 18.000 EUR hatte (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV).

 
Praxis-Beispiel
  1. Ehemann Landesbeamter, Ehefrau pflichtversicherte Beschäftigte des Bundes. Für die Behandlung der Beschäftigten berechnet ein Arzt 200 EUR. Die Krankenkasse ersetzt 40 EUR.

     
      EUR
    Arztkosten 200
    2,3-facher Satz 180
    ./. Kassenleistung    40
    beihilfefähig 140

    Beihilfe der Ehefrau ist beim Land zu beantragen.

  2. Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die schwer sehbeeinträchtigte Ehefrau hat Aufwendungen für eine Brille von 210 EUR (Gestell 150 EUR, Gläser 60 EUR). Krankenkasse gibt zu dem Gestell nichts, zu den Gläsern 50 EUR.

     
      EUR
    Brillengestell 150
    davon beihilfefähig 0
    Gläser 60
    davon beihilfefähig 60
    ./. Kassenleistung 50
    verbleibende beihilfefähige Aufwendungen 10
  3. Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die Ehefrau nimmt bei einer 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung als Wahlleistungen Unterbringung im Zweibettzimmer (Zuschlag 64,50 EUR) und Chefarztbehandlung (Honorar 600 EUR, zu kürzen um 25 %, § 6a GOÄ) in Anspruch. Der allgemeine Pflegesatz beträgt 240 EUR, der auch von der Kasse ersetzt wird.

     
      EUR
    Pflegesatz 2.400
    Zweibettzimmerzuschlag (gekürzt um 14,50 EUR täglich) 500
    Arzthonorar (2,3-facher Satz, gekürzt um 25 v. H.) 450
      3.350
    ./. Kassenleistung (2.400 EUR + Eigenanteil (100 EUR) 2.500
    beihilfefähig 850

    Beilhilfe der Ehefrau ist beim Land zu beantragen.

  4. Personenkreis wie Beispiel Nr. 1. Die Ehefrau hat im April 2005 Aufwendungen für Zahnersatz (Regelversorgung). Zu den Aufwendungen von 725 EUR hat die Kasse einen Festzuschuss von 471,35 EUR gewährt.

     
      EUR
    Aufwendungen (= beihilfefähig) 725,00
    ./. Kassenleistungen 471,25
    Beihilfe gewähren zu 253,75

    Beihilfe der Ehefrau ist beim Bund geltend zu machen.

Sind beide Ehegatten als Beschäftigte beihilfeberechtigt, besteht kein Konkurrenzverhältnis der vorstehenden Art, unabhängig ob Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Die Beihilfe...

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