(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
60 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
160 Sitzungen |
80 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 140 Sitzungen |
nochmals weitere 70 Sitzungen |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
70 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
90 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 90 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
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2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. 3Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 4Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 9 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 5Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Fällen des § 9 Abs. 3.
Vom 01.01.2019 bis 30.09.2024:
(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach Anlage Nr. 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
60 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
160 Sitzungen |
80 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 140 Sitzungen |
nochmals weitere 70 Sitzungen |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
70 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
a) Regelfall |
90 Sitzungen |
60 Sitzungen |
b) Ausnahmefälle |
nochmals weitere 90 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
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2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. 3Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 4Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 9 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 5Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen, bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung für nicht mehr als 30 Sitzungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen erfordert. 2Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 9 Abs....