(1) 1Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig. 2Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. 3Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt.

 

(2) Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

 

 

a) Einstärkengläser:

 

 

für das sph. Glas bis zu 31,00 EUR,

 

für das cyl. Glas bis zu 41,00 EUR,

 

b) Mehrstärkengläser:

 

 

für das sph. Glas bis zu 72,00 EUR,

 

für das cyl. Glas bis zu 92,50 EUR,
2. bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 EUR,
3. Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 EUR,
4. Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 EUR.
 

(3) 1Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR beihilfefähig

 

1.

bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

 

2.

bei Anisometropien ab 2 dpt,

 

3.

unabhängig von der Gläserstärke

 

a)

bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

 

b)

bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.

2Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte bzw. phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 EUR beihilfefähig bei:

 

1.

umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),

 

2.

krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

 

3.

Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kerr-Syndrom),

 

4.

chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

 

5.

entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

 

6.

Ziliarneuralgie,

 

7.

blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

 

8.

totaler Farbenblindheit,

 

9.

Albinismus,

 

10.

unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

 

11.

intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

 

12.

Gläsern ab + 10 dpt.

3Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig.

 

(4) 1Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 SGB V beihilfefähig. 2Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. 3Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Abs. 2 und 3 beihilfefähig. 4Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen im Rahmen der Abs. 2 und 3 beihilfefähig für

 

1.

eine Reservebrille oder

 

2.

eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

 

(5) Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

 

1.

sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

 

2.

die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

 

3.

sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.

 

(6) Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

1.

für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 (die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 entfallen),

 

2.

für eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.

 

(7) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Halb...

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