(1) 1Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig. 2Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. 3Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder [Bis 30.09.2024: bzw.] eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt.
(2) Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
1. |
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt); bei Mehrstärkengläser ist der Fernteil maßgebend: |
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a) Einstärkengläser: |
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für das sph. Glas |
bis zu 31,00 EUR, |
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für das cyl. Glas |
bis zu 41,00 EUR, |
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b) Mehrstärkengläser: |
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für das sph. Glas |
bis zu 72,00 EUR, |
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für das cyl. Glas |
bis zu 92,50 EUR, |
2. |
bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt); bei Mehrstärkengläser ist der Fernteil maßgebend: zuzüglich je Glas |
21,00 EUR, |
3. |
Gleitsichtgläser [Bis 30.09.2024: Dreistufen- oder Multifokalgläser:] zuzüglich je Glas |
21,00 EUR, |
4. |
Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas |
21,00 EUR. |
(3) 1Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR beihilfefähig
1. |
bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt, |
2. |
bei Anisometropien ab 2 dpt, |
3. |
unabhängig von der Gläserstärke
a) |
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, |
b) |
bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist. |
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2Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte oder [Bis 30.09.2024: bzw.] phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 EUR beihilfefähig bei:
1. |
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen), |
2. |
krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), |
3. |
Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kerr-Syndrom), |
4. |
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis), |
5. |
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, |
7. |
blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven, |
8. |
totaler Farbenblindheit, |
10. |
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, |
11. |
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren), |
3Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig.
(4) 1Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 SGB V beihilfefähig. 2Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. 3Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Abs. 2 und 3 beihilfefähig. 4Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen im Rahmen der Abs. 2 und 3 beihilfefähig für
1. |
eine Reservebrille oder |
2. |
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie. |
(5) Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
1. |
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, |
2. |
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder |
3. |
sich bei Kindern die Kopfform geändert hat. |
(6) Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 (die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 entfallen), |
2. |
für eine Brillenfassung bis zu 52 EUR. |
(7) Die A...