Die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 a und b, wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich 2 bzw. 3 Stunden täglich anfällt, kann kraft Weisungsrecht (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) des Arbeitgebers angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen .
Lassen Sie zunächst Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum durchführen, um die Dauer der Arbeitsbereitschaft festlegen zu können.
Arbeitsbereich: ................................. |
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Name: ................................. |
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Datum: ................................. |
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genaue Tätigkeit: ................................. |
Dauer in Minuten: ................................. |
Beachten Sie, dass Wartezeiten nur dann als Arbeitsbereitschaftszeiten angesehen werden, wenn sie einen Zustand der Entspannung eintreten lassen können.
Das BAG hat es genügen lassen, wenn in einem Ausgleichszeitraum von 8 Wochen (§ 15 Abs. 1 BAT) durchschnittlich die jeweils erforderliche Arbeitsbereitschaft anfällt. Ein täglicher oder wöchentlicher Anfall in vollem Umfang ist nicht erforderlich. Des Weiteren genügt es, wenn sich die geforderte Arbeitsbereitschaft (2 bzw. 3 Stunden) über den gesamten – bereits verlängerten - Zeitraum von 10 bzw. 11 Stunden verteilt.
Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil in § 15 Abs. 2 BAT das Wort "durchschnittlich" verwendet wird. Des Weiteren ist ausgeführt, dass die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden kann, wenn "in sie" Arbeitsbereitschaft fällt. Damit kann aber nur die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit des Absatzes 2 gemeint sein, da eine Beschränkung auf die regelmäßige Arbeitszeit auf die in Absatz 1 des § 15 genannte Dauer nicht zum Ausdruck kommt.
Beachten Sie, dass bei einer Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT der Angestellte wegen der Höchstarbeitszeiten nach dem ArbZG eventuell von der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen ist, soweit für den Ausgleich von Fehlstunden diese Höchstarbeitszeiten dann überschritten werden müssten.
Beachten Sie hierbei, dass die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften wie § 8 JArbSchG (für Jugendliche) und § 8 Abs. 1 MuSchG (für werdende und stillende Mütter) zu beachten sind.
Eine Mitbestimmung der Personalvertretung bei Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht nicht hinsichtlich des Ob der Arbeitsbereitschaft, da insoweit eine tarifliche Regelung besteht und kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Dauer der Arbeitszeit gegeben ist. Wohl aber besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Umsetzung (Beginn, Ende der Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Pausen).