Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

 

1

Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

 

1.1

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.

 

1.2

Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

 

2

Brillen

Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung - folgende Höchstbeträge:

- bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 EUR

 

für das cyl. Glas 41,00 EUR
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 EUR

 

für das cyl. Glas 92,50 EUR
- bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
 

3

Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

 

3.1

Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
  • bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
  • bei Anisometropien ab 2,0 dpt,
  • unabhängig von der Gläserstärke

    1. bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
    2. bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
    3. bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.
 

3.2

Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas 11,00 EUR
  • bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
  • bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
  • bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
  • bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
  • bei Ziliarneuralgie,
  • bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
  • bei totaler Farbenblindheit,
  • bei Albinismus,
  • bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
  • bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
  • bei Gläsern ab + 10,0 dpt,
  • im Rahmen einer Fotochemotherapie,
  • bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
 

4

Kontaktlinsen

 

4.1

Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

  • Myopie ab 8 dpt,
  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
  • Hyperopie ab 8 dpt,
  • irregulärer Astigmatismus,
  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
  • Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
  • Keratokonus,
  • Aphakie,
  • Aniseikonie,
  • Anisometropie ab 2 dpt,
  • als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
 

4.2

Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:

  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
  • Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • Ektropium,
  • Entropium,
  • Symblepharon,
  • Lidschlussinsuffizienz.
 

4.3

Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

 

4.4

Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilf...

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