Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
1 |
Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen |
1.1 |
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung. |
1.2 |
Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind. |
3 |
Brillen mit besonderen Gläsern Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig: |
3.1 |
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3.2 |
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4 |
Kontaktlinsen |
4.1 |
Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
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4.2 |
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:
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4.3 |
Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. |
4.4 |
Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilf... |
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